BGH zum Muster der Widerrufsbelehrung – geringe Abweichungen schaden

Immer wieder Streit um Fehler in der Widerrufsbelehrung

Der Widerruf eines Verbraucherdarlehens ist auch viele Jahre nach dem Vertragsschluss möglich, wenn die Bank den Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Während es an dieser Tatsache nach einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nichts mehr zu rütteln gibt, herrscht über die Frage, wann die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, immer wieder heftiger Streit.

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Erhebliche Unterschiede zwischen den Gerichten

Auch wenn die Rechtsprechung grundsätzlich verbraucherfreundlich ist, zeigt sich die deutsche Gerichtslandschaft bei der Bewertung der Widerrufsbelehrugen alles andere als einheitlich. Was im Süden der Republik für fehlerhaft gilt, kann im Westen für „hinreichend deutlich“ befunden werden. Auch andere widerrufsspezifische Fragen, etwa nach einer möglichen Verwirkung werden von Gericht zu Gericht unterschiedlich behandelt. Während etwa die Gerichte in München, Berlin oder Dortmund tendenziell verbraucherfreundlich sind,  fährt man in Frankfurt einen harten Kurs zugunsten der Banken. Hier hilft eine strategisch wohl überlegte Wahl des Gerichtsstandes.

Für endgültige Sicherheit in einzelnen Rechtsfragen kann nur der BGH sorgen und das versuchen die Banken soweit wie möglich zu verhindern. Notfalls wird dem Darlehensnehmer ein so lukratives Vergleichsangebot unterbreitet, dass dieser einfach nicht ablehnen kann.

Glücklicherweise kommt jedoch der BGH immer wieder zum Zug. Und so kann auch der Hinweisbeschluss vom 10. Februar 2015 (Az.: II ZR 163/14) als ein Sieg für die Verbraucher verbucht werden.

Auch geringe Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung lassen den Vertrauensschutz für Banken entfallen

Hintergrund:

Die allermeisten Widerrufsbelehrungen in den Verbraucherdarlehensverträgen sind an Muster angelehnt, die der Gesetzgeber erstellt hatte. Das Problem dabei – die gesetzlichen Muster aus den Jahren 2002-2008 enthielten Formulierungen, die unzureichend und verwirrend sind. Die mittlerweile berüchtigte Formulierung lautet „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Dass diese Wendung den Verbraucher nicht hinreichend über seine Rechte aufklärt, ist vom BGH mehrfach betont worden.

Da man in Karlsruhe jedoch einsah, dass die Banken es nicht besser als der Gesetzgeber wissen konnten, gewährten die Richter den Kreditinstituten, die diese Belehrung sowohl inhaltlich als auch äußerlich eins-zu-eins übernahmen, einen so genannten Vertrauensschutz. Trotz der Fehlerhaftigkeit der Belehrung wurde es den Verbrauchern verwehrt, ihr Widerrufsrecht auszuüben.

Hatte aber eine Bank in den Musterbelehrungstext eingegriffen und ihn einer Veränderung unterzogen, entfiel für sie dieser Vertrauensschutz. Auch das ist nunmehr hinreichend geklärt.

Gegenwärtige Rechtslage

Bild von einem Mann am Laptop mit einer Kreditkarte in der Hand

Der Widerruf eines Verbraucherdarlehens ist auch viele Jahre nach dem Vertragsschluss möglich.

Indes wird vor den Gerichten verbittert um die Frage gestritten, welche Abweichungen relevant sind und welche nicht. Nun hatte der BGH in dem besagten Hinweisbeschluss entschieden, dass jede inhaltliche Veränderung die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters entfallen lässt. Dies gilt nicht bloß dann, wenn die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme zutreffender Zusatzinformationen zugunsten des Verbrauchers bestehen, sondern auch für den Fall, dass eine Veränderung sich auf Belehrungsinhalte bezieht, die für den eigentlichen Vertrag überhaupt nicht relevant sind.

Im zu entscheidenden Fall hatte das Kreditinstitut den Verbraucher standardmäßig auch über die Widerrufsfolgen bei finanzierten Geschäften und bei Fernabsatzverträgen belehrt, obwohl weder das eine noch das andere einschlägig gewesen ist. In den entsprechenden Belehrungsbausteinen ist die Bank von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen und hat eigene Definitionen eingefügt.

Die Folge – obwohl die Passagen für den abgeschlossenen Vertrag keinerlei Bedeutung hatten, führte eine Abweichung zum Entfallen des Vertrauensschutzes. Damit konnte der Vertrag noch Jahre nach seinem Abschluss wirksam widerrufen werden.

Aussichten

Wieder einmal stärkt der BGH die Rechte der Verbraucher indem er die erteilten Widerrufsbelehrungen genau unter die Lupe nimmt. Es bleibt nur zu hoffen, dass diese Entwicklung vorangeht und der BGH bald über die weiterhin offenen Fragen entscheiden kann.

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