Pfändung eines GmbH-Anteils
Wenn ein Gläubiger einen Anspruch gegen einen GmbH-Gesellschafter hat, der einer privaten Rechtsbeziehung entstammt, kann er diesen nicht unmittelbar gegenüber der Gesellschaft geltend machen. Das Gesellschaftsvermögen und das Privatvermögen der Gesellschafter sind voneinander zu trennende Vermögensmassen (vgl. § 13 GmbHG). Allerdings fallen die jeweiligen Gesellschaftsanteile in das Vermögen des Schuldners bzw. Gesellschafters.