BGH zur Rückabwicklung nach Widerruf – Ersparnis ist höher als erwartet

Widerruf von Darlehensverträgen wird noch vorteilhafter

Der Bundesgerichtshof macht überraschende Vorgaben bezüglich des Widerrufs von Kreditverträgen (Beschluss vom 22. September 2015 – XI ZR 116/15). Eine Rückabwicklung könnte sich nun als überaus vorteilhaft für den Verbraucher herausstellen.

Da viele Immobilienkreditverträge erhebliche Fehler in den Widerrufsbelehrungen aufweisen, konnten Kreditnehmer bisher bereits, aufgrund stark gesunkener Zinsen, durch einen Widerruf einiges sparen. Nun entschied der Bundesgerichtshof zusätzlich über den Ablauf der Rückabwicklung solcher Kreditverträge, im Ergebnis könnte der Kreditnehmer davon zusätzlich profitieren. Die Entscheidung hat für Darlehensnehmer erhebliche Bedeutung, da bisher die Rechtsfolgen eines Widerrufs auch unter den Gerichten umstritten gewesen sind.

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Klarer Ablauf für die Rückabwicklung

Neben der Zinsersparnis stehen dem Kreditnehmer bei Rückabwicklung eines widerrufenen Kreditvertrages nun die Erstattung aller Ratenzahlungen zu. Weiterhin muss die Bank nun auch Nutzungsersatz zahlen, sprich: Der Kreditnehmer erhält zusätzlich, was der Kreditgeber mithilfe des Darlehens erwirtschaftet hat. Lässt sich eine genaue Summe nicht beziffern, so erhält der Kreditnehmer Zinsen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz.

Dem Kreditgeber steht dafür die Rückzahlung des Darlehens zu, sowie jeweilige Zinsen der Restschuld.

Nun hat der BGH alle Hoffnungen der Verbraucher übertroffen. Bis zu dieser Entscheidung standen der Bank, sofern der Kreditnehmer alle bereits gezahlten Kreditraten und die Zinsen zurückerhält, Zinsen auf die gesamte Darlehenssumme zu. Das hat sich nun geändert. Der Kreditnehmer hat nun lediglich die Zinsen auf den noch nicht getilgten Betrag zu entrichten.

Nach dem Widerruf – Ersparnis für Darlehensnehmer ist erheblich

Je nach Darlehenshöhe kann es sich bereits nach wenigen Jahren um tausende Euro handeln. Nach den neuen Angaben steht der Kreditnehmer im Falle einer Rückabwicklung bei längerer Laufzeit fast doppelt so gut da wie vorher.

Was bedeutet das nun für die Kreditinstitute

 Diese müssen nun offenlegen, wie sie mit dem Geld ihrer Kunden gewirtschaftet haben. Zudem können Kreditgeber die vermuteten Nutzungen widerlegen. Dies dürfte sich aus juristischer Sicht als kompliziert herausstellen, gelingt es jedoch, so wird der Kreditnehmer sich an den Prozesskosten beteiligen müssen. Somit ist ein gewisses Risiko nicht abzustreiten, falls man als Kreditnehmer diese neue BGH Entscheidung in Betracht zieht. Bei bereits laufenden Verfahren werden die neuen Regelungen bezüglich der Rückabwicklung jedoch in aller Regel eine Rolle bei der Entscheidung des Gerichts spielen, während Kreditgebern im Zuge eines laufenden Zivilprozesses kaum noch möglich ist, neue Argumente hervorzubringen.

Aussichten für Darlehensnehmer

Verbraucher können sich nun über eine klare Rechtslage freuen. Der Widerruf bringt ihnen noch höhere Ersparnisse als zuvor und auch die bankenfreundlichsten Gerichte werden nun dem BGH folgen müssen.

Allerdings sollten sich die Verbraucher beeilen. Der Widerrufsjoker wird zum 21.6.2016 abgeschafft.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “BGH zur Rückabwicklung nach Widerruf – Ersparnis ist höher als erwartet”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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2 Kommentare
  1. Cord K.
    says:

    Hallo,

    ich habe mal eine Frage zur Rückabwicklung, speziell zum Thema Wertersstz. Wenn ich meinen Kredit widerrufe, und zum Stichtag noch eine Restschuld von z.B. 30T€. Wie wird jetzt der Wertersatz für die Bank berechnet? Per Anno einmalig, also z.B. 4% =1200,00€. Oder doch auch anhand der restlaufzeit? Dann z.B 4 Jahre a 4% = 4800,00€?

    Vielen Dank für Ihre Rückantwort.

    Grüße
    Cord K.

    • Ilja Ruvinskij
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne umfassend in einer kostenlosen Erstberatung. Rufen Sie uns dazu einfach unter 0221 – 6777 0055 an oder senden Sie eine E-Mail an kontakt@anwalt-kg.de

      Mit freundlichen Grüßen

      I. Ruvinskij
      Rechtsanwalt

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