Sie sollten rückständige Sozialversicherungsbeiträge vor der Insolvenz nicht ausgleichen: Dies wird weder Ihnen noch dem Gläubiger zugutekommen. Vor allem wird die Zahlung an den Gläubiger voraussichtlich angefochten und rückgängig gemacht (§§ 129 ff. InsO).

Der Gläubiger wird vom Insolvenzverwalter angeschrieben und zur Rückzahlung aufgefordert werden. Zuvor wird er Sie auffordern, ihm Ihre Kontoauszüge vorzulegen, sodass die betreffenden Zahlungen ermittelt werden. Zahlt der Gläubiger nicht, wird der Betrag durch eine sog. Anfechtungsklage herausgeklagt, sodass diesem weitere Kosten entstehen.

Insolvenzverwalter beschäftigen sich sehr oft mit Anfechtungsklagen und sind hierin besonders routiniert. Die Erfolgsaussicht einer Anfechtung richtet sich grundsätzlich nach dem zeitlichen Abstand zwischen Zahlung und Insolvenzantrag. Besonders einfach ist das Anfechten von Zahlungen, die innerhalb der dreimonatigen Frist zwischen Auszahlung und Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens lagen. Bei Zahlungen, die nicht in dieser Frist liegen, kann es zur Anfechtung kommen, wenn sie zu dem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig waren und der Sozialversicherungsträger davon wusste. Diese Kenntnis wird bereits anhand von Indizien hergeleitet – so z. Bdurch die Tatsache, dass ein Schuldner angemahnt werden musste.

Insoweit sollten Sie von Rückzahlungen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge absehen. Stellen Sie die Zahlungen an alle Gläubiger gleichermaßen ein!