Wie erreicht man eine verkürzte Restschuldbefreiung nach der Reform 2014

Restschuldbefreiung verkürzen in der Insolvenz?

Sehr oft werden wir von unseren Mandanten gefragt, durch welche Zahlungen/Mittel eine Verkürzung der Restschuldbefreiung in der Privatinsolvenz nach der Reform der Insolvenz 2014 erreicht werden kann. Durch:

  • Pfändbares Einkommen?
  • Freiwillige Eigenleistungen?
  • Verwertbares Vermögen?
  • Von Dritten bereitgestellte Zahlungen?
  • Von Dritten bereitgestellte Mittel?

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Verkürzung der Restschuldbefreiung nach der Reform 2014: Bislang unklare Rechtslage – Frage: Auf welche Weise kann man 35% Mindestquote erreichen?

Bild von einem Blatt, Händen und Laptop

Selbstredend wird eine Befriedigung der Gläubiger in Höhe von 35 % durch die obligatorische Abtretung des pfändbaren Einkommens während der Wohlverhaltensperiode erfolgen können.

Hierzu lässt sich vorab keine sichere Antwort geben – insbesondere weil keine Rechtsprechung vorliegt. Allerdings geben die Vorbereitungsdokumente zum Regierungsentwurf zur Reform des Insolvenzrechtes 2014 bereits einigen Aufschluss zu den Mitteln, mithilfe derer eine vorzeitige Restschuldbefreiung erreichbar sein wird (Bundesrat, Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, Drucksache 467/12 vom 10.08.12). Insoweit können die folgenden Aussagen als ein Ausblick auf die baldige Rechtslage gewertet werden.

Verkürzung der Restschuldbefreiung/Reform 2014: Durch die obligatorische Abtretung des pfändbaren Einkommens

 

Selbstredend wird eine Befriedigung der Gläubiger in Höhe von 35 % durch die obligatorische Abtretung des pfändbaren Einkommens während der Wohlverhaltensperiode erfolgen können – hierzu der Regierungsentwurf:

„Bei der Berechnung der Mindestbefriedigungsquote sind (…) die innerhalb der Wohlverhaltensperiode den Gläubigern zugeflossenen Beträge – insbesondere die nach § 287 Absatz 2 InsO abgetretenen Bezüge – zu berücksichtigen.“

Verkürzung der Restschuldbefreiung/Reform 2014: Durch eigene Leistungen des Schuldners überhalb des Pfändungsfreibetrags

Zudem kann eine Befriedigung der Gläubiger durch eigene Leistungen des Schuldners, die überhalb seines Pfändungsfreibetrages liegen, erfolgen. Laut Regierungsentwurf soll gelten:

„Zum einen soll die Mindestbefriedigungsquote – wie bereits ausgeführt – den Schuldner zu einigen Anstrengungen und gegebenenfalls zu überobligatorischen Leistungen motivieren. Der Schuldner kann – wozu er bislang keine Veranlassung hatte – z. B. auf Teile seines über dem Existenzminimum liegenden unpfändbaren Einkommens oder Vermögens verzichten, durch Annahme eines Nebenjobs sein pfändbares Einkommen erhöhen oder ein Verwandtendarlehen in Anspruch nehmen.“

Verkürzung der Restschuldbefreiung/Reform 2014: Durch die Verwertung von ggf. vorliegenden Vermögen des Schuldners

Zudem geht der Regierungsentwurf davon aus, dass die Befriedigung der Gläubiger auch durch die Verwertung von ggf. vorliegenden Vermögen des Schuldners erfolgen kann:

„Zum anderen kann der Schuldner durch frühzeitigeres Stellen des Insolvenzantrags zum Erreichen der Mindestbefriedigungsquote beitragen. Bei der Berechnung der Mindestbefriedigungsquote

(…) hängt das Ergebnis der Schlussverteilung des Insolvenzverfahrens auch davon ab, wie frühzeitig der Schuldner den Insolvenzantrag stellt.

Weil die Schlussverteilung die gesamte verwertbare Insolvenzmasse berücksichtigt, kann gefolgert werden, dass der Regierungsentwurf auch die Verwertung des Schuldnervermögens meint. Sollten Sie demnach Vermögen haben, dessen Verwertung zur Abtilgung von 35% Ihrer Verbindlichkeiten beitragen kann, lohnt hiernach die Stellung eines Insolvenzantrages nach neuer Rechtslage, weil Sie bereits nach 3 Jahren Ihre Schulden verlieren würden.

Berechnung der Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre

Falls Sie annäherungsweise nachvollziehen wollen, ob für Sie eine Verkürzung der Privatinsolvenz / Regelinsolvenz auf 3 Jahre möglich ist, können Sie die Berechnung hier vornehmen:

Verkürzung der Restschuldbefreiung/Reform 2014: Durch vom Schuldner „aktivierte“ Drittmittel wie Zuwendungen nahestehender Personen oder Darlehen

Ausgehend vom Regierungsentwurf werden vom Schuldner „aktivierte“ Drittmittel wie Zuwendungen nahestehender Personen oder Darlehen dazu verwendet werden können, eine Befriedigung der Gläubiger in Höhe von 35 % zu erreichen. So sagt der Regierungsentwurf aus:

„Dies gilt auch für den Fall einer von dem Schuldner aktivierten entgeltlichen oder unentgeltlichen Direktzahlung aus Drittmitteln, da eine solche Direktzahlung nicht anders behandelt werden kann, als wenn dieses Geld zunächst in die Insolvenzmasse geflossen wäre und anschließend zur Tilgung der Verbindlichkeiten verwendet wird.

Allerdings spricht der Regierungsentwurf bislang nur von einem „Verwandtendarlehen“, sodass abzuwarten bleibt, ob die Tilgung auch durch andere Darlehen erreicht werden kann.

3-Jahres Insolvenz Rechner

Bitte geben Sie Ihre geschätzte Schuldensumme ein.

Diesen Betrag benötigen Sie zur Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre.

Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um einen Schätzwert handelt.

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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Wie erreicht man eine verkürzte Restschuldbefreiung nach der Reform 2014”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

18 Kommentare
  1. Georgy
    says:

    Ich bin zwei Jahre in Insolvenz, in diese Zeit bei mir wurde 22.400€ von Gehalt gepfändet. Und meine Schulden sind insgesamt:
    Vergütung (40% der Insolvenzmasse von 19.263,94€) 7.705,40€
    Auslagenpauschale ( 15% der Vergütung, 1jahr) 1.155,81€
    Auslagenpauschale ( 10% der Vergütung, 2jahr) 770,54€
    Zustellungskosten ( 7 x 2,80€) 19,60€
    Insgesamt mit 19% MwSt. 11.485,11€

    Und von Amtsgericht ich habe vor kurzem auch Beschluss bekommen, das Insolvenzverfahren wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.

    Meine erste Frage:
    Was kann ich machen damit ich auf 3 Jahre Insolvenz verkürze, muss ich welche Antrag stellen und wo und bei wem ich das machen kann?
    Zweite Frage:
    In meinem Fall, wurde schon mehr als muss Geld gepfändet. Restliche Geld was üblich bleibt, wird an mich zurück bezahlt?

    Dritte Frage:
    Wann wird meine Gehalt nicht mehr gepfändet?
    Und wann darf ich p-Konto abmelden und was muss ich tun dafür und wie?

    Warum ich das frage, leider mein Insolvenz Sachbearbeiter wird jedes Mal gewechselt und ich kann nie erreichen und wenn ich erreicht habe, dann bekomme ich immer ganz andere Info, deswegen ich will mich informieren. Ich bedanke mich viel mal in voraus. George

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      die Verkürzung auf drei Jahre erfordert neben der Bezahlung der Verfahrenskosten auch die Bezahlung von 35 % der Schulden. Leider kann ich aus Ihrer Frage nicht entnehmen, wie hoch die Schulden waren, sondern nur die Höhe der Verfahrenskosten.
      Den Antrag stellen Sie beim zuständigen Gericht, er muss die Voraussetzungen des § 300 InsO erfüllen.

      Bei erfolgreicher Verkürzung auf drei Jahre erhalten Sie das Geld zurück, was nach Ablauf der drei Jahre bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung noch gepfändet wurde, nicht jedoch den Betrag, der über die erforderliche Summe hinausgeht.
      Das P-Konto können Sie einfach bei Ihrer Bank wieder zu einem normalen Konto umwandeln, dies würde ich aber frühestens nach Erteilung der Restschuldbefreiung empfehlen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Moussa
    says:

    Hallo,
    meine Schuldensumme: 38000 Euro . wie viel soll ich mit 0,35 in 3 Jahr bezahlen. Ich meine plus alle Kosten.
    Vielen Dank

  3. Rosi
    says:

    Hallo.
    Mein Mann ist Einzelunternehmer. Im Moment liegen die Gesamtschulden bei ca 90.00 Euro plus unser Haus ca.190.000 Euro . Wie verhält es sich wenn er dicht macht und danach die Werzeuge, Autos etc. Nach Eröffnung der Insolvenz verkauft? Würde dieser Erlös dazu dienen die 35% zu erreichen oder müsste zuerst alles verkauft werden und von den Restlichen Schulden 35% abgetragen werden? Danke

  4. Spree
    says:

    Sehr aufschlussreiche Seite Danke!

    Wie verhält es sich, wenn z.B. 16000 den 35% entsprechen würden.

    Man monatlich 444,- € zahlt, dann wäre man ja in 36 Monaten frei.

    Aber:
    Was passiert, wenn man z.B. vor Ablauf der 36 Monate die 35% beglichen hat?
    Weil man beispielsweise am im 5. Monat Geld von Verwandten gestellt bekommt und ca. 14000,- € (bzw. Jedem Gläubiger seinen gequotelten Anteil), ist man dann danach fertig und die Schuld gilt als beglichen? Das hätte den Vorteil, dass man z.B. früher aus der Schufa käme etc. und wieder ein normales Leben führen könnte.

    Oder wenn man die 36 Monate durchlaufen muss und mehr als die 35 % erwirtschaftet, bekommt man das am Ende zurück? z.B. 17000 € = 1000 € darüber.

    Und was passiert wenn man z.B. Schichtdienst arbeitet und ein variables Einkommen hat, tritt der Pfändbare Anteil vom Verdienst Grundgehalt ab oder vom dem was der Arbeitgeber überweist?
    Beispiel:
    Januar normale Schicht 7-17 Uhr
    Brutto 2300,- € = Netto 1500,-
    Pfändbar ca. 350,- € (Geschätze Zahl, soll nur als Bsp. gelten)

    Februar das gleiche Gehalt wie im Januar, aber andere Arbeitszeiten ( 5x Nachtschicht)
    20 Uhr bis 6 Uhr

    März
    Wieder normale Arbeitszeit

    ABER: Am Ende des Monats gibts die Nachtschichten ausbezahlt aus dem Vormonat. ca. 500,- €

    Das heißt:
    1500 Netto + 500 € Nachtschichtzuschlag = 2000 Überweisung vom Arbeitgeber.
    Werden dann 850€ gepfändet?

    April
    Wieder normale Arbeitszeit

    Viele Fragen, aber im Netz ist das die erste kompetente Seite die ich diesbezüglich hier finde.

    Danke, Gruß Spree

  5. Torsten
    says:

    Hallo!
    Ich bin seit 2 Jahren in der Insolvenz. Meine Schuldensumme belief sich auf 84.000€. Jeden Monat habe ich eine Gehaltspfändung von rund 380€. Mein Haus wurde zwangsversteigert – Einnahme 36.200€.
    Kann ich einen Antrag auf eine Verkürzung auf 3 Jahre stellen, macht das Sinn?
    Vielen Dank

  6. Kathi
    says:

    Ich bin z.Z. im Alg1 bezug und in 2 Monaten im Alg2 bezug, wenn ich 3 Jahre 35 Euro abführen kann, verkürzt sich dann die Insolvenz auf 3 Jahre?
    Vielen Dank

    • Sven G.
      says:

      35% der Gesamtschuld (aller Gläubiger) zzgl. Verfahrenskosten müssen innerhalb der ersten 3 Jahre bezahlt werden, dann kommt eine Restschuldbefreiung nach neuem Recht innerhalb von 3 Jahren in Betracht.

      Wenn ich 30.000€ Schulden habe, bringt es mir nichts wenn ich 36 Monate a 35€ vorweisen kann. Das kommt dann so ungefähr in den Bereich der Verfahrenskosten, hier ist noch kein einziges % der geforderten 35 erreicht.

      Alle Angaben ohne Gewähr :)

      • Andre Kraus
        says:

        Leider ist das in der Tat der Fall. Meiner Ansicht nach geht die Reform nicht weit genug, weil der Insovlenzverwalter i. d. R. 40 % der abgeführten Beträge erhält (bei Abführung bis 25.000 €).

        MfG

        RA A. Kraus

  7. Ismail B.
    says:

    Hallo
    worauf beziehen sich die 35 %? Ist damit nur die Hauptforderung eines Gläubigers gemeint oder die gesamten Nebenforderungen wie Verzugszinsen, Mahnungen etc.

    MfG

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr Birol,

      gemeint sind sowohl Haupt- als auch die Nebenforderungen – also in der Tat auch die Kosten und Zinsen.

      MfG
      RA A. Kraus

  8. Peter Z.
    says:

    Ist ein diese Woche am Amtsgericht abgegebener Insolvenzantrag (also vor dem 1.07.2014) noch nach altem Recht gültig?

    Vielen Dank

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr Zieber,

      ja, zur Stellung nach altem Recht ist das Datum der Einreichung maßgeblich.

      Mit freundlichen Grüßen

      RA Andre Kraus

  9. Ive L.
    says:

    kann man die Insolvenz auch verkürzen, wenn man schon seit ein jahr in Insolvenz ist? (vor dem 01.07.2014)

    • Andre Kraus
      says:

      Derzeit kann man dies durch einen Vergleich machen: http://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/vergleich/schuldenvergleich-im-insolvenzverfahren/

  10. Jens H.
    says:

    Hallo, wie verhält es sich, wenn einer der Gläubiger vor Ablauf der 3 Jahre auf seine restliche Forderung verzichtet? Ist dadurch auch eine Erreichung der Mindestquote darstellbar?

    • Andre Kraus
      says:

      Diese Frage ist knifflig und derzeit von der Rechtsprechung ungeklärt. So würde es hierdurch nicht zu einer Befriedigung der übrigen Gläubiger kommen. Auch soll der betreffende neu geschaffene § 300 Abs. 1 Ziff. 2 InsO n.F. v.a Anstrengungen des Schuldners belohnen. Insoweit ist es aus heutiger Sicht noch sehr fraglich, ob in diesem Fall eine Verkürzung der Restschuldbefreiung erhalten kann – es gilt, die ersten Entscheidungen abzuwarten!

      MfG
      RA Andre Kraus

  11. Markus T.
    says:

    Vielen Dank für diese Info!

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