Die Restschuldbefreiung ist das Hauptziel eines jeden Insolvenzverfahrens. Sie tritt spätestens 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein und führt dazu, dass Sie vollständig von Ihren Schulden befreit werden, unabhängig von Höhe und Anzahl Ihrer Gläubiger.

In einigen Fällen kann die Erteilung der Restschuldbefreiung jedoch verwehrt werden. Dies kann passieren, wenn ein Gläubiger dies im Schlusstermin beantragt. Ein Gläubiger wird die VErsagung der Restschuldbefreiung beantragen, wenn er Kenntnis erlangt, dass bei Ihnen einer der möglichen Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung vorliegt.

Gemäß § 290 InsO muss einer der folgenden Gründe von Seiten des Schuldners vorliegen:

  • Eine Verurteilung gemäß §§ 283-283c StGB in den letzten 5 Jahren vor Stellung des Insolvenzantrages oder danach (z.B. wegen Gläubigerbegünstigung)
  • schriftliche fahrlässig falsche Angaben zu Vermögensverhältnissen in den letzten 3 Jahren, um Kredite oder Leistungen zu erhalten bzw. zu vermeiden
  • vorsätzlich oder grob fahrlässige Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
  • Eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger, Vermögensverschwendung oder Verzögerung des Verfahrens in den letzten 3 Jahren, ohne dass eine Aussicht auf Besserung der wirtschaftlichen Lage bestand
  • unrichtige oder unvollständige Angaben in den Gläubiger-, Forderungs- und Vermögensverzeichnissen bei der Stellung des Eröffnungs- bzw. Restschuldbefreiungsantrages
  • Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung durch schuldhafte Verletzung der Erwerbsobliegenheit gemäß § 287b InsO

Der Grund, aus dem der den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wird, muss dazu vom Gläubiger glaubhaft gemacht werden. Er benötigt also Beweise. Mehr zu den Versagungsgründen im Insolvenzverfahren.