Privatinsolvenz Dauer auf bis zu 3 Jahre verkürzt

  • Kürzung des Insolvenzverfahrens auf drei Jahre

    Kostenfreie Erstberatung und anwaltliche Begleitung bei Ihrer Entschuldung

    Kostenfreie Erstberatung und anwaltliche Begleitung bei Ihrer Entschuldung ✓ Schuldenfrei in 3, 5 oder 6 Jahren ✓
    Pfändungsschutz ✓ Keine Wartezeit ✓ Fachanwalt für Insolvenzrecht ✓

    Privatinsolvenz einleiten - So gehen wir für Sie vor
Telefonische Erstberatung

KOSTENLOS

0221 – 6777 00 55

Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT

Kostenlosen Rückruf anfordern

    Reform des Insolvenzrechts: Kürzung der Dauer auf 3 bis 6 Jahre

    Update: Zum 01.10.2020 tritt eine neue Reform des Insolvenzrechts in Kraft. Dann wird die Insolvenz unabhängig von jeder Rückzahlung auf drei Jahre verkürzt. Informationen dazu haben wir in einem separaten Artikel zusammengefasst: EU-Richtline: Schuldenfreiheit in drei Jahren für alle

    Ursprünglicher Artikel: Der Bundestag hat am 17.05.2013 die Reform des Privatinsolvenzverfahrens verabschiedet. Die Reform der Insolvenz 2014 (die sogenannte 2. Stufe der Insolvenzrechtsreform) ist am 1. Juli 2014  in Kraft getreten. Die größte Änderung betrifft die Dauer der Privatinsolvenz. Doch auch in anderen Bereichen gab es Änderungen. Sie können ab sofort von den Vorteilen der neuen Rechtslage profitieren – und sollten sich vor den Nachteilen wappnen.

    Die Vor- und Nachteile der Reform der Insolvenz

    Die Reform der Privatinsolvenz bietet Ihnen als Schuldner einige Vorteile, aber auch Nachteile:

    • Wenn die vorteilhaften Neuerungen auf Sie zutreffen, profitieren Sie von der neuen Rechtslage.
    • Sollten Regelungen der Insolvenzrechtsreform nachteilig sein, weisen wir Sie darauf hin. Zudem zeigen wir Ihnen Alternativen auf und begleiten Sie anwaltlich – Vor, während und nach der Privatinsolvenz.

    Schuldenanalyse vom Fachanwalt

    ✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Die Vorteile der Reform der Insolvenz 2014

    Dies sind die wichtigsten Vorteile der Reform der Insolvenz:

    • Eine Verkürzung der Dauer des Insolvenzverfahrens auf 3 Jahre oder auf 5 Jahre
    • Die Möglichkeit der vorzeitigen Entschuldung durch einen Insolvenzplan – auch bei älteren Verfahren
    • Einen besseren Mieterschutz – Inhaber von Genossenschaftsanteilen werden nun geschützt

      1. Vorteil: Verkürzung der Dauer auf 3 oder 5 Jahre

      Der wichtigste Vorteil der Reform der Privatinsolvenz 2014 ist die Verkürzung der Insolvenz auf 3 oder 5 Jahre. Die bisherige Dauer des Insolvenzverfahrens von 6 Jahren kann dadurch unterschritten werden.

      Eine Verkürzung auf 3 Jahre erfolgt, wenn Sie in den ersten 36 Monaten 35% der Forderungen der Gläubiger sowie die Verfahrenskosten tragen. Das kann erfolgen:

      • durch Ihr Einkommen – soweit ein hoher Einkommensnachteil pfändbar ist – oder
      • durch vorhandenes Vermögen – so können Sie beispielsweise  von der Verwertung eines Autos profitieren

      Die Berechnung der 35 % Ihrer Gesamtschulden ist einfach. Sie multiplizieren die Schuldsumme mal 0,35.

      Viel schwieriger gestaltet sich die Berechnung der Kosten des Insolvenzverfahrens.  Denn diese Kosten richten sich nach dem Betrag, welchen Sie an die Gläubiger während der Insolvenz zurückzahlen (nicht nach der Schuldsumme!). Somit können sie erheblich variieren.

    3-Jahres Insolvenz Rechner

    Bitte geben Sie Ihre geschätzte Schuldensumme ein.

    Diesen Betrag benötigen Sie zur Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre.

    Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um einen Schätzwert handelt.

    5-Jahres Insolvenz Rechner

    Positiv in beiden Fällen ist, dass Ihnen das Geld voraussichtlich auch von Dritten bereitgestellt werden könntez. B. durch ein Geschenk oder durch ein Privatdarlehen. 

    Dennoch geht unseres Erachtens nach die Reform der Insolvenz 2014 nicht weit genug: besser wäre ein geringer Prozentsatz, um einer höheren Anzahl unserer Mandanten eine Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf 3 Jahre zu ermöglichen. Umso schöner, wenn Sie von einer Verkürzung profitieren können.

    Für alle übrigen Schuldner bleibt es wie bisher bei einer Verfahrensdauer von sechs Jahren.

    2. Vorteil: vorzeitige Entschuldung durch einen Insolvenzplan – auch in früheren Fällen

    Auch bei Privatinsolvenzen gibt es nun die Möglichkeit des Insolvenzplanverfahrens. Nun kann vor Abschluss des Insolvenzverfahrens jederzeit ein Insolvenzplan vorgelegt werden. Ist die Mehrheit der Gläubiger mit ihm einverstanden, können Sie bereits vorzeitig entschuldet werden. Dies gilt auch für Insolvenzen, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind.

    3. Vorteil: besserer Mieterschutz – Inhaber von Genossenschaftsanteilen werden vor Kündigungen geschützt

    Bislang konnte der Insolvenzverwalter das auf Genossenschaftsanteilen beruhende Mietverhältnis von Schuldnern kündigen. Davor werden Genossenschafsanteilsinhaber nach der Reform geschützt, wenn der Wert der Beteiligung vier Nettokaltmieten oder 2.000 Euro nicht übersteigt.

    Wir begleiten Sie, falls die Reform 2014 Ihnen Nachteile bereitet

    Einige Schuldnerrechte wurden durch die Reform der Privatinsolvenz beschnitten. Wir begleiten unsere Mandanten im Insolvenzverfahren:

    1. Änderung: Schriftlicher Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

    Bild von einem Heft mit Pro und kontra

    Sie können ab sofort von den Vorteilen der neuen Rechtslage profitieren.

    Nach der bisherigen Rechtslage waren Gläubiger grundsätzlich verpflichtet, einen Versagungsantrag persönlich oder durch einen Vertreter zu stellen. Nun können sie  vor dem Schlusstermin bereits schriftlich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Wir werden unsere Mandanten im Versagungsverfahren begleiten, indem wir gegen Anträge der Gläubiger Widerspruch einlegen und in einem Feststellungsverfahren eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln. Achtung: Aufgrund unserer Expertise können wir für Sie bereits im Vorfeld eine Verteidigung sicherstellen – insbesondere auf dem Gebiet des insolvenzrechtlichen Strafrechts.

    2. Änderung: Ausweitung der Versagung wegen unangemessener Verbindlichkeiten oder Vermögensverschwendung auf drei Jahre

    Bislang ist der Versagungsgrund § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO  wegen unangemessener Verbindlichkeiten oder Vermögensverschwendung auf Handlungen beschränkt, die ein Jahr zurückliegen. Er wurde nun ausgeweitet. Eine Versagung der Restschuldbefreiung kann nun  wegen drei Jahre zurückliegender Handlungen stattfinden. Auch hierbei stellen wir eine Betreuung unserer Mandanten sowohl im Versagungsverfahren als auch im Falle strafrechtlicher Ermittlungen sicher.  

    3. Änderung: Möglichkeit der nachträglichen Versagung der Restschuldbefreiung

    Bisher konnte ein Versagungsgrund nur im Verlauf des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Nach der Reform der Privatinsolvenz 2014 kann ein Antrag binnen sechs Monaten nach Bekanntwerden des Versagungsgrundes zulässig sein. Die Restschuldbefreiung kann also nachträglich versagt werden, falls einem Gläubiger ein Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 InsO erst nach dem Schlusstermin bekannt wird.  In diesen Fällen wird es bei einer Begleitung gelten, nachzuweisen, dass Kenntnis des Gläubigers von einer Insolvenz bestand. 

    4. Änderung: Die Erwerbsobliegenheit bereits ab Eröffnung des Insolvenzvervahrens

    Bisher konnten Schuldner noch den Eintritt der Wohlverhaltensperiode abwarten, bis sie der Erwerbsobliegenheit (§ 295 Abs. 1 InsO) gerecht werden mussten . Nun wird sie bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erfüllen sein (§ 290 Abs.1 Nr. 7). Wir werden Ihnen bei Gesprächen mit dem Insolvenzverwalter helfen können – vor allem wenn es darum gehen sollte, dass der Obliegenheit genügt worden ist. 

    Schuldenanalyse vom Fachanwalt

    ✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    5. Änderung: Zusätzliche, von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen

    Es kommt zu einer Einschränkung der Restschuldbefreiung – es wird zusätzliche, von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen geben (§ 302 InsO):

    1. So werden Verbindlichkeiten aus rückständigem Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, ausdrücklich von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
    2. Dasselbe wird für Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis gelten, sofern der Schuldner wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 AO rechtskräftig verurteilt wurde. Entgegen der jetzigen Rechtsprechung werden Forderungen von Gläubigern, denen eine Steuerhinterziehung zugrunde lag, nicht von der Restschuldbefreiung umfasst, nachdem die Reform der Privatinsolvenz 2014 in Kraft tritt.

    Wir werden unsere Mandanten im Feststellungsverfahren begleiten, indem wir gegen die Anmeldungen der Gläubiger Widerspruch einlegen und in einem Feststellungsverfahren eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln. Achtung: Aufgrund unseres insolvenzrechtlichen Schwerpunktes können wir für Sie bereits im Vorfeld eine Verteidigung sicherstellen – insbesondere auf dem Gebiet des insolvenzrechtlichen Strafrechts.

    Schuldenanalyse vom Fachanwalt

    ✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Privatinsolvenz Dauer auf bis zu 3 Jahre verkürzt”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

    18 Kommentare
    1. Heike M.
      says:

      Habe eine Frage , wenn das Insolvenz Geld bei 13000 Euro liegt wie lange läuft das Verfahren und wann ist man fertig .Wie ist das mit 35 % .Danke

    2. Denrikk
      says:

      Hallo zusammen Ich Habe insolvenz Auf drei Jahre gemacht in 2014 September meine schulden war 11000 € wird von mein gehalt 111 € abgebucht ,Eine frage bleibt es nach 3 Jahre noch 3 Jahre in Schufa oder nicht ?

    3. Ralf
      says:

      Sehr geehrter Herr Kraus.
      Ich stelle die Frage der Verkürzung der Wohlverhaltensphase bei Insolvenz vor 07.2014(Volumen 58T€). Bin EM Rentner, allein erziehend ein Kind. Die abgeführten Beträge belaufen sich auf etwa 100€ je Monat.
      Ich könnte eine sofortige Schuldentilgung von 20% erreichen. Kann ich bei Zustimmung eines Insolvensplanes aller Gläubiger oder der Mehrheit in Summe oder Köpfen die Verkürzung der WVP erzwingen?
      Mein Insolvenzverwalter sagt NEIN. Da IK- Verfahren.
      Nach meiner Auffassung falsch. Sind die Gläubiger zufrieden, entfällt die Grundlage.
      Oder?

    4. Jen
      says:

      Is man nach den 3 jahren schuldenfrei
      Wie funktioniert das wenn man harz 4 bezieht

    5. C. G. .
      says:

      Hallo, bisher habe ich nirgends etwas dazu gefunden: Ich zahle seit 2012 Raten an alle Gläubiger im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung, also ohne Insolvenzverfahren. Es wurde eine Zahlung auf 6 Jahre und ein weiteres Jahr für Zinsen vereinbart. Gibt es eine Möglichkeit zu sagen, dass ich jetzt schon 35% zurück bezahlt habe und sagenwir insgesamt 50% zahle, damit es ein Anreiz für die Gläubiger ist und ich sonst das Insoverfahren beantrage? Oder ist der Teilbetrage der bereits gezahlten Forderungen ohne Nutzen in diesem Fall?
      Vielen Dank im Voraus

    6. Robert1987
      says:

      Guten Tag,
      ich bin seit 2012 in der insolvenz
      mein verwalter sagte mir das das vekürzen der inso. für mich nicht zutrifft.

      ich vediene gut und jeden monat gehen ca 450€ bis 500€ in den inso masse topf.

      meine fage ist: gilt das nicht für alt vefahren?

      lg robert

    7. Deli H.
      says:

      Wenn ich jetzt 3 jahre verkürze und 36 Monat diese rate bezahle. Werde ich in 3 jahren befreit von schulden und werden alle datein gelöscht bin ich dann sauber ? :)

    8. Andre Kraus
      says:

      Hallo C. K.,

      Selbständigkeit in der Insolvenz ist ein komplexes Thema. In der Tat gibt es Möglichkeiten die Selbständigkeit beizubehalten.

      Wir haben hierzu einige aufschlussreiche Informationen zusammengefasst:
      http://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/regelinsolvenz/interview-bei-selbststandig-im-netz-alles-uber-insolvenz-von-selbststandigen-tipps-fur-praxis/

      Rufen Sie uns aber gerne kostenfrei an, damit wir Ihre Fragen ausführlich besprechen können.

      Andre Kraus

    9. C.  K. .
      says:

      Hallo….guten Tag,

      ich habe mich vor einem halben Jahr selbständig gemacht um endlich irgendwann meine Schulden loszuwerden. Bis das vernünftig anläuft dauert das natürlich noch.
      Kann ich trotzdem in die Privatinsolvenz? Ich habe Angst, dass ich dann über eventuelle Einnahmen nicht mehr selbst bestimmen kann. Es muss ja immerhin auch etwas für Werbung bleiben, sonst hab ich keine Chance.

      Das Schlimmste wäre, wenn der Insolvenzverwalter sagt ich solle mir einen anderen Job suchen. Könnte er das machen??

      Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

    10. Andre Kraus
      says:

      Hallo Mangold und S.R.,

      die Reform der Insolvenz gilt leider nur für Anträge ab dem 01.07.2014. Für alle Verfahren vor der Reform besteht keine Möglichkeit der Verkürzung.

      • B. K. .
        says:

        Sehr geehrter Herr Kraus,
        Wie erklären Sie mir dann die nachfolgende Aussage:
        => 2. Vorteil: vorzeitige Entschuldung durch einen Insolvenzplan – auch in früheren Fällen

        Auch bei Privatinsolvenzen gibt es nun die Möglichkeit des Insolvenzplanverfahrens. Nun kann vor Abschluss des Insolvenzverfahrens jederzeit ein Insolvenzplan vorgelegt werden. Ist die Mehrheit der Gläubiger mit ihm einverstanden, können Sie bereits vorzeitig entschuldet werden. Dies gilt auch für Insolvenzen, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind.

        MfG
        bk

    11. S. R. .
      says:

      Hallo, ich bin seit 2009 im privaten Insolvenzverfahren und immer noch nicht in der WVP. Vom TH kommt absolut
      nichts. Ich müsste, meinen Berechnungen zufolge, schon über die Hälfte, 61 %, gezahlt haben. Kann man das ganze denn nicht verkürzen, 1 Jahr vor dem Ende?? Gibt es da Möglichkeiten? Leider bin ich komplett ahnungslos :-((

    12. Mangold
      says:

      Guten Tag,

      triftt die Verkürzung nur neue Verfahren, die ab dem 01.07.14 eröffnet werden und auch schon laufende ??

    13. Beammeup
      says:

      Was genau wird als Verschwendung bezeichnet? (Beispiel)

    14. Andre Kraus
      says:

      Zu der Frage, auf welche Weise man die 35% tragen kann: http://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/wie-erreicht-man-verkurzte-restschuldbefreiung-nach-reform-2014-pfandbares-einkommen-freiwillige-eigenleistungen-verwertbares-vermogen-von-dritten-bereitgestellte-zahlungen-von-dritten-b/

      MfG
      RA A. Kraus

    15. Wiwi
      says:

      Hallo, ich denke dass man die 36 Monate durchmachen muss! Und wenn man in dieser Zeit die 35% abbezahlt, ist man entschuldet – aber die 36 Monate werden es wohl sein!

      MfG WIWI

      • Thepiman
        says:

        Wenn du den Betrag in 12 Monaten zahlen kannst, brauchst du auch keine Insolvenz, oder irre ich mich da? Die Frage ist doch, ob du mit deinem Einkommen die 35 % erreichen musst oder ob dir jemand mit Geld unter die Arme greifen darf.

    16. Kasten
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ist die Insolvenz mit Erreichen der Zahlung von 35% erledigt oder müssen die vollen 36 Monate gezahlt werden.

      mfg
      Ralf Kasten

    Dein Kommentar

    An Diskussion beteiligen?
    Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

    Schreiben Sie einen Kommentar

    Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

    © Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei