Welche Vor- und Nachteile bieten Ihnen eine GbR und OHG?

  • GbR und OHG: Vor- und Nachteile

Telefonische Erstberatung

GbR oder OHG

Die Wahl der richtigen Rechtsform ist der erste Schritt einer Gründung. Dabei geht es meistens um die Frage, ob eine UG/GmbH sinnvoll ist, oder eine GbR/OHG gegründet werden soll. Grunde Wenn für Sie als Gründer der Ausschluss Ihrer persönliche Haftung nicht von zentraler Bedeutung ist kann mit der Rechtsform einer GbR schnell und unkompliziert eine Firma gegründet werden. Denn eine GbR bietet zahlreiche Vorteile wie die nachführend aufgeführten:

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

Vorteile einer GbR oder OHG

Eine GbR bietet zahlreiche Vorteile wie die nachführend aufgeführten:

Vorteil GbR und OHG: Kein Stammkapital

Anders als beispielsweise für eine GmbH schreibt das Gesetz für die Gründung einer GbR / OHG kein Mindest-Stammkapital vor. Die Gesellschaft funktioniert auch ohne Einlagen, wobei es natürlich empfehlenswert und üblich ist, ein Start-Up Unternehmen zumindest mit etwas Geld auszustatten.

Vorteil GbR und OHG: Keine Geschäftsführerhaftung

Die Geschäftsführung bei der GbR / OHG wird in allermeisten Fällen von den Gesellschaftern selbst übernommen (§ 709 BGB, § 105 Abs. 3 HGB). Anders als der Geschäftsführer einer GmbH bzw. UG, haftet der Geschäftsführer einer GbR abernicht für die Insolvenzverschleppung. Es besteht ferner keine Haftung für Verletzung der Sorgfaltspflichten gegenüber der GbR und auch nicht im Falle der Missachtung von Kapitalaufbringungsvorschriften.

Vorteil OHG: Höheres Ansehen

Ab einer bestimmten Unternehmensgröße spricht man von dem Betrieb eines Handelsgewerbes (Jahresumsatz von über 250.000 €, mehrere Mitarbeiter, Erfordernis einer Buchführung u.ä.). Aufgrund dieser Größe bzw. einem vorausgesetzten Mindestumsatz genießt die OHG im Geschäftsverkehr ein höheres Ansehen. Ihre Kunden und Geschäftspartner gehen von einer gewissen Unternehmensgröße aus. Mangels jeglicher Anknüpfung an Größe oder Umsatz gilt dies nicht für die GbR.

Vorteil OHG: Firmierung möglich

Eine OHG kann einen Fantasienamen („die Firma“) wählen. Damit treten Sie als Gründer nicht mit Ihrem eigenen Namen auf, sondern können eine Firma aussuchen, die Ihrem Geschäft zugute kommt. Die GbR führt hingegen lediglich die sogenannte „Geschäftsbezeichnung“. Als GbR Gesellschafter sind Sie verpflichtet,ihren Nachnamen und zumindest einen ausgeschriebenen Vornamen zu verwenden.

GbR: Folgen unerlaubter Geschäftsbezeichnungen

Wenn eine Gesellschaft so auf dem Markt auftritt, als wäre sie ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen, so wird es auch im Ernstfall wie ein solches behandelt. Es gelten andere Sorgfaltspflichten (z. B. statt “Alfons Müller Druckerei” bei einer GbR “Tintentankstelle.de” bei einer OHG). Außerdem kann das Amtsgericht bei einer unzulässigen Geschäftsbezeichnung ein sog. Firmenmissbrauchsverfahren einleiten, in dessen Rahmen hohe Ordnungsgelder verhängt werden können.

OHG: Rechtliche Anforderungen an die Firma

Vorteil GbR: Keine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht

Auch die Buchhaltung darf bei einer GbR frei organisiert werden. Anders als bei Kapitalgesellschaften wie z.B. der GmbH brauchen die Gesellschafter/Geschäftsführer einer GbR sich nicht um eine doppelte Buchführung zu kümmern. Sie sind also nicht dazu verpflichtet, Handelsbilanzen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufzustellen und den Jahresabschluss zu veröffentlichen. Aufgrund Ihrer Eigenschaft als Handelsgesellschaft gilt dies nicht für die OHG.

Vorteil GbR: Steuervorteile durch Kleinunternehmerregelung

Viele GbR können außerdem von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Wer im ersten Jahr seiner Geschäftstätigkeit einen Jahresumsatz von weniger als 17.500 € brutto erwirtschaftet, muss keine Umsatzsteuer abführen (§ 19 UStG). Das Finanzamt erhebt die Umsatzsteuer auch dann nicht, wenn im Folgejahr ein Umsatz von weniger als 50.000 € erwartet wird. Die Verpflichtung Einkommen- und Gewerbesteuer zu entrichten, bleibt bestehen. Aufgrund ihrer Eigenschaft als Handelsgesellschaft gilt dies nicht für die OHG.

Nachteile einer GbR oder OHG

So unkompliziert und damit auch verlockend die Gründung einer GbR / OHG ist, so hoch können auch die Risiken sein. Dazu gehören:

Nachteil GbR und OHG: Persönliche Haftung

Als Gesellschafter einer GbR / OHG haftet man persönlich für die Schulden der Gesellschaft – dies ist der Hauptnachteil gegenüber einer UG / GmbH und damit auch der Hauptgrund für die Existenz der „Gesellschaft mit begrenzter Haftung“. Es kann also sein, dass ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft einen Vertrag abschließt und ein anderer Gesellschafter für die Erfüllung einzustehen hat (Gesamtschuld). Ein Gläubiger der Gesellschaft kann es sich also aussuchen, ob er gegen die Gesellschaft oder gegen einen beliebigen Gesellschafter vorgehen will. Meistens trifft es dann den solventesten. Dieser kann allerdings von den übrigen Gesellschaftern Ausgleich verlangen und hoffen, dass diese in der Lage sind zu zahlen. Die Haftung gegenüber Dritten kann nur durch eine besondere Vereinbarung mit dem Vertragspartner ausgeschlossen oder begrenzt werden.

Nachteil GbR und OHG: Einfache Auflösung

Wenn man den Gesellschaftsvertrag nicht ausgestaltet hat, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Danach wird aber die GbR schon mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters aufgelöst. Das lässt sich nur durch eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag verhindern. Fehlt eine solche Klausel, findet nach der Auflösung eine Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. Dabei werden zunächst die Gesellschaftsschulden bezahlt, dann die eingebrachten Einlagen zurückerstattet und schließlich das Vermögen der GbR unter den Gesellschaftern verteilt. Das ist von den verbleibenden Gesellschaftern aber häufig nicht gewollt. Solche bösen Überraschungen lassen sich durch eine Beratung im Vorfeld und eine durchdachte Vertragsgestaltung verhindern.

Nachteil GbR und OHG: Keine Körperschaftssteuer

Normalerweise ist es eine gute Nachricht, eine bestimmte Steuer nicht entrichten zu müssen. Das kann aber bei der GbR / OHG zu steuerlichen Nachteilen im Vergleich zu der GmbH bzw. UG führen. Denn die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und unterliegt deswegen der Körperschaftssteuer. Diese beträgt im Moment 15,6 %. Verbleiben die Gewinne in der Firma, wird auf diese keine Einkommensteuer erhoben. Die GbR / OHG ist keine Kapital-, sondern eine Personengesellschaft. Deswegen wird auf ihre Gewinne keine Körperschaftssteuer erhoben. Allerdings sind die einzelnen Gesellschafter einkommensteuerpflichtig. Der Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer beträgt 45%. Der Unterschied zu der Körperschaftssteuer kann also erheblich sein.

Nachteil GbR: Keine Firmierung

Da die GbR keine Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches ist und nicht ins Handelsregister eingetragen wird (auch nicht eingetragen werden kann), führt sie keine Firma. Das bedeutet, dass die GbR keinen Namen hat, unter dem sie Geschäfte betreibt, sondern eine Geschäftsbezeichnung. Die Verwendung einer Geschäftsbezeichnung hat zur Folge, dass z.B. bei der geschäftlichen Korrespondenz neben der Geschäftsbezeichnung zusätzlich die Vor- und Nachnamen der Gesellschafter anzugeben sind. Anders ist dies bei den Kapitalgesellschaften UG undGmbH – diese führen eine Firma. Somit treten sie im Geschäftsverkehr nicht mit Ihrem Namen auf. Dies gilt aber auch nicht für die OHG, die als Handelsgesellschaft eine Firma tragen kann (§§ 17 ff. HGB).

Nachteil OHG: Pflicht zur Buchführung

Die OHG ist als Handelsgesellschaft dazu verpflichtet, Bücher zu führen. Diese Pflicht ist sehr umfangreich und kann bei einer UG / GmbH als Ausgleich für die begrenzte persönliche Haftung in Kauf genommen werden. Sie muss ihre Bilanzen/Jahresabschlüsse so aufstellen, dass diese für einen sachverständigen Dritten nachvollziehbar sind (§§ 238 ff. HGB). Aus den Bilanzen muss das Verhältnis von Einnahmen zu Ausgaben bzw. von Vermögen zu Schulden deutlich hervorgehen. Je größer die Gesellschaft ist, umso umfangreicher wird die Buchführung.

Nachteil OHG: Kosten

Die OHG muss als Handelsgesellschaft beim Handelsregister angemeldet werden (§ 106 HGB). Für die Eintragung benötigen Sie die Dienste eines Notars. Der Notar muss den Antrag auf Eintragung beglaubigen und diesen bei Gericht einreichen. Das kostet zwischen 200 – 300 €. Wenn der Notar Sie auch zu dem Eintrag beraten soll, kommen hohe  Notarkosten hinzu. Deshalb bereiten wir für unsere Mandanten im Rahmen unseres Gründerangebots alle Unterlagen für den Notartermin vor – zu Preisen, die unterhalb der Notargebühren liegen. Dies gilt nicht für eine GbR.

Nachteil OHG: Publizität

Was im Handelsregister veröffentlicht wird, gilt. Und falls bestimmte Tatsachen nicht eingetragen sind, entfalten sie keine Wirkung. Das Handelsregister erzeugt einen Rechtsschein. Das bedeutet, wer in das Handelsregister Einsicht nimmt, darf darauf vertrauen, dass die Angaben korrekt sind und dass er über die Firma nichts weiter wissen muss, also keine weiteren relevanten Tatsachen bestehen. Wenn also im Handelsregister die Prokura (eine besonders weitreichende Vertretungsmacht) eines Mitarbeiters eingetragen ist, kann sich ein Geschäftspartner auf die Vertretungsbefugnis dieses Mitarbeiters verlassen. Wurde dieser Mitarbeiter entlassen, ist aber die Entziehung der Prokura nicht ins Handelsregister eingetragen, muss sich dessen frühere Firma so behandeln lassen, als hätte sie dieser Mitarbeiter wirksam vertreten. Das heißt, der Geschäftspartner kann die Erfüllung eines Vertrages verlangen, den er mit dem längst gekündigten Mitarbeiter abgeschlossen hat.

Gründung mit Rechtsanwalt

GÜNSTIG SCHNELL RECHTSSICHER

Über

30000

geprüfte Fälle im
Unternehmensrecht.

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)

Vor- und Nachteile einer OHG: Als Handelsgesellschaft haben Sie als Gesellschafter viele Rechte, aber auch Pflichten

Eine OHG kann sich als zweischneidiges Schwert entpuppen. Vor allem werden Sie als Gründer einem Kaufmann gleichgestellt. Für Sie bedeutet dies, dass Sie viele Bräuche der Kaufleute für sich beanspruchen können, sich aber auch an diese Bräuche halten müssen.  Als Kaufmann kann die Gesellschaft z.B.:

  1. Prokura erteilen. Das bedeutet, Sie können den Angestellten weitgehende Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse einräumen. Die Prokura wird übrigens auch in das Handelsregister eingetragen. Vorteil: Ihre Mitarbeiter können umfassend und flexibel für Sie handeln. Nachteil: Wenn Sie die Austragung aus dem Handelsregister vergessen, könnte ein früherer Mitarbeiter Ihnen Schaden zufügen-
  2. Schuldanerkenntnisse, Schuldversprechen oder auch Bürgschaften können mündlich erklärt bzw. übernommen werden. Das ist zwar einerseits praktisch, andererseits kann man damit schnell in die Haftung für fremde Verbindlichkeiten geraten, weil man nicht durch die Schriftform (gilt für alle Nicht-Kaufleute) gewarnt wird.
  3. Der Gerichtsstand kann frei vereinbart werden. Sie können für den Fall einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem Geschäftspartner vorab einen Gerichtsstand festlegen, der für Sie bequem ist. Dies kann für Sie sowohl vorteilhaft, wie auch nachteilhaft sein.
  4. Schiedsverträge können formlos abgeschlossen werden. Auch hier hängt die Vor- oder Nachteilhaftigkeit für Sie davon ab, zu wessen Gunsten der Vertrag geschlossen worden ist.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Welche Vor- und Nachteile bieten Ihnen eine GbR und OHG?”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

The last comment and 9 other comment(s) need to be approved.
1 Antwort
  1. Neuheuser
    says:

    als “ersteinsteiger” sind hier schon mal die grundsätze klar erläutert

Trackbacks & Pingbacks

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Erfahrungen & Bewertungen zu KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei
© Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei