Eigentumsvermutung bei Gegenständen in der ehelichen Wohnung

Grundsätzlich darf das Einkommen bzw. Vermögen Ihres Ehegatten oder Lebensgefährten nicht gepfändet werden. Auch in einer Ehe wird das Vermögen der Lebenspartner getrennt betrachtet. So sind das Vermögen und das Einkommen Ihres Partners geschützt, auch wenn bei Ihnen bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrags gepfändet wird.

Eine Ausnahme besteht aber bei Gegenständen, die sich in Ihrer gemeinsamen ehelichen Wohnung befinden. Bei diesen Gegenständen besteht die Vermutung, dass sie alle Ihnen gehören. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Gegenstände eindeutig zum persönlichen Gebrauch von nur dem Ehepartner bestimmt sind, bei dem nicht gepfändet wird. Die Eigentumsvermutung lässt sich aber durch entsprechende Belege widerlegen. Dem Gerichtsvollzieher können als Beweis z.B. Quittungen oder auch ein Ehevertrag präsentiert werden, sodass er die Gegenstände Ihres Ehegatten/Lebensgefährten nicht pfänden wird.

Eigentumsvermutung außerhalb der Ehe

Bei einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Mitbewohnern gilt die Eigentumsvermutung nicht. Hier reicht grundsätzlich eine unterschriebene Auflistung, welche Gegenstände beispielsweise Ihrem Mitbewohner gehören. Auch hier kann aber ein Beweis durch Quittungen hilfreich sein, um eventuellen Schwierigkeiten vorzubeugen.

Werden Sachen einer anderen Person dennoch gepfändet, sollten Sie wie folgt vorgehen:

  1. Der Ehepartner oder ein Dritter sollte den Gläubiger anschreiben und ihn dazu auffordern, die gepfändete Sache innerhalb einer bestimmten Frist herauszugeben. Dem Brief sollten als Beweismittel vorhandene Nachweise in Kopie beigelegt werden, z. B. bei gekauften Sachen der Kaufbeleg der gepfändeten Sache. Möglich ist auch eine eidesstattliche Versicherung des Eigentümers selbst oder bei einer geschenkten Sache vom Schenker.
  2. Reagiert der Gläubiger nicht, ist eine sog. Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu erheben. Bei alldem ist schnelles Handeln erforderlich, um die Versteigerung der Sache zu verhindern. Ansonsten besteht höchstens ein Anspruch auf Schadensersatz.

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