Auch wenn Ihr Ehepartner über eigenes Vermögen verfügt, wird er ungeachtet des Güterstands für die Verbindlichkeiten des Schuldners nicht einstehen müssen.

Etwas anderes gilt im Rahmen sogenannter „Schlüsselgewalt“ – d. h. Rechtsgeschäften, die den Zweck hatten, den gemeinsamen Haushalt zu bestreiten (§ 1357 BGB). Diese sind allerdings meistens nicht von großem Umfang.

Ansonsten ist eine Mithaft v. a. denkbar, wenn

  • der Ehepartner selbst Partner einer Vereinbarung des Schuldners geworden ist (i.S. gemeinsam unterzeichneter Verträge)
  • beide gesamtschuldnerisch haften – z. B. bei einer Bürgschaft oder auch bei Schulden beim Finanzamt, wenn eine gemeinschaftliche Veranlagung vorlag