Vor- und Nachteile der englischen Insolvenz

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    Einführung

    Die Insolvenz in England, auch EU-Insolvenz oder Insolvenz nach EU-Recht genannt, wird von vielen Schuldnern als besonders vorteilhaft erachtet.

    Eine Anerkennung der EU-Insolvenz in Deutschland war lange Zeit gängige Praxis (vgl. EU Verordnung Nr. 1364/2000 vom 29.05.2000) und wurde insbesondere auch von deutschen Gerichtsvollziehern als unbedingtes Vollstreckungshindernis anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 18. 9. 2001, Aktenzeichen: IX ZB 51/00).

    Mittlerweile sind deutliche, negative Tendenzen in der Praxis deutscher Gerichte in Bezug auf die Anerkennung der englischen Restschuldbefreiung zu verzeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. 11. 2010, NotZ 6/10 – OLG Köln).  Bestehen etwa Zweifel daran, dass zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens das Center of Main Interest (COMI) des Schuldners in Wahrheit nicht in England lag, so sieht sich der Schuldner gezwungen, das deutsche Gericht vom Gegenteil zu überzeugen. Kann der Schuldner seinen Standpunkt nicht glaubhaft machen, wird die in England erlangte Restschuldbefreiung in Deutschland nicht anerkannt. Diese harte Linie der Gerichte rührt nicht zuletzt aus dem weiterhin anhaltenden Insolvenztourismus nach Großbritannien.

    Ähnliche Tendenzen sind auch bei englischen Gerichten zu verzeichnen. So annullierte der englische High Court (Case No 19421/2008) das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines deutschen Schuldners mit der Begründung, dass der erst kürzlich – vermeintlich nur zur bloßen Antragstellung – zugezogene Schuldner kein Center of Main Interest (COMI) gem. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO in Großbritannien aufwies.

    In Anbetracht des Brexit muss nun mit weiteren Komplikationen gerechnet werden. So könnte sich bei Wegfall der bisherigen Vereinbarungen zwischen den EU-Ländern eine englische Restschuldbefreiung – sofern diese denn gewährt wird – nur auf das Staatsgebiet Großbritanniens beschränken. Gläubiger könnten damit weiterhin in Deutschland gegen den Schuldner vollstrecken. Eine Entschuldung wäre tatsächlich nicht erfolgt.

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    Die ursprünglichen Vorteile der englischen Insolvenz im Einzelnen:

    1. Restschuldbefreiung nach 12 Monaten

    Bild von einem roten Doppeldeckerbus in London vor dem Big Ben

    Über die Restschuldbefreiung wird in der Regel bei Eröffnung der Insolvenz entschieden.

    Bei einer englischen Privatinsolvenz wird über Ihre Restschuldbefreiung grundsätzlich bei Eröffnung der Insolvenz entschieden. Außerdem wird die Restschuldbefreiung in der Regel nach einem Jahr erteilt, denn die Wohlverhaltensphase in England erstreckt sich lediglich über 12 Monate. Allerdings kann ein Gericht (z.B. auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers) die Restschuldbefreiung aussetzen, verzögern oder sogar das gesamte Verfahren annullieren, wenn Zweifel an den Antragsvoraussetzungen bestehen.

    Eine weitere Ausnahme von der Regel-Wohlverhaltensphase von 12 Monaten stellt die „early discharge“ dar, die noch vor Ablauf von 12 Monaten erfolgt. In diesem Fall hält der Insolvenzverwalter (Official Receiver) weitere Recherchen nicht mehr für sinnvoll und notwendig, da er davon überzeugt ist, dass er vom Schuldner sämtliche notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt bekommen hat, und es wird eine Restschuldbefreiung vor Ablauf der 12 Monate gewährt.

    2. Teilweise Restschuldbefreiung bei unerlaubter Handlung

    Während in Deutschland sämtliche auf unerlaubte Handlung gestützten Ansprüche von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, werden in England nur Ansprüche, die auf „fraud“, also Betrug oder betrügerischen Handlungen beruhen, nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Ein Tatbestand wie z.B. Insolvenzverschleppung, der in Deutschland gegenüber GmbH-Geschäftsführern insbesondere von Sozialversicherungsträgern gerne unterstellt und als unerlaubte Handlung qualifiziert wird, wird in England nicht als „fraud“ angesehen, wenn keine betrügerischen oder Gläubiger benachteiligende Handlungen damit verbunden sind.

    3. Wegfall der Restschuldbefreiung häuft sich

    Bei Durchführung einer Regel- oder Privatinsolvenz nach deutschem Recht soll Ihnen als Schuldner die Möglichkeit gegeben werden, eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Zwar existieren in Deutschland einige Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung, allerdings können diese durch gute Vorbereitung und eine entsprechende Begleitung während der Insolvenz vermieden werden.

    In England dagegen, wo bei natürlichen Personen nicht zwischen Regel- und Privatinsolvenz unterschieden wird, ist ein Wegfall der Restschuldbefreiung während des laufenden Verfahrens die Ausnahme. Allerdings kann das gesamte Verfahren – selbst bei bereits gewährter Restschuldbefreiung –  nachträglich annulliert werden. Zu einer Annullierung kann es kommen, wenn es zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung einen berechtigten Grund gab, die Insolvenz nicht zu eröffnen. Ein solcher Grund liegt beispielsweise vor, wenn Sie als Schuldner falsche Angaben über Ihren Lebensmittelpunkt gemacht haben. In diesem Fall wird das Verfahren insgesamt annulliert und sollte eine Restschuldbefreiung bereits erteilt sein, dann fällt diese weg.

    Für eine Annullierung gibt es keine zeitliche Begrenzung. Dies bedeutet, dass sie auch noch Jahre nach Abschluss des Verfahrens erfolgen kann, wenn beispielsweise nachgewiesen wird, dass keine Gründe vorlagen ein Insolvenzverfahren zu eröffnen.

    Bei Verstößen gegen Verfahrensvorschriften wie z.B. mangelnde Kooperation mit dem Insolvenzverwalter sieht das englische Recht als Sanktion eine zeitweilige Aussetzung der Restschuldbefreiung vor, bis die Verstöße behoben sind. Schuldner, die das System missbrauchen, unehrlich, leichtsinnig oder in irgendeiner Weise schuldhaft handeln, können vom Gericht Auflagen verhängt bekommen, die sie für 2 bis maximal 15 Jahre in ihrer geschäftlichen Tätigkeit einschränken. Kurz gesagt bedeutet dies, dass der Antragsteller eines Insolvenzantrages – gerade mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen – in England ein hohes Risiko eingeht, sich letztlich nicht von seinen Schulden befreien zu können.

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    4. Keine Erwerbsobliegenheit

    In Deutschland besteht für den Schuldner eine Erwerbsobliegenheit (Pflicht zur Erwerbstätigkeit). Bei Selbstständigen ist ein hypothetisches Einkommen aus einem angemessenen, nicht notwendiger Weise der selbständigen Tätigkeit entsprechenden, Dienstverhältnis maßgebend. Eine solche Obliegenheit besteht in England nicht.

    5. Vereinbarung über die Höhe der monatlichen Zahlungen großzügiger

    Bei der englischen Privatinsolvenz existieren nur teilweise feste Sätze für bestimmte Lebenshaltungskosten. Daher wird vom Insolvenzverwalter im Einzelfall geprüft, ob und in welcher Höhe Zahlungen in Betracht kommen. Falls dies der Fall ist und Sie mehr als 20 £ über der vom Official Receiver ermittelten Grenze liegen, müssen Sie an den Official Receiver einen festen Betrag über drei Jahre lang monatlich zahlen. Die Höhe des Zahlbetrages kann angepasst werden, wenn sich Ihre finanzielle Situation im Laufe der Zeit gravierend ändern sollte.

    6. Sonstige Eigenheiten der englischer Insolvenz

    Darüber hinaus gibt es noch weitere Unterschiede zwischen der englischen Insolvenz (EU-Insolvenz) und der Insolvenz in Deutschland. Es würde aber an dieser Stelle zu weit führen, auf spezielle Einzelfälle einzugehen. Dies kann nur im Rahmen eines persönlichen Gesprächs erfolgen, in welchem die Auswirkungen des englischen Rechts auf den individuellen Fall erörtert werden.

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    7. Unser Fazit

    Durch die neueren Entwicklungen hat die englische Insolvenz deutlich an Reiz verloren. Deutsche und englische Gerichte haben ihre Rechtsprechung an den Insolvenztourismus nach Großbritannien angepasst und verweigern vielen Antragstellern die Restschuldbefreiung. Ebenfalls trägt der nun sichere Ausstieg Englands aus der Europäischen Union und die damit verbundene Kündigung aller Abkommen zur Verschärfung der Lage bei. Aufgrund der nun fehlenden Rechtssicherheit in Bezug auf die englische Restschuldbefreiung und deren Anerkenntnis in Deutschland, raten wir unseren Mandanten regelmäßig zu einem Insolvenzverfahren in eben dem Land, in dem die Schulden entstanden sind. Sollten unsere Mandanten besonderen Wert auf eine zeitnahe, verkürzte Entschuldung legen, können wir das Insolvenzplanverfahren nach deutschem Recht empfehlen. So erhalten unsere Mandanten die Möglichkeit, sich auch in Deutschland in weniger als einem Jahr zu entschulden.

    Lesen Sie hier mehr zu den Erfolgsaussichten eines Insolvenzplans.

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    4 Kommentare
    1. Dk
      says:

      Sehr geehrter Herr Kraus,
      ich habe für 14 Jahre in England gewohnt. Meine letzte Anstellung ( sie war befristet) endete Mitte Dezember 2019 in England. Durch Brexit und Corona habe ich keine Anstellung dort mehr gefunden und bin seit Ende Maerz 2020 wieder in Deutschland wohnhaft. Ich habe 3 Gläubiger hier in England mit Schulden von insgesamt ca. 25.000 Englischen Pfund. Ich habe eine neue Stelle bei einer Bank in Deutschland, die ich bald antreten werde. Schufa in Deutschland hat keine Eintragung einer Schuld in England. Was raten Sie mir zu tun bitte, um meine Schulden zu tilgen oder allgemein in meiner Situation. Es besteht kein Gerichtsverfahren.
      Viele Grüße
      DK

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau K.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Laut Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass Sie durch die Stelle bei der Bank über ein Einkommen verfügen, das es Ihnen ermöglicht, den Gläubigern eine Ratenzahlung anzubieten. In diesem Fall wäre eine Schuldenregulierung durch außergerichtlichen Vergleich vorstellbar.
        Gern können Sie uns hierzu unter 0221 – 6777 0055 kontaktieren und eine kostenlose Erstberatung vereinbaren.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Manzur S. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Ich lebe in england seit 8 Jahren und war vor kurzem in Deutschland. Da habe ich erfahren dass ich in der Schufa bin und ich habe 2000 Euro Schulden.
      Ich wollte wieder zurück ziehen nach Deutschland und england eigentlich verlassen.
      Ich wollte eine Insolvenz in Betracht nehmen. Ich würde gerne von ihnen wissen ob sie mir dabei helfen können. Was ich am besten tun soll.
      Werden die Schulden in Deutschland auch gelöscht wenn ich in england die Insolvenz beantrage. Wie lange Diät die Löschung?

      Vielen Dank im Voraus

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        angesichts der Höhe der Schulden kommen für Sie noch anderen Lösungsmöglichkeiten neben dem Insolvenzverfahren in Frage. Am besten Sie rufen uns unter 0221 67770055 an. Mein Team geht mit Ihnen dann alles Wichtige Schritt für Schritt durch.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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