Die Übertragung von Vermögensbestandteilen (Sachen, Immobilien, Forderungen und Rechte) vor Stellung des Insolvenzantrages können zu einer Anfechtung führen: Das betreffende Rechtsgeschäft würde dann rückgängig gemacht. Geschieht die Übertragung unmittelbar vor oder gar in der Krise, kann auch eine strafrechtliche Haftung vorliegen (§§ 283 StGB ff.).

Eine Anfechtung kann dabei bis zu zehn Jahre zurückwirken. Hier spricht man von der sog. Vorsatzanfechtung, bei der der Empfänger von finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners wissen musste (§ 133 InsO). Zum Nachweis des sogenannten Benachteiligungsvorsatzes genügen dabei auch geringe Indizien.

Falls zum Zeitpunkt der Übertragung des Vermögenswertes die finanzielle Situation Ihrer Unternehmung gut war, stehen auch die Chancen einer unanfechtbaren Übertragung gut. Allerdings können schon kleine Indizien, die auf eine Krise schließen lassen, zur Anfechtung führen.

Bei der Übertragung auf eine nahestehende Person innerhalb von zwei Jahren vor Antragstellung gilt die Vermutung, dass diese von Ihrer Situation wussten (§ 133 Abs. 2 InsO).

Eine unentgeltliche Übertragung ist unabhängig von Vorsatz innerhalb von 4 Jahren vor Insolvenzantragstellung anfechtbar (§ 134 InsO).

Falls also Übertragungen stattgefunden haben, die nicht gegen diese Grundsätze verstoßen, haben Sie keine Anfechtung zu befürchten.Sollten jedoch Verstöße vorliegen, sollten Sie sich unbedingt fachlich beraten lassen.

Eine Lösung für Sie kann die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in England sein – Dort gelten schwächere Anfechtungsvorschriften. Auch hierzu können wir Sie gerne detailliert beraten.