Landgericht Verden erklärt Widerrufsbelehrung der Sparkasse für fehlerhaft

Widerruf auch bei Darlehen für die Zeit nach 2010 möglich

Dass über 80 % der Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen für den Zeitraum zwischen 2002-2010 fehlerhaft waren, ist der breiten Öffentlichkeit mittlerweile bestens bekannt. In den späteren Jahren waren die Banken vorsichtiger geworden und versahen ihre Darlehensverträge mit sorgsam geprüften, dem gesetzlichen Muster weitestgehend entsprechenden Widerrufsbelehrungen. Dass dies nicht immer funktioniert hatte, zeigt z.B. ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts München, über das wir vor einigen Monaten berichtet haben. Damals unterlag eine Sparkasse gegen den Verbraucher und zwar mit einer Widerrufsbelehrung, die von Sparkassen in der Zeit zwischen 2010-2012 verwendet wurde. Einer der Fehler lag in der unzureichenden Hervorhebung der Widerrufsbelehrung.

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Eher am Rande stellten die Münchener Richter ihre Entscheidung jedoch auch auf einen weiteren Belehrungsfehler ab, nämlich auf die unvollständigen Pflichtangaben ohne deren Mitteilung die Widerrufsfrist nicht beginnen sollte.

Die Richter finden neue Fehler in der Widerrufsbelehrung der Sparkasse

Die vom Sparkassenverband bundesweit in den Jahren 2010-2012 verwendeten Widerrufsbelehrungen enthalten auszugsweise die folgende Formulierung:

„Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vetrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

Genau diese Information in der Widerrufsbelehrung der Sparkasse halten die Verdener Richter für nicht ordnungsgemäß (Urteil vom 08.05.2015 – 4 O 264/14). Der Verbraucher werde entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht klar und verständlich auf die Widerrufsfrist, d.h. auf deren Beginn, ihre Dauer und die zur Fristwahrung erforderlichen Voraussetzungen hingewiesen.

Das Gericht führt dazu wie folgt aus:

„Denn bei Verbraucherdarlehen beginnt gem. § 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Widerrufsfrist auch dann nicht, bevor der Darlehnsnehmer die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB, also die nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB vorgeschriebenen Angaben erhalten hat. Zwar sind die für diesen Vertrag vorgeschriebenen Pflichtangaben im Vertrag enthalten; dabei ist zu beachten, dass bei Immobiliardarlehensverträgen im Sinne von § 503 BGB – wie hier – nicht Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB gilt, sondern nach Art. 247 § 9 EGBGB abweichende Mitteilungspflichten gelten: Zwingend sind danach bei Verträgen gemäß § 503 BGB im Verbraucherdarlehensvertrag abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10-lmd 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 EGBGB. Die im Darlehnsvertrag verwendete Widerrufsinformation nennt jedoch als Beispiele für die Pflichtangaben teilweise solche nach Art. 247 § 6 EGBGB, die also für den vorliegenden Darlehensvertrag gerade keine Pflichtangaben sind.

So sind die in der Klammer als Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB aufgeführten Beispiele „Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages und Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ tatsächlich gar keine Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Insofern ist die Vertragsklausel auch unrichtig und irreführend, weil der Beginn der Widerrufsfrist an gar nicht zwingend erforderliche und teilweise sogar gar nicht vorhandene Angaben geknüpft wird.“

Im Klartext

Bild von einem Laptop, Handy, Heft und Stift

Es ist schon länger bekannt, dass über 80% der Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen fehlerhaft sind.

Die Sparkassen haben den Beginn der Widerrufsfrist an die Mitteilung von Angaben geknüpft, die vom Gesetz dafür nicht vorgesehen sind, nämlich an die Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages und die Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde. Das führt den Verbraucher in die Irre und macht die Widerrufsbelehrung unwirksam.

Kein Vertrauensschutz für Widerrufsbelehrung der Sparkasse aus den Jahren 2010, 2011, 2012

Auch bleibt den Sparkassen der Schutz durch das gesetzliche Muster verwehrt. Indem die Kreditinstitute eben durch die Aufnahme der obigen Angaben die Musterwiderrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen haben, wird ihnen die Schutzwirkung des Musters entzogen. Das begründete das LG Verden wie folgt:

„Die Beklagte kann sich zudem nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 495 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen, da die verwendete Widerrufsinformation dem Muster nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB inhaltlich nicht in jeder Hinsicht entspricht. Die verwendete Widerrufsinformation enthält eben die oben benannten von dem Muster abweichenden Beispiele zu den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, nämlich anstelle von „Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensvertrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“ die Beispiele „Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“. Dies ist auch eine inhaltliche und nicht etwa nur eine redaktionelle Abweichung, weil gerade die Pflichtangaben für den Darlehnsvertrag den Fristbeginn mitbestimmen, so dass die Nennung von Beispielen für Pflichtangaben eine inhaltliche Konkretisierung beinhalten und der Austausch der Beispiele deshalb auch eine inhaltliche Änderung bewirkt.“

Aussichten

Indem das Landgericht Verden einen bereits vom OLG München beanstandeten Fehler aufgegriffen hat, steigen die Aussichten der Verbraucher, die einen Darlehensvertrag mit der Sparkasse aus den Jahren 2010-2012 widerrufen möchten. Freilich ist die Rechtsprechung damit noch nicht gesichert, die Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf sind jedoch spürbar gestiegen.

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