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    Wichtige Fragen und Antworten zur Regelinsolvenz von Unternehmern

    Lesen Sie hier die wichtigsten Fragen und Antworten von Unternehmern, GmbH-Geschäftsführern, Selbstständigen und Freiberuflern zur Regelinsolvenz, den Möglichkeiten von Unternehmern im Verbraucherinsolvenzverfahren sowie einer deutlichen Verkürzung der Schuldbefreiung durch eine Insolvenz in England. Dazu zählen Fragen zu:

    • den Möglichkeiten der Entschuldung von Unternehmern/Selbstständigen
    • der Liquidität in der Krise
    • den Handlungsmöglichkeiten während der Vorbereitung der Entschuldung
    • der Sicherung des Unternehmensvermögens vor dem Insolvenzbeschlag
    • der Restschuldbefreiung
    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Fragen und Antworten zur Regelinsolvenz”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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    17 Kommentare
    1. T. T. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      wie ist folgender Fall zu betrachten:
      Im Mietvertrag des damaligen Gewerbebetriebes war eine Klausel eingefügt, dass, wenn der Mieter nicht zahlen kann, der Vormieter zahlen muss. Dies wurde auch in den letzten 2 Monaten vor Insolvenzantrag gemacht, der Vormieter hat die Monatsmieten übernommen, obwohl er an den Vermieter erst weit nach dem Insolvenzantrag das Geld für die ausstehenden Mieten vor Insolvenzantrag bezahlt hat, weil er erst alles abgestritten hatte. Nun meine Frage: Sind das rein rechtlich betrachtet Insolvenzforderungen des ehemaligen Vormieters? Also der Verkäufer hat den Käufer mit einem riesen und nicht angemessen Kaufpreis über das Ohr gezogen, der Vermieter wusste scheinbar, dass der Laden auf Dauer nicht laufen würde und hat diese Klausel mit den Mietvertrag eingestellt und auch weil der Vormieter vorzeitig aus dem Mietvertrag rauswollte. Vom moralischen erscheint dies sehr schizophren, wenn der Verursacher der Insolvenz nun als Gläubiger auftreten kann und noch über Quotenbildung Geld zurück bekommt. Was kann man dagegen unternehmen?
      MfG
      T.T.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau H.,

        Insolvenzforderungen sind Forderungen gegen den Insolvenzschuldner, aber nicht gegen Dritte, die nicht im Insolvenzverfahren sind. Im Übrigen ist es so, dass ein Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter keine wirksamen nachteiligen Klauseln zulasten des Vormieters enthalten kann. Denn das wäre ein unzulässiger Vertrag zulasten Dritter. Das ginge nur dann, wenn der Vormieter dieser Klausel zugestimmt hätte. Eine grundsätzliche Haftung kann ich nach den mitgeteilten Informationen (noch) nicht sehen, da Ihr Sachverhalt zudem weitere Fragen aufwirft. Sollten Sie an einer ernsthaften rechtlichen Aufarbeitung interessiert sein, können Sie uns den Fall gern nochmal per Mail schildern und wir kommen ggf. mit einem Angebot auf Sie zurück. Geben Sie dann auch bitte an, wer von den Beteiligten das Insolvenzverfahren durchläuft. Unsere E-Mail-Adresse lautet info@anwalt-kg.de .

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Laura T. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich habe eine vielleicht ein wenig ungewöhnliche Frage, zu der ich noch nichts gefunden habe.

      Sachverhalt:
      Im Oktober 2010 wurde gerichtlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines (ehemals) Selbstständigen erföffnet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ging der (damals bereits 66 Jährige Arzt) in Rente.

      Alle verfügbaren Vermögenswerte wurden durch den Insolvenzverwalter verwertet. Auch in die Rentenansprüche wird gepfändet (ca. 3800 Euro Rentenbezüge, hiervon erhält der Insolvenzverwalter ca 2000 Euro/monatluch)

      Der Antrag auf Restschuldbefreiung wurde im entsprechenden Zeitraum nicht gestellt, weil
      – damals keine Kooperation mit dem Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht erfolgte
      – befürchtet wurde, dass einige Schulder ihre Forderungen auf den Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung stützen würden, um von der Restschuldbefreiung ausgenommen zu werden.

      Die Eröffnung des Verfahrens ist nun fast 11 Jahre her, der Insolvenzverwalter betreibt freilich die Pfändung der Altersrente weiter. Er sieht auch keinen Grund eine Schlussverteilung vorzunehmen.

      Der Schulder ist mittlerweile schon recht alt und würde gerne ein zweites Insolvenzverfahren betreiben mit Antrag auf Restschuldbefreiung, damit er noch vielleicht in einigen Jahren seine volle Rente bekommt.

      Gibt es hierzu irgendeine Rechtsprechung, einen rechtlichen Grundsatz etc, durch welchen der Insolvenzverwalter irgendwann einmal das Verfahren beendet? Oder muss der Schuldner eben bis zu seinem Lebensende damit leben, weil es eben dem Verwalter obliegt das Verfahren zu beenden? Kann man hier verfassungsgrundsätze heranziehen, quasi irgendwann muss jeder die Chance auf Schuldenfreiheit haben?

      Mit freundlichen Grüßen

      L.T.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau T.,

        es gibt zwar ein Urteil des BGH, welches die Beendigung spätestens 12 Jahre nach Insolvenzeröffnung besagt. Allerdings weicht der von Ihnen beschriebene Fall hiervon in erheblichem Maße ab. Ich würde dem Insolvenzschuldner empfehlen, fachkundige Beratung bei einem auf das Insolvenzrecht spezialisierten Fachanwalt einzuholen. Nach Prüfung der Akten und der Einzelfallumstände lassen sich dann Lösungen entwickeln.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. T. P. .
      says:

      Sehr geehrte Damen&Herrn,
      ich hätte folgendes Anliegen:
      Ich bin seid September 2019 in der Regelinsolvenz. Im Januar 2021 hat mein Insolvenzverwalter aufgrund geltend gemachter insolvenzanfechtungsrechtlicher Rückgewähransprüche einen Betrag in Höhe von € 2.081,21 an die Insolvenzmasse ausgekehrt. Den Betrag hat er direkt von meiner Privaten Krankenversicherung bekommen. Ich habe Anfang Februar 2021 eine Kostenaufstellung von meinem Beitragskonto der PKV bekommen. Und da war eine Zahlung an den Insolvenzverwalter mit Rückzahlung Insolvenzverwalter gebucht. Durch diese Rückzahlung ist mein Beitragskonto ins Minus geraten. Die PKV hat dann Kostenerstattungen bzw. Leistungserstattungen von meinem aktuellen Krankenhausaufenthalt einbehalten und verrechnet.
      Ich habe gelesen, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eines Gläubigers vor dem Insolvenzantrag des Schuldners sind in der Regel vor eine Anfechtung geschützt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind.
      Der Vollstreckungsbescheid wurde am 27.12.18 ausgestellt und am 05.01.2019 wurde er mir zugestellt.
      Der Insolvenzantrag wurde am 25.04.19 gestellt.
      Die 2087,41€ habe ich am 26.03.2019 von meinem Gemeinschaftskonto(Kontoinhaber Ich & meine Frau) an den Gerichtsvollzieherin überwiesen. Ger Gerichtsvollzieher hat die Zahlung an meine PKV gezahlt. Kommt hier nicht die Rechtshandlung von dritter in Frage?
      Über eine Einschätzung ob man das Geld vom IV zurückfordern kann, wäre ich Ihnen dankbar.
      MfG
      T.P.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr P.,

        danke für Ihre Frage, welche viele Umstände enthält und weitere Fragen aufwirft. Haben Sie bitte daher Verständnis, dass in diesem Rahmen eine abschließende Antwort so nicht möglich ist. Falls Sie an einer Überprüfung Ihres Falles interessiert sind, können Sie uns gerne eine E-Mail an info@anwalt-kg.de schicken und wir kommen ggf. mit einem Angebot auf Sie zurück.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Miri
      says:

      Hallo,

      ich habe eine dringende Frage:
      ich beim Finanzamt einen Antrag für den “Freibetrag, dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende” gestellt und erhalten für das Jahr 2020 sowie bis Juni 2021. Dieser wurde vom Staat durch Corona erhöht. Mein Treuhänder meinte, es sei Pech in der Insolvenz so einen Antrag zustellen. Welche Möglichkeit gibt es, einen Teil wieder zubekommen vom gepfändetem Lohn? Hätte ich den Antrag nicht gestellt, würde mir die Steuererstattung (ab Februar 2020) voll zustehen bei der Steuererklärung für 2020 –> hier sehe ich keine Gleichberechtigung
      ——————————–
      Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer mit einem besonderen Freibetrag, dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, entlastet. Für die Jahre 2020 und 2021 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4008 Euro jährlich erhöht.
      —————————

      zweite Frage:
      welche Möglichkeit § gibt es aus der Steuererstattung, welche voll dem Treuhänder zugehen.
      Hatte hohe Weiterbildungs- sowie Arztkosten, (außergewöhnliche Belastungen).
      Ohne diese Rechnungen wäre eine so hohe Steuererstattung nicht möglich gewesen:
      —————————-
      Aktueller Stand:
      15.02.2020 (Wohlverhaltensphase)
      21.05.2021 wird Restschuldbefreiung erteilt –> nach 5 Jahren (verkürzt)

      • Andre Kraus
        says:

        Vielen Dank für Ihre Fragen, zu denen ich Stellung bezogen habe.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Miriam
      says:

      Hallo,

      ich habe eine dringende Frage:
      ich beim Finanzamt einen Antrag für den “Freibetrag, dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende” gestellt und erhalten für das Jahr 2020 sowie bis Juni 2021. Dieser wurde vom Staat durch Corona erhöht. Mein Treuhänder meinte, es sei Pech in der Insolvenz so einen Antrag zustellen. Welche Möglichkeit gibt es, einen Teil wieder zubekommen vom gepfändetem Lohn? Hätte ich den Antrag nicht gestellt, würde mir die Steuererstattung (ab Februar 2020) voll zustehen bei der Steuererklärung für 2020 –> hier sehe ich keine Gleichberechtigung
      ——————————–
      Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer mit einem besonderen Freibetrag, dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, entlastet. Für die Jahre 2020 und 2021 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4008 Euro jährlich erhöht.
      —————————

      zweite Frage:
      welche Möglichkeit § gibt es aus der Steuererstattung, welche voll dem Treuhänder zugehen.
      Hatte hohe Weiterbildungs- sowie Arztkosten, (außergewöhnliche Belastungen).
      Ohne diese Rechnungen wäre eine so hohe Steuererstattung nicht möglich gewesen:
      —————————-
      Aktueller Stand:
      15.02.2020 (Wohlverhaltensphase)
      21.05.2021 wird Restschuldbefreiung erteilt –> nach 5 Jahren (verkürzt)

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau H.,

        ich verstehe Ihren Unmut. Bei Ihrer Frage handelt es sich jedoch schwerpunktmäßig eine solche aus dem Steuerrecht. Diese erlaubt es uns nicht innerhalb dieses Rahmens eine abschließende Antwort zu geben. Wir können daher Ihren Fall nur im Rahmen eines Mandats beurteilen. Falls Sie hieran interessiert sind, können Sie uns gerne eine E-Mail an info@anwalt-kg.de schicken.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. E. R. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      seit 10.2018 befinde ich mich in der Regelinsolvemz. Da ich in Kürze nach einer Elternzeit eine Beschäftigung aufnehmen werde, habe ich ein Paar fragen an Sie und hoffe, dass Sie mir dabei helfen können. Ich wohne mit meinem Partner- er macht eine Ausbildung und wir haben ein gemeinsames Kind 3 Jahre alt. Ich selbst habe zwei Kinder insgesamt, mein Sohn wird bald 25, ist aber auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz, er wohn nicht in einem Haushalt. Ich werde, so zu sagen Hauptverdienerin in der Familie. Wieviele Unterhaltsberechtigte werden bei mir berechnet? Und noch was; meine Eltern leben momentan im Ausland und ich bin verpflichtet Sie zu unterstützen, da sie nichts verdienen und krank sind. Ich versuche die Eltern zu mir zu holen, dauert es momentan, bis es alles geklärt ist. Da ich sie unterstütze und sie pflegebedürftig sind, werden sie auch als Unterhaltsberechtigt bei mir berechnet. Oder was muss ich tun um das zu beweisen, dass ich verpflichtet bin sie zu pflegen?
      Ich bedanke mich bei Ihnen für Ihre Rückmeldung im Voraus
      Herzliche Grüße
      ER

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich kommen zunächst alle drei Kinder als Unterhaltsberechtigte in Betracht. Beim Kind, das außerhalb Ihres Haushalts lebt, ist zunächst zu klären, ob dieses noch unterhaltsberechtigt ist. Grundsätzlich gilt hier, dass bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung eine Unterhaltsberechtigung besteht. Diese kann jedoch aus mehreren Gründen entfallen, z.B. wenn das Kind mehrfach die Ausbildung abgebrochen hat oder sich in keiner Ausbildung befindet. Zudem können Sie die Unterhaltsverpflichtung bezüglich des außerhalb Ihres Hausstandes lebenden Kindes nur angeben, wenn Sie diesem auch tatsächlich Unterhalt in Form von Geldzahlungen zukommen lassen. Beim Jugendamt können Sie sich bescheinigen lassen, ob hinsichtlich Ihrer Kinder eine Unterhaltsverpflichtung besteht oder nicht besteht. Bezüglich im Ausland lebender Angehörige sind doppelte Belege beizubringen: Einmal ist nachzuweisen, dass Sie tatsächlich Unterhalt an Ihre Eltern zahlen. Dies kann belegt werden, indem Sie die Kontoauszüge über die Überweisungen vorlegen. Zum zweiten haben Sie nachzuweisen, dass Ihre Eltern nach deutschen Vorgaben unterhaltsbedürftig sind. Hierzu können Sie z.B. von der ausländischen Gemeindebehörde eine zweisprachige Bescheinigung vorlegen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Kugler R.
      says:

      Hallo
      Ich habe meine Restschuldbefreiung erhalten. Jetzt möchte der Zoll, zuviel bezahlte Bezūge zurūck. Die wurden zuviel bezahlt weil ich die Nebentätiigkeit nicht gemeldet hatte. Muss ich das bezahlen?

      Mfg

      Roland Kugler

    8. M.  K.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Ich bin 38 Jahre Alt und befinde mich in Regelinsolvenz seit Fast 5 Jahre. Voraussichtlich im Avgust werde Ich schon befreit. Vor 1halb Jahr habe Ich geheiratet und hab in der Ehe ein Heute 11 Jähriges Kind mitgebracht. Meine Mann war bis Ende Januar 2019 auch Selbständig in der Gastronomie aber hat schlecht gelaufen mit Ergebnis Hoch verschuldet zu sein. Die Überlegung ist auch Regelinsolvenz zu beantragen da die Gläubiger über 19 sind. Seit Januar 2020 hat ein Neue Job als Berufskraftfahrer mit 2600 Brutto (Festgehalt), also Netto 1730 Euro ungefähr. Wir haben alle Zwei Lohnsteuerklasse 4. Der hat aber täglich auch 14 Euro Spesen und ca. 30 Std Nachtzuschläge im Monat. Ich Arbeite in Ein Zeitarbeit mit unsichere Zukunft und verdiene ca. 1150-1300.
      Da kommen jetzt meine Fragen. Sind Spesen und Nachtzuschläge Pfändbar?
      Wird mein Sohn auch als sein Unterhaltspflichtige Kind durch die Pfändungstabelle? (Mein Sohn bekommt kein Unterhalt von mein Ex Ehemann und kein Unterhaltsvorschuss).
      Zähle Ich Selber als Ehefrau und in Regelinsolvenz mit mein Nettoeinkommen als Unterhaltspflichtige Person?
      Wir Wohnen in Miete und Bezahlen Monatlich 700 € Warm. Wir sollten kein Kaution bezahlen. Wird unsere Vermieter Informiert?
      Was bleibt an Meine Mann am Ende Ungepfändet?
      Entschuldigen für die Viele Fragen und bedanke mich im Voraus.

      Mit freundlichen Grüßen,
      M. K.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
        Spesen sind komplett unpfändbar. Das gleiche gilt für die Nachtarbeitszuschläge. Diese dürfte Ihr Mann also behalten. Auch Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sind unpfändbar.
        Ein Kind im Haushalt würde auch durch die Hochzeit nicht als Unterhaltspflicht angerechnet, da der Ehegatte nicht gesetzlich zur Unterhaltszahlung für das Kind seiner Frau verpflichtet ist, wenn das Kind nicht sein eigenes ist.
        verpflichtet ist.
        Zunächst würden Sie auch als Unterhaltspflicht zählen. Allerdings könnten Sie aufgrund Ihres eigenen Einkommens wieder herausgerechnet werden.
        Der Vermieter erfährt in der Regel nichts von der Privatinsolvenz.

        Wie hoch das pfändungsfreie Einkommen ist, richtet sich nach der Pfändungstabelle, anhand Ihrer Angaben würde ich zunächst von rund 1675 Euro ausgehen, wobei es sein kann, dass sich der Betrag auf ca. 1345 Euro reduzieren könnte, wenn Sie als Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt werden.

        Ich würde Ihnen bzw. Ihrem Mann empfehlen, ein kostenloses Erstberatungsgespräch bei unserer Kanzlei durchführen zu lassen. Rufen Sie uns einfach unter 0221 – 6777 0055 an und lassen Sie sich einen Termin geben, wir beantworten gerne alle weiteren Fragen kostenlos.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Westphal
      says:

      Können die Kosten für das für das Verfahren nicht von dem gepfändetem Lohn bezahlt werden?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte/r Herr/Frau Westphal,

        doch, die Verfahrenskosten gehören zu den Masseverbindlichkeiten, diese werden zuerst aus der Insolvenzmasse berichtigt. Wenn also pfändbares Vermögen oder Einkommen da ist, werden zuerst die Verfahrenskosten bezahlt.
        Dies gilt auch bei Verfahrenskostenstundung.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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