Viele Gesellschafter-Geschäftsführer veräußern Ihr Unternehmen und geben die Geschäftsführung ab, in der Hoffnung, dadurch Schlimmeres zu verhindern.

Dieses Handeln bietet einen Vorteil: Ein Insolvenzantrag des Geschäftsführers hat negative Auswirkungen auf dessen persönliche Bonität, sodass ein Ausscheiden aus dem Posten insoweit sinnvoll sein kann.

Allerdings bleibt auch ein ehemaliger Geschäftsführer für seine eigenen Handlungen haftbar, sodass weder die persönliche zivil- noch die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers endet – vor allem kann durch die Abgabe der Geschäftsführung nicht dem Straftatbestand der Insolvenzverschleppung begegnet werden (§ 15a InsO).

Insoweit wird diese Maßnahme zumeist nicht vom erhofften Erfolg gekrönt sein. Wichtig ist eine rechtliche Vorfeldberatung, die den exakten Haftungszeitpunkt ermitteln lässt und Ihnen die notwendigen Schritte zur Vermeidung der Haftung und Strafbarkeit aufzeigt.