In der Privatinsolvenz kann nicht Ihr volles Einkommen gepfändet werden. Vielmehr richtet sich der pfändbare Betrag nach der gesetzlichen Pfändungstabelle. Maßgeblich ist dabei Ihr Nettoeinkommen sowie mögliche Unterhaltspflichten gegenüber Ihren Kindern oder dem Ehepartner.

Einkommen aus Kindergeld oder der Kindesunterhalt wird nicht zum Nettoeinkommen gezählt. Dies sind zweckgebundene Zahlungen, die für die Erziehung des Kindes vorgesehen sind. Diese Zahlungen sind nicht pfändbar und wirken sich daher nicht auf die Pfändungsgrenze aus. Auch das Einkommen des Ehegatten zählt nicht zu Ihrem eigenen Einkommen.

Schauen Sie sich die aktuelle Pfändungstabelle bis 2021 an, um Ihr pfändungsfreies Einkommen genau zu ermitteln. Sie können auch unseren Pfändungsrechner verwenden.

In der Insolvenz wird der Insolvenzverwalter Ihr pfändbares Einkommen ermitteln. Er wird den pfändbaren Betrag dann von Ihrem Einkommen abziehen und auf ein treuhänderisches Konto einzahlen. Sollte Ihr Einkommen jedoch niedriger als Ihr Pfändungsfreibetrag sein, wird bei Ihnen gar nichts gepfändet.