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Immer mehr Verbraucher profitieren von der wohl größten juristischen Sensation der letzten Jahre, dem Widerruf des Autokredits. In einem weiteren aufsehenerregenden Erfolg vor Gericht konnte nun der BMW Bank eine herbe Niederlage beigebracht werden.
Der Kunde ist seinen Mini Cooper nach einem Urteil des Ravensburger Landgerichts (Aktenzeichen 2 O 115/19) rund drei Jahre lang kostenlos gefahren. Für die rund 50.000 Kilometer, die er mit dem Wagen seit August 2016 zurückgelegt hatte, muss er nämlich keine Nutzungsentschädigung zahlen.
Die gezahlten Beträge in Höhe von 20.626,56 Euro erhält er komplett wieder zurück. Die restlichen Raten muss er nicht mehr zahlen. “Diese Rechtsfolge mag zwar gegenüber der BMW-Bank hart erscheinen, doch sie ist vom Gesetzgeber so gewollt”, erklärt Ilja Ruvinskij, Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei.
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Der Kunde hatte erfahren, dass Fehler in den Kreditverträgen fast aller Banken zum Widerruf des Autokredits oder Leasingvertrags berechtigen, selbst wenn der Vertrag bereits vor mehreren Jahren abgeschlossen wurde. Und so war es auch in diesem Fall bei der BMW Bank. Aufgrund missverständlicher und falscher Angaben im Autokreditvertrag war es dem Kunden möglich, den Vertrag zu widerrufen. Das hat zur Folge, dass alle gezahlten Raten wieder zurückerstattet werden müssen.
Bei anderen Urteilen sahen die Richter teilweise noch einen Anspruch der Bank auf eine sogenannte Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer. Die Ravensburger Richter jedoch folgten der verbraucherfreundlichen Auslegung des Gesetzes, wonach der Bank für die gefahrenen Kilometer und den Wertverlust des gebrauchten Autos kein Ersatzbetrag zusteht.
Das Urteil verbessert noch einmal die Erfolgsaussichten der BMW-Kunden, die den Widerrufsjoker ziehen und den attraktiven finanziellen Vorteil erhalten möchten. Zudem ist der Fehler, der im aktuellen Fall ausschlaggebend für die Widerrufsmöglichkeit war, auch in Verträgen vieler anderer Banken enthalten. “Dieses Urteil ist ein weiterer Mosaikstein in der aktuellen, verbraucherfreundlichen Rechtsprechung und kann allen Autobesitzern helfen, die ihr Fahrzeug per Kredit finanziert haben”, so Ruvinskij.
Anwaltskosten fallen beim Vorgehen zum Widerruf nicht an, da eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ
René Brustmann
Rechtsanwalt
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ
Ilja Ruvinskij
Rechtsanwalt und Partner
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ
Ludger Knuth
Rechtsanwalt
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ
Jan Glitsch
Rechtsanwalt
Immer mehr Verbraucher profitieren von der wohl größten juristischen Sensation der letzten Jahre, dem Widerruf des Autokredits.
Schon in den vergangenen Jahren haben viele Kunden unterschiedlichster Banken wie etwa der Volkswagen-Bank und der Mercedes-Benz Bank den Widerruf ihrer Autokredite erfolgreich durchgesetzt. Die Banken haben die wortgleichen Formulierungen in ihren millionenfach genutzten Standardverträgen verwendet. Somit ist es nur folgerichtig, dass nun auch die BMW Bank die ersten Urteile gegen sich hinnehmen muss.
Der Widerruf Autokredit ist für alle Autobesitzer interessant, die das Fahrzeug per Kredit finanziert haben. Insbesondere können aber Dieselkäufer profitieren, die aufgrund des Abgasskandals und des daraus resultierenden Wertverlustes sowie der Fahrverbote in Innenstädten ihren Diesel nun loswerden möchten.
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Ob es in einer Stadt oder einem Ballungsraum zu Diesel-Fahrverboten wie in Stuttgart oder Hamburg kommt, hängt entscheidend von einer Frage ab: Wie ist die aktuelle Luftqualität?
Denn Fahrverbote müssen dann verhängt werden, wenn der zulässige Grenzwert für Stickstoffdioxid nicht anders eingehalten werden kann. Aktuell beträgt die Grenze 40 µg Stickoxide (NOx) pro Kubikmeter Luft. Wird sie überschritten und ein Mensch ist dauerhaft dieser Luft ausgesetzt, drohen gesundheitliche Folgen. Vor allem Menschen mit Lungenkrankheiten, Alte und Schwache sowie Kleinkinder sind gefährdet.
Dr. V. Ghendler ist Verbraucheranwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Experte für Verbraucherrechte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Mandanten gegen Banken und Großkonzerne.
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Doch hier fangen die Probleme bereits an. Denn natürlich spielt es eine große Rolle, wo genau die Messwerte genommen werden. Befindet sich die Messstation in einem Park, weit weg von der nächsten Straße, oder direkt an einer stark befahrenen Kreuzung? Große Unterschiede sind die Folge. Und auch Möglichkeiten, die Messwerte durch taktische Positionierung der Stationen zu beeinflussen kann man sich sofort vorstellen. Eigentlich undenkbar, dass so weitreichende Folgen wie Diesel-Fahrverbote anhand solcher Details entschieden werden könnten. Aber es ist gelebte Praxis.
Wichtig wäre daher eine einheitliche Messweise. Fahrverbote sind schließlich ein großer Einschnitt in die Mobilität der Menschen. Sie sollten sorgfältig begründet sein. Andererseits ist die Gesundheit ein noch höheres Gut – Auch ihr Schutz darf nicht von Zufällen abhängen.
In Brüssel gingen Einwohner vor Gericht, um die Stadt dazu zu bringen, die Messstationen dort aufzubauen, wo mutmaßlich die schlechteste Luftqualität vorherrscht. Das zuständige Gericht brachte den Fall schließlich vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH), um dort über die Spielräume bei der Einrichtung der Messstellen entscheiden zu lassen. Und die Richter entschieden: Im Zweifel für die Menschen und die Umwelt. Es ist zulässig, den Messwert an der dreckigsten Straße zu bestimmen, schließlich sind dort bereits Gesundheitsfolgen möglich. Wird der Messwert dort überschritten, liegt bereits ein Verstoß gegen EU-Vorschriften vor.
Insbesondere aus Deutschland kam die Ansicht, dass man statt einem “Ausreißer” mit hohen Messwerten besser einen Durchschnittswert aus mehreren Messstationen nehmen sollte. Doch dem erteilten die EU-Richter eine Absage, da bereits eine Überschreitung des Messwerts an einer Stelle eine konkrete Gefährdung darstelle.
Eine weitere Aussage der EuGH-Richter birgt ebenfalls Zündstoff: Bürger oder auch Verbände wie etwa die Deutsche Umwelthilfe haben das Recht, die Luftqualität an einem bestimmten Standort prüfen zu lassen. Sie können also per Klage verlangen, dass eine Messstation an einem mutmaßlich dreckigen Ort eingerichtet wird.
Und nicht nur dass, die EU-Regeln verlangen außerdem eine Auswahl von Standorten, die sicherstellt, dass keine Überschreitung der Grenzwerte unentdeckt bleibt. Die am stärksten belasteten Orte müssen also von vornherein berücksichtigt werden.
Fahrverbote sind ein großer Einschnitt in die Mobilität der Menschen.
Gerade in Deutschland pocht die Deutsche Umwelthilfe immer wieder auf die Einhaltung der Grenzwerte. Daher ist damit zu rechnen, dass die Umweltorganisation auch das aktuelle Urteil nutzen wird.
Im ersten Schritt forderte die DUH als Reaktion auf das Urteil, endlich Hardware-Umrüstungen für die Millionen vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge verpflichtend umzusetzen, bezahlt natürlich von den Herstellern.
Eine Forderung nach weiteren Diesel-Fahrverboten gab es zunächst nicht offiziell. Aber sie ergibt sich dennoch aus dem Urteil, denn bislang ist nicht absehbar, wie eine Einhaltung der Grenzwerte auf anderem Wege erreicht werden sollte. Zudem hat sich die Deutsche Umwelthilfe bislang als die treibende Kraft hinter vielen Fahrverboten gezeigt.
Die Debatte um Diesel-Fahrverbote nimmt also neue Fahrt auf. Auch flächendeckende Fahrverbote in ganzen Städten sind wieder möglich. So wie die Bundesregierung um CSU-Verkehrsminister Scheuer eine realistische Messung der Schadstoffwerte ablehnt, so weigert sie sich auch, die Hersteller zu wirksamen Hardware-Nachrüstungen der Betrugs-Diesel zu verpflichten. Dies wäre ein Weg, wie betroffene Diesel um die Fahrverbote herumkommen.
Kunden bleibt aber ein anderer Ausweg: Sich rechtlich gegen die Hersteller zur Wehr zu setzen.
Wer einen vom Abgasskandal betroffenen Diesel fährt, kann vom Hersteller Schadensersatz verlangen. Auch die Ansprüche gegen VW sind noch nicht verjährt.
Ein anderes Vorgehen ist vielleicht noch eleganter: Spezialisierte Anwälte haben herausgefunden, dass Auto-Kreditverträge in der Regel fehlerhaft sind. Aus diesem Grund kann der Kunde seinen Vertrag widerrufen und die gezahlten Raten zurückerhalten. Er ist sein Auto in der Zwischenzeit kostenlos gefahren und kann sich, wenn er möchte, auch seines Diesels entledigen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Widerruf Autokredit.
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Zocken auf Computern und Konsolen ist weit verbreitet. Seit einiger Zeit auch über das Internet, wodurch die Spieler miteinander oder gegeneinander auf der ganzen Welt zocken können. Eine der größten Spielehersteller ist Electronic Arts (EA), der insbesondere für das Fußballspiel FIFA bekannt ist. Nun könnte es für das Unternehmen ungemütlich werden. Denn ein von EA angemeldetes Patent soll offenbaren, dass sich EA einen Algorithmus entwickelt und eingesetzt hat, durch den der Ausgang virtueller Spiele beeinflusst werden kann. Schwächere und länger inaktive Spieler werden durch diesen Algorithmus bevorzugt. Damit sie nicht die Lust am Spielen verlieren und weiterhin dafür Geld ausgeben, wird das Spiel manipuliert.
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Diese Manipulation passiert u. a. beim Kauf von sogenannten Lootboxen, die die FIFA-Spieler für reales Geld erwerben können. Bei diesen Lootboxen handelt es sich um virtuelle Kartenpakete, ähnlich wie für die „Panini“-Stickeralben. In diesen Paketen können sich Topfußballspieler wie Lionel Messi oder Cristiano Ronaldo „befinden“, oder auch quasi wertlose Durchschnittskicker. So kann der FIFA-Spieler durch echtes Geld seine virtuelle Mannschaft verstärken. Durch den Algorithmus sollen Zocker, die lange inaktiv waren, bessere Chancen auf gute Spieler in den Lootboxen haben. Dies soll sie animieren, wieder die Konsole anzuwerfen, FIFA zu spielen und letztendlich immer mehr Geld für die Kartenpakete auszugeben.
Andersherum erhalten FIFA-Fans, die erst vor Kurzem viel Geld für die Stickerpacks ausgegeben haben, viel seltener einen guten Spieler. So werden auch sie animiert, es immer wieder zu versuchen und neue Packs zu kaufen. Die „Pechsträhne“ wird künstlich verlängert.
Eine weitere Manipulation erfolgt im laufenden Spiel. Ist ein Spiel zu einseitig, greift der Algorithmus ein und veranlasst, dass die virtuellen Fußballspieler im Computer oder in der Konsole plötzlich schlechter oder besser spielen.
Nach Ansicht unserer Rechtsanwälte können FIFA-Spieler, die ingame beispielsweise für Lootboxen Geld ausgegeben haben, dieses Geld zurückfordern. Denn es handelt sich um ein anfechtbares Rechtsgeschäft. Der Grund für die Anfechtung ist eine arglistige Täuschung durch EA Sports. Gemäß § 123 BGB sind Verträge, die so zustande gekommen sind, anfechtbar. Dann können sie komplett rückgängig gemacht werden. Ein Spieler, der die ingame-Käufe anfechtet, kann also womöglich das für Lootboxen ausgegebene Geld komplett zurückerhalten.
Wenn Videospiele-Hersteller solche Finanzierungsmodelle wie Lootboxen in ihren Games einsetzen, so bewegen sie sich in einer rechtlichen Grauzone. Denn die Grenzen zum Glücksspiel verschwimmen hier schnell. Gemäß § 762 BGB sind Verträge, die ein Glücksspiel oder eine Wette zum Inhalt haben, ungültig. Man kann also über eine Wette keinen rechtskräftigen Vertrag abschließen. Allein aus diesem Grund könnten also alle ingame-Käufe von Lootboxen ungültig sein, die Spieler könnten das ausgegebene Geld zurückfordern. Wie andere Glücksspiele auch, können Lootboxen zudem ein Suchtverhalten hervorrufen und abhängig machen.
In Belgien und in den Niederlanden beispielsweise gelten die Lootboxen in FIFA 18 bereits als illegales Glücksspiel. Electronic Arts will sich dieser Entscheidung aber nicht beugen, sodass der Fall vor Gericht landen könnte. Ein Urteil hätte Signalwirkung. In Deutschland stehen die Lootboxen grundsätzlich nicht auf dem Prüfstand, allerdings soll das Jugendschutzgesetz (JuSchG) angepasst werden. Dies hätte zur Folge, dass Lootboxen nicht mehr für minderjährige Spieler zugänglich sind.
Schulden können Menschen jeder Altersgruppe treffen. Dabei sind die Schulden selbst und auch die Gründe so unterschiedlich wie jeder Mensch. Zwar sind Überschuldungsursachen oft recht ähnlich, die Gewichtung liegt aber häufig anders. Es zeigen sich sowohl bei der Art der Schulden als auch bei den Gründen unterschiedliche Tendenzen. Das zeigt auch eine Statistik des Statistischen Bundesamtes (Destatis) zur Überschuldungssituation in Deutschland im Jahr 2018.
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Zu den typischen Gläubigern aller Schuldner gehören
und in der Folge oft auch Inkassobüros.
Nach Angaben von Destatis zeigten sich in der Verteilung jedoch einige Unterschiede zwischen der jungen und der älteren Generation. So hatten die jungen Menschen im Jahr 2018 vor allem bei Telekommunikationsunternehmen Schulden, während ältere Menschen Schulden bei Kreditinstituten haben.
Die Verteilung der einzelnen Schuldenarten der im Jahr 2018 durch Schuldenberatungsstellen betreuten Personen sieht wie folgt aus:
Grund | Schuldner unter 25 Jahren | Schuldner über 65 Jahren |
Arbeitslosigkeit | 19,1 % | 8,6 % |
Trennung/Scheidung, Tod des Partners | 4,1 % | 14,4 % |
Erkrankung, Unfall, Sucht | 10,9 % | 15,3 % |
unwirtschaftliche Haushaltsführung | 26,8 % | 8,4 % |
gescheiterte Selbständigkeit | 1,6 % | 12,9 % |
langfristig niedriges Einkommen | 11,7 % | 11,7 % |
Die Ergebnisse der Statistik zur Überschuldungssituation im Jahr 2018 beruhen auf den Angaben von 559 Schuldnerberatungsstellen aus Deutschland, welche mit dem Einverständnis der Schuldner anonymisierte Daten von etwa 136.000 Personen zur Verfügung gestellt haben.
Erschreckend war im Zusammenhang mit den Auslösern für die Entstehung von Schulden vor allem in der Altersgruppe unter 25 Jahren die geringe Höhe des durchschnittlichen Nettoeinkommens von 777 Euro im Monat. Das Statistische Bundesamt folgerte daraus, dass junge Menschen mehr als zwei Monate für die Begleichung von Telekommunikationsschulden oder etwa ein Jahr zur Tilgung aller Schulden benötigen würden, sofern alle Einnahmen ausschließlich zur Schuldentilgung verwendet werden.
Schulden zwischen Jung und Alt sehen sehr unterschiedlich aus und haben viele verschiedene Gründe.
Doch auch das Durchschnittseinkommen der älteren Schuldner ist mit etwa 1.051 Euro vergleichsweise niedrig. Für die Tilgung von Kreditschulden brauchen Schuldner in diesem Fall durchschnittlich 22 Monate, bis zur kompletten Schuldenbefreiung vergehen im Schnitt drei Jahre.
Unterschiede gibt es übrigens auch in der Höhe der Gesamtschulden. So liegt diese bei der jüngeren Generation bei durchschnittlich 8.849 Euro und bei der älteren Generation im Durchschnitt bei 43.740 Euro. Dieser recht große Unterschied lässt sich mit der längeren Wirtschaftsaktivität begründen, die mit einem höheren Lebensalter einhergeht. Schuldenfreiheit kann jedoch unabhängig von der Schuldenhöhe mit der Einleitung einer Privatinsolvenz erreicht werden.
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KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ
Andre Kraus
Fachanwalt für Insolvenzrecht und Partner
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Johanna Hermann
Rechtsanwältin
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ
Dr. Veaceslav Ghendler
Fachanwalt für Insolvenzrecht und Partner
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Christina Thiele
Rechtsanwältin
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Henryk Musolf
Zertifizierter Schuldnerberater
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ
Alex Blaj
Wiss. Mitarbeiter
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ
Diana Simkin
Dipl. Juristin
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Patrick Bank
Dipl. Jurist
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Lennart Haag
Wiss. Mitarbeiter
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ
Simon Gerber
Wiss. Mitarbeiter
Im Zuge des Abgasskandals sieht sich Mercedes mit neuen Vorwürfen konfrontiert und muss einen Zwangsrückruf durchführen. Das Kraftfahrt-Bundesamt bezichtigt den Konzern, illegale Abschalteinrichtungen verbaut und Abgastests manipuliert zu haben. Die Stickoxidwerte werden durch einen Trick auf einem niedrigeren Niveau gehalten, das sich unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes befindet – Ein Trick, der aber nur auf dem Prüfstand funktioniert. Auf der Straße werden unzulässige Werte erreicht.
Die Funktionsweise der Daimler-Abgasmanipulation: Die sogenannte Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung hält die Kälte des Kühlmittelkreislaufes künstlich aufrecht, wodurch die Erwärmung des Motoröls hinausgezögert wird. Eine Technik, die möglicherweise Ähnlichkeiten zum „Thermofenster“ aufweist. Betroffen die Mercedes G-Klasse, insbesondere der GLK 220 CDI mit den Baujahren 2012 bis 2015. Der Rückruf betrifft ungefähr 60.000 Fahrzeuge.
Zum anderen stehen auch Modelle der C-, E- und S-Klasse mit den Motoren OM 651 und OM 642 auf dem Prüfstand, da hier ebenfalls die Software angewendet wurde. Die Zahl der Rückrufe könnte also noch erheblich steigen – Wie bereits vor vielen Monaten unter anderem von unserer Kanzlei prophezeit.
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Der Autokonzern bestreitet die Vorwürfe. Ein Sprecher bezeichnet die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung als “legal”. Zudem sei die Anhörung noch nicht abgeschlossen, sodass man keine Aussage über die “tatsächlich betroffenen Motoren, Baureihen und Modelljahre” machen könne. Die Äußerungen über einen Rückruf seien Spekulation. Solche Aussagen sind im Mercedes-Abgasskandal bereits bekannt, der Hersteller bedient sich der Taktik, abzuwarten, bis die Manipulationen genau bewiesen sind.
Es ist nicht das erste Mal, dass Daimler in die Schlagzeilen gerät. Die erneuten Vorwürfe und Rückrufaktionen dürften für weiteren Zündstoff sorgen und den Autokonzern nicht zur Ruhe kommen lassen. Bereits im Januar hatte Daimler im Rahmen des Abgasskandals vor dem Landgericht Stuttgart mehrere Niederlagen kassiert und war dazu verurteilt worden, den Klägern Schadensersatz in Höhe von 25.000 bis 40.000 Euro zu zahlen. Auch hier war eine unzulässige Abschalteinrichtung Gegenstand des Verfahrens. Sollten die aktuellen Ermittlungen ergeben, dass der Konzern die Stickoxidwerte anderer Motoren durch eine Abschalteinrichtung abermals manipuliert hat, könnte dies die identische Konsequenz nach sich ziehen – Schadensersatz in fünfstelliger Höhe für betroffene Kunden.
Das Vorgehen ist nicht neu. Schon gegen Volkswagen gab und gibt es viele Verfahren, die genau diesen Schadensersatz zum Ziel haben. Viele Betroffene haben bereits positive Urteile erstritten. Rechtlicher Hintergrund ist die Frage, ob eine „vorsätzliche sittenwidrige Schädigung“ durch den Verkauf eines schmutzigen Diesels gemäß 826 BGB nachgewiesen werden kann.
Dieser Nachweis wird extrem erleichtert, wenn das Kraftfahrtbundesamt selbst die notwendigen Beweise liefert. Der Kunde muss dann nicht mehr seklbst die Beweise liefern.
Der Autokonzern bestreitet die Vorwürfe. Ein Sprecher bezeichnet die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung als “legal”.
Die Rechte des Kunden bestehen insbesondere darin, dass der Konzern das Auto zurücknimmt und den Kaufpreis erstatten muss. Zwar behauptet Daimler nach wie vor, nicht manipuliert zu haben. Doch die Rückrufaktionen sprechen eine deutliche Sprache. Betroffenen des Dieselskandals, die bei Daimler gekauft haben, ist deswegen zu einem rechtlichen Vorgehen zu raten.
Haben auch Sie einen Mercedes Diesel gekauft, der jetzt vom Abgasskandal betroffen ist? Hat Mercedes auch Sie aufgefordert, an einer freiwilligen „Nachbesserung“ teilzunehmen? Oder möchten Sie all den damit verbundenen Problemen wie erhöhtem Verschleiß und Spritverbrauch zuvorkommen? Wir unterstützen Sie dabei, jetzt die Tat zu ergreifen sich Ihren Kaufpreis zurückzuholen.
Ein weiteres Problem: Fahrverbote in zahlreichen deutschen Großstädten und Ballungsräumen. Eine Rückabwicklung Ihres Dieselkaufs kann Ihnen dabei helfen, von diesen verboten nicht betroffen zu sein. Unsere Kanzlei bietet Ihnen vollkommen unverbindlich eine kostenlose Erstberatung an
Die Widerrufswelle rollt weiter, auch die Santander Consumer Bank ist längst davon erfasst. Das Landgericht Heilbronn (Aktenzeichen Bi 6 O 3/19) hat sich in die mittlerweile lange Reihe von Gerichten eingefügt, die den Autofahrern beim Widerruf ihrer Autokredite in vollem Umfang Recht geben. In dem von unserer Kanzlei erreichten Urteil erhält der Kunde alle seine auf den Autokredit geleisteten Beträge ohne Abzüge für gefahrene Kilometer zurück.
Der Widerruf Autokredit bleibt damit die beste Möglichkeit, den Wertverlust von Gebrauchtwagen zu umgehen. Die Banken haben in ihren verwendeten Verträgen mehrere entscheidende Fehler gemacht und damit gegen die Vorschriften zum Verbraucherschutz verstoßen. Die strengen Vorgaben über die Informationspflichten besagen: Wenn der Kunde nicht ausreichend informiert wurde, darf er den Vertrag widerrufen – auch, wenn der Vertragsschluss bereits mehrere Jahre her ist.
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Im aktuellen Urteil gegen die Santander Bank vor dem Landgericht Heilbronn (Aktenzeichen Bi 6 O 3/19) bestand der Fehler darin, dass die Bank im Kleingedruckten nicht transparent und deutlich genug auf die Kündigungsrechte des Kunden hingewiesen hatte. Insbesondere wird der Darlehensnehmer nicht explizit auf sein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB hingewiesen. Unsere Kanzlei hat diesen Fehler erfolgreich gerügt.
Außerdem stand in dem Vertrag, dass eine Kündigung unwirksam ist, wenn der Kunde die geschuldeten Zinsen nicht binnen zwei Wochen zurückzahlt. Dies ist inkorrekt, denn es gilt nicht für alle Kündigungsarten, insbesondere nicht für eine Kündigung aus wichtigem Grund.
Außerdem enthalten Verträge der Santander Consumer Bank regelmäßig weitere Fehler, unter anderem:
Aus diesem Grund kann der Kunde sein Widerrufsrecht noch ausüben, obwohl es eigentlich nur 14 Tage beträgt. Aufgrund der Fehler im Vertrag beginnt diese Frist nie zu laufen.
Ein Widerruf, der vor Ablauf der Frist erklärt wird, hat zur Folge, dass der gesamte Vertrag rückabgewickelt wird.
Ein Widerruf, der vor Ablauf der Frist erklärt wird, hat zur Folge, dass der gesamte Vertrag rückabgewickelt wird. Damit ist der Kunde so zu stellen, wie er vor Abschluss des Vertrages stand. Das heißt: Alle Raten und die Anzahlung, die bis dahin an die Bank gezahlt wurden, erhält er zurück. Das Auto, das er bis dahin gefahren ist, gibt er dafür zurück an die Bank. Dass an dem Auto bis dahin ein Wertverlust entstanden ist, geht zulasten der Bank. Der Kunde ist das Auto also jahrelang kostenlos gefahren.
Wer sein Auto auch trotz Widerruf behalten möchte, kann auch dies erreichen, beispielsweise indem man sich außergerichtlich mit der Bank einigt.
Die spezialisierten Anwälte unserer Kanzlei werfen einen Blick auf Ihre Vertragsunterlagen. Nach einer kurzen, vollkommen kostenlosen Prüfung können wir beurteilen, ob das Widerrufsrecht für Sie in Betracht kommt.
Nutzen Sie für die kostenlose Prüfung einfach unsere Upload-Funktion oder senden Sie uns eine E-Mail an kontakt@anwalt-kg.de
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Besitzer der Opel-Modelle Adam und Corsa haben möglicherweise schon Post bekommen. Denn Opel ruft europaweit 209.000 dieser Autos zurück in die Werkstätten. Grund für den Rückruf sind auffällig hohe Abgaswerte.
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Betroffen sind folgende Modelle:
Rückruf Opel Adam:
Rückruf Opel Corsa:
Die Modelle sind mit einer Motorleistung zwischen 70 und 90 PS ausgestattet, die Turbo-Modelle liefern sogar bis zu 150 PS. Auch Opel-Modelle mit LPG (Flüssiggas-Antrieb) sind vom Rückruf betroffen. Damit werden gleich Erinnerungen an den Opel-Dieselskandal wach, der unter anderem die Diesel-Modelle des Opel Zafira, Opel Mocca und Opel Cascada betrifft.
Die vom aktuellen Opel-Rückruf betroffenen Modelle sollen ein Software-Update erhalten. Allein in Deutschland müssen wohl 54.126 Autos in die Werkstatt.
Wie festgestellt wurde, kommt es bei den genannten Modellen zu einer Überschreitung der Grenzwerte für umwelt- und gesundheitsschädliche Stickoxide (NOx). Der Grund dafür soll laut Opel-Angaben ein Fehler in der sogenannten Lambdasonde sein. Dieses Bauteil ist verantwortlich dafür, wie viel Kraftstoff in den Verbrennungsraum des Motors eingespritzt wird. Dies wiederum ist maßgeblich für die Abgasreinigung und den Schadstoffausstoß des Motors.
Kommt es wie im vorliegenden Fall zu einem Defekt, so führt dies zu überhöhten Schadstoffwerten. Die Autos erfüllen laut Zulassung die bislang strengste Abgasnorm Euro 6d Temp. Der Grenzwert liegt bei 60 mg Stickoxide pro Kilometer.
Grund für den Rückruf der Modelle Adam und Corsa sind auffällig hohe Abgaswerte.
Fraglich ist jedoch, warum Opel sich entscheidet, zur Lösung des Problems auf ein Software-Update zu setzen. Bei einem Defekt der Lambdasonde wäre es laut heise.de unter Umständen eher angebracht, die Sonde selbst auszutauschen. Opel entschied sich aber dafür, stattdessen nur etwas an der Steuerungssoftware zu ändern. Dies spricht dafür, dass nicht die Sonde defekt ist, sondern Opel von Anfang an in Kauf genommen hat, dass die Abgaswerte teilweise überschritten werden.
Aus den Fällen des VW-Abgasskandals ist bekannt, dass ein Software-Update sowohl die Abgaswerte nicht ausreichend verbessert und außerdem negative Auswirkungen auf das Auto haben kann. Wertverlust und häufigerer Werkstattbesuche sind die Folge. Ob dies auch bei den jetzt betroffenen Benzinern so kommen wird, lässt sich nicht vorhersagen.
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Wer aufgrund dieser Erkenntnisse lieber den Hersteller bzw. das Auto wechseln möchte, kann die kostenlose Erstberatung unserer Kanzlei in Anspruch nehmen. Vor allem Kunden, die das Auto über einen Autokredit bei der Opel-Bank oder einer anderen Bank finanziert haben, können sich oft ohne große finanzielle Verluste wieder von dem Fahrzeug trennen, indem sie den Autokredit widerrufen.
Möglicherweise sind auch Schadensersatzansprüche gegen Opel möglich. Eine kostenlose Erstberatung steht allen interessierten Opel-Kunden offen.
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Erneute Wendung im Abgasskandal: In einer mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Oldenburg deutete sich an, dass die bisherige Rechtsauffassung der Landgerichte zu einer bestimmten Konstellation keinen Bestand haben wird.
Bislang konnten Kunden, die ihren Diesel erst nach dem öffentlichen Bekanntwerden des Dieselgate gekauft hatten, nur schwer Schadensersatz fordern. Denn VW stellte sich auf den Standpunkt, diese Kunden hätten die Autos schon mit dem Wissen gekauft, dass sie eine manipulierte Motorsoftware besitzen. Dieser Argumentation hat das OLG Oldenburg jetzt einen Riegel vorgeschoben und damit für viele Betroffene des VW-Dieselskandals den Weg zu finanzieller Entschädigung geebnet. Das Verfahren vor dem OLG Oldenburg ist noch nicht abgeschlossen und trägt das Aktenzeichen 5 U 151/18.
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Selbst wenn der Eigentümer sein Fahrzeug erst nach der Aufdeckung des Abgasskandals im September 2015 gekauft hat, ist nicht automatisch erwiesen, dass er schon beim Kauf von dem Mangel an seinem Fahrzeug Kenntnis hatte. Die bundesweiten Landgerichte hatten zuvor mehrfach Klagen von Fahrzeugbesitzern abgewiesen mit der Begründung, diese hätten von dem vorher bekannt gewordenen Abgasskandal wissen müssen. Doch das OLG gab nun zu bedenken, dass dies nicht unbedingt ausreicht. VW selbst müsse dezidiert beweisen, dass der jeweilige Kunde im individuellen Fall wusste, dass genau sein Auto manipuliert war. Dies könne etwa durch eine nachweisbare Vereinbarung im Kaufvertrag der Fall sein, nicht aber schon dadurch, dass der Fall in den Medien präsent war.
Wer als Kunde bislang von einer Klage abgesehen hat, weil er das Auto erst nach September 2015 gekauft hat, der sollte schnell handeln.
Die Volkswagen AG war nicht bereit, in diesen sogenannten “Kauf nach Kenntnis”-Fällen den betroffenen Dieselbesitzern Vergleichsangebote zu unterbreiten, sondern ließ es auf eine Gerichtseintscheidung ankommen. Der Konzern war sich offenbar sicher, rechtlich hier die besseren Karten zu haben. Nun gab es daher die erste mündliche Verhandlung vor einem Oberlandesgericht im niedersächsischen Oldenburg.
Das OLG äußerte jedoch eine für VW äußerst unangenehmes, vorläufige Meinung. Die wichtigste Aussage war, dass der Konzern nur pauschale Aussagen zur Kenntnis von der Betroffenheit des Fahrzeuges gemacht habe. VW sei aber in derartigen Fällen nie auf den genauen Einzelfall eingegangen oder habe dargelegt, wann genau man einen Kunden informiert hat – vermutlich, weil es eine derartige nachprüfbare Information des individuellen Kunden nie gab. Das Gericht hat genau darauf hingewiesen, dass VW die Beweislast trägt und allgemeine Aussagen oder Annahmen, dass ein Kunde es ja durch Medienberichte hätte wissen müssen, nicht ausreichend sind.
Während sich viele Käufer auf eine Verbesserung der Rechtslage freuen dürfen, schließlich können sie nun auch mit erfolgreicher Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs rechnen, wäre ein entsprechendes Urteil für VW ein schwerer Schlag. Den Konzern könnte ein solches Urteil, sollte es der vorläufigen Meinung des Gerichts entsprechen, wegen zahlreicher zu erwartender Klagen teuer zu stehen kommen. Darüber hinaus hat das OLG in Aussicht gestellt, ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben zu wollen, das die negativen Folgen des Software-Updates prüft. Auch dies dürfte bei VW keine Freude auslösen, sollte bekannt werden, dass das Update nicht geeignet ist, einen rechtskonformen Zustand herzustellen.
Wer als Kunde bislang von einer Klage abgesehen hat, weil er das Auto erst nach September 2015 gekauft hat, der sollte schnell handeln und seine Schadensersatzansprüche kostenlos prüfen lassen.
Der Prozess am OLG Oldenburg könnte auch Auswirkung auf die Musterfeststellungsklage haben, die ab dem 30. September dieses Jahres vor dem OLG Braunschweig verhandelt wird. Bei dieser Klage können Verbraucherschützer für die Betroffenen gerichtlich gegen Unternehmen vorgehen. Ungefähr 400.000 Dieselbesitzer haben sich in dem Fall der Sammelklage bereits angeschlossen. Da dort auch die “Kenntnisfälle” Thema sein werden, könnten die zuständigen Richter am OLG Braunschweig auf die Argumentation der Oldenburger Kollegen Bezug nehmen.
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Für VW sieht es aktuell nicht gut aus. Nahezu wöchentlich gibt es neue Negativschlagzeilen. Während sich diese in den letzten Monaten und Jahren auf neue Manipulationsversuche, Abgastests und Vertuschungen bezogen, gewinnt nun die rechtliche Komponente an Bedeutung. Tausende Verfahren sind an den Landgerichten anhängig und warten auf eine Entscheidung. Einige werden sogar in den Folgeinstanzen behandelt. So gab es erst kürzlich einen vernichtenden Hinweisbeschluss durch den Bundesgerichtshof, der die VW-Kunden in ihren Rechten stärkte. Einige Tage später folgt der nächste Tiefschlag aus Karlsruhe, dieses mal vom OLG. Die Richter der 13. Zivilkammer wiesen darauf hin, dass sie im Abgasskandal von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller ausgehen. So spektakulär wie die Mitteilung des BGH ist, dieser Hinweis hat weitaus größere Bedeutung für die Geschädigten im Abgasskandal. Ihre Rechtsposition wird durch dieses zweitinstanzliche Urteil bedeutend gestärkt.
Dr. V. Ghendler ist Verbraucheranwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Experte für Verbraucherrechte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Mandanten gegen Banken und Großkonzerne.
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Am 05.03.2019 meldete sich das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Pressemitteilung zu Wort. Die Richter der 13. Zivilkammer befassen sich aktuell mit der Schadensersatzklage eines Dieselkunden gegen den VW-Konzern. In Hinblick auf die mündliche Verhandlung am 12. April 2019 hieß es in der Pressemitteilung „Termin in einer Klage wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die Volkswagen AG […] und ausführlicher Hinweisbeschluss“. Dieser Hinweisbeschluss ist es, der Abgasskandalgeschädigten in die Karten spielen könnte. Denn die Richter lassen schon jetzt durchblicken, dass sie von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB ausgehen. Auch eine Haftung für Verrichtungsgehilfen steht zur Debatte. Der Hinweisbeschluss in kompletter Fassung ist zwar bislang nicht verfügbar. Trotzdem ist davon auszugehen, dass das Gericht im Sinne des Klägers entscheiden wird. Der Beschluss an sich hat bereits enorme Aussagekraft. Denn selbst wenn es zu einer außergerichtlichen Einigung zwischen dem Konzern und dem Kunden kommen sollte – der Beschluss ist in der Welt. Und was einmal gesagt wurde, lässt sich nicht rückgängig machen.
Der Hinweisbeschluss des OLG ist deswegen so außergewöhnlich, weil er eine vollkommen andere Frage behandelt als der des BGH. Während der BGH sich mit kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen auseinandersetzte, geht es in dem Verfahren vor dem OLG Karlsruhe um deliktische Ansprüche – um Schadensersatz nach Maßgabe der §§ 823 ff. Das sind zwei Paar Schuhe. Die deliktischen Ansprüche richten sich gegen den Volkswagen-Konzern selbst, die kaufrechtlichen Ansprüche gegen den Autohändler, der den Diesel verkauft hat.
Der Beschluss des BGH ist vor allem für diejenigen hilfreich, die schon gegen den Händler vorgehen. Er stärkt ihre Verhandlungsposition. Weil aber die Verjährungsfrist in den meisten Fällen bereits abgelaufen ist, ist eine Klage gegen den Händler nicht mehr möglich. Für VW-Kunden, die bislang noch keine Rechte im Abgasskandal geltend gemacht haben, hat der Hinweisbeschluss des BGH also eine geringere Aussagekraft.
Anders sieht es bei einem Vorgehen gegen den Hersteller aus. Hier gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, die erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände beginnt. Eine Klage auf Schadensersatz gegen den Hersteller ist also noch bis Ende 2019 möglich. Dementsprechend hat der Hinweisbeschluss des OLG Karlsruhe Signalwirkung. Ein Gericht der zweiten Instanz bestätigt: Das, was Volkswagen über Jahre hinweg gemacht hat, ist eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Mit der Klärung dieses Streits stehen und fallen die Ansprüche der meisten Geschädigten. Wer noch zögert, Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu verlangen, hat nun ein weiteres Argument, tätig zu werden.
Für juristische Laien ist der Begriff des Hinweisbeschlusses nur schwer zu greifen. Warum kein Urteil? Ist die Aussagekraft eines solchen nicht weitaus höher? Und warum gibt es verhältnismäßig wenige Urteile zweitinstanzlicher Gerichte, wenn doch so viele Geschädigte gegen die Konzerne vorgehen und die Erfolgsaussichten so gut sind? Tatsächlich gibt es nur wenige oberlandesgerichtliche Urteile im Abgasskandal und auch zum BGH hat es noch nahezu kein Verfahren geschafft. Auf wundersame Weise verläuft sich ein beträchtlicher Teil der Prozesse im Sande. Für die Automobilhersteller ist das zwar eine gute Entwicklung, die aber keineswegs zufällig ist. Denn jedes Negativurteil bringt Publicity und Nachahmer mit sich. Etwas, das vor Ablauf der Verjährungsfristen nicht gewollt ist. Das Zauberwort heißt hier: Außergerichtlicher Vergleich. Vielen Klägern wird vor Ende der ersten oder zweiten Tatsacheninstanz ein Angebot unterbreitet, das sie nicht ablehnen können. Dass diese Vergleiche nicht an die Öffentlichkeit dringen, wird direkt mit vereinbart. Die Vergleichsbereitschaft scheint hoch zu sein, sodass bereits Richter in öffentlichen mündlichen Verhandlungen nach einer Vergleichsbereitschaft fragen, bevor sie ein Urteil schreiben, das dann in den Papierkorb wandert.
Wer als Kunde bislang von einer Klage abgesehen hat, weil er das Auto erst nach September 2015 gekauft hat, der sollte schnell handeln und seine Schadensersatzansprüche kostenlos prüfen lassen.
Schon oft wurde die Praxis der außergerichtlichen Vergleiche kritisiert. Schließlich würden so aktiv Urteile vermieden, die weitere Geschädigte dazu ermutigen, Ihre Rechte durchzusetzen. Die Gerichte lassen sich nun wohl nicht mehr den Mund verbieten. Selbst wenn sie wegen einer außergerichtlichen Einigung kein Urteil mehr sprechen können, ein Hinweisbeschluss ist möglich. Nach dem Hinweisbeschluss am 08.01.2019 durch den BGH hat sich nun das Oberlandesgericht in Karlsruhe ein Vorbild am Nachbargericht genommen. Der Hinweisbeschluss ist ein Instrument aus der Zivilprozessordnung, das es den Richtern ermöglicht, nach § 139 Abs. 1 bis 3 ZPO erforderliche Hinweise zu erteilen. Dabei geht es in der Regel um wichtige Tatsachen, mit denen der Anspruch des Klägers steht und fällt. So ist es auch in diesem Fall. Die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung ist Dreh- und Angelpunkt sämtlicher Schadensersatzklagen im Abgasskandal.
Für Kunden, die bereits Kläger in einem Schadensersatzverfahren gegen VW oder einen anderen in den Abgasskandal verwickelten Hersteller sind, ist der Hinweisbeschluss des OLG Karlsruhe eine gute Nachricht. Ihre Verhandlungsposition ist weiter gestärkt. Nachdem bereits das OLG Köln im Januar eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB bejaht hatte und es einige landgerichtliche Urteile diesbezüglich gibt, wird die Luft für die Automobilindustrie immer dünner. Und das sind keinesfalls die Stickoxide ihrer eigenen Dieselmotoren. Ebenfalls am 05.03.2019 hatte das OLG Stuttgart entschieden, dass der Zulieferer Bosch womöglich Teilnehmer einer solchen sittenwidrigen Schädigung sein könne.
Damit schwinden die Erfolgschancen für die Volkswagen AG vor den deutschen Zivilgerichten nach und nach. Dies hat aber nicht nur auf die bereits laufenden Verfahren Auswirkungen. Ein Großteil der Geschädigten ist nämlich bislang untätig geblieben. Manche wissen nicht, welche Rechte ihnen zustehen, andere scheuen das Risiko, den Prozess zu verlieren und wieder andere möchten ihren Schummeldiesel dann doch lieber verkaufen. Dabei ist das Vorgehen wegen sittenwidriger Schädigung nicht nur erfolgsversprechend, sondern auch ökonomisch sinnvoll.
Wie und warum hat der Konzern Sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt? Nun, Sie haben vor wenigen Jahren einen Diesel gekauft. Grundlage Ihres Kaufs waren die Herstellerangaben zum Verbrauch und den Schadstoffemmissionen. Was aber, wenn diese Werte im Straßenverkehr gar nicht erreicht werden können? Wenn sie nur aufgrund einer Manipulationssoftware bei den entsprechenden Tests gemessen wurden, während ihr vermeintlich sauberer Diesel auf der Straße eine wahre Drecksschleuder ist? Dann hat der Hersteller sich auf Ihre Kosten bereichert und Sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Sie haben einen Schadensersatzanspruch. Sie können jetzt verlangen, dass der Hersteller den Wagen zurücknimmt und Ihnen den Kaufpreis erstattet. Dabei ist der Wertverlust des Wagens aufgrund des Abgasskandals vollkommen egal. Ihnen wird nur eine minimale Pauschale für die gefahrenen Kilometer abgezogen. Ihre Rückforderungssumme wird außerdem verzinst. Am Ende erhalten Sie nahezu den gesamten Kaufpreis zurück. Ein Ergebnis, das Sie bei einem Verkauf niemals erreichen würden.
Sie sind sich unsicher, was Ihre Rechte im Abgasskandal betrifft? Ihr Diesel ist betroffen und Sie wissen nicht, ob auch Ihnen der Klageweg gegen VW oder einen anderen Händler offensteht? Womöglich haben Sie das Software Update durchführen lassen und wissen nicht, ob sich dieses nachteilig auf Ihre Rechte auswirkt? Zur Klärung all dieser Fragen bieten wir Ihnen eine kostenlose Erstberatung durch unsere versierten und erfahrenen Mitarbeiter an. Wir beurteilen innerhalb weniger Werktage Ihren individuellen Fall und melden uns anschließend telefonisch bei Ihnen zurück. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung erklären wir Ihnen die unterschiedlichen Handlungsoptionen und berechnen Ihren finanziellen Mehrwert. Sofern Sie bereits ein Kaufangebot haben, können Sie dieses mit dem Vorgehen gegen den Hersteller abgleichen. Auch wenn Sie Ihren Diesel eigentlich behalten wollen, bietet sich ein Vorgehen gegen den Hersteller an. Hier ist auch eine Schadensersatzzahlung möglich. Über Finanzierungsmöglichkeiten klären wir Sie ebenfalls auf – so gibt es Rechtsschutzversicherungen, die Ihnen das Kostenrisiko mit Ausnahme der Selbstbeteiligung vollständig abnehmen.
Nutzen Sie diese Gelegenheit, ohne Schaden aus dem Abgasskandal zu kommen und lassen Sie sich unverbindlich von unseren erfahrenen Mitarbeitern beraten.
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Es hat ein paar Jahre gedauert, bis auch der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit dem Abgasskandal und seinen Folgen auseinandersetzen musste. Da ist es nur verständlich, dass der erste Hinweisbeschluss des BGHs auf große mediale Aufmerksamkeit stieß.Schließlich ist es das erste Mal, dass die Bundesrichter sich im Dieselgate äußern. Nicht selten haben diese Äußerungen Signalwirkung für die Rechtsprechung und wirken sich spürbar aus. Viele Geschädigte im Abgasskandal sehnen deswegen schon lange ein höchstrichterliches Urteil herbei. Tatsächlich schlug sich das Gericht auf die Seite der Verbraucher und wies darauf hin: Die von den Automobilherstellern verwendete Abschalteinrichtung stelle einen Sachmangel dar. Was viele Anwälte in ihren Klagen schreiben, wurde nun endlich bestätigt. Aber verbessert sich die Position der Dieselgeschädigten dadurch? Und welche Aussagekraft kommt dem Hinweisbeschluss zu?
Dr. V. Ghendler ist Verbraucheranwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Experte für Verbraucherrechte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Mandanten gegen Banken und Großkonzerne.
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Ein Hinweisbeschluss wie der des BGHs vom 08.01.2019 (Az.: VIII ZR 225/17) hat zunächst einmal nicht die gleiche Aussagekraft wie ein Urteil. Zivilprozessrechtlich gesehen handelt es sich um einen Beschluss, in welchem das Gericht einen nach § 139 Abs. 1 bis 3 ZPO erforderlichen Hinweis erteilt. Dabei geht es meist um wichtige Tatsachen, mit denen der Anspruch des Klägers steht und fällt. Im vorliegenden Fall nutzten die Richter des achten Zivilsenats die Möglichkeit des Hinweisbeschlusses, um ihre Einschätzung zur rechtlichen Bedeutung der Abschalteinrichtung zu geben.
Der Fall selbst wird wohl aber nicht mehr entschieden werden. Ein Autokäufer hatte den VW-Vertragshändler wegen eines Schummeldiesels verklagt. Nach einem Vergleich hat der klagende Autokäufer seine Revision nun zurückgenommen. Kurz bevor die Entscheidung des BGHs anstand. Ein Vorgang, der nicht unbekannt ist. Wie es scheint, wollen die Automobilriesen ein Grundsatzurteil durch den Bundesgerichtshof um jeden Preis vermeiden. Ein solches würde die unteren Zivilgerichte in ihren Entscheidungen beeinflussen und könnte zu weiteren Klagen führen. Zwar gibt es keine normative Bindungswirkung von Urteilen höherer Gerichte. Trotzdem orientieren sich die Amts- und Landgerichte häufig an den Entscheidungen des BGH, um eine Aufhebung in der nächsthöheren Instanz zu vermeiden. Ein Grundsatzurteil könnte daher die gesamte Rechtsprechung im Abgasskandal revolutionieren. Hinzu käme ein erheblicher Imageverlust der Automobilindustrie, die ohnehin schon unter dem Misstrauen potentieller Kunden leidet. Schon länger wird den Automobilriesen vorgeworfen, Klägern mit guten Erfolgsaussichten lukrative Vergleichsangebote zu unterbreiten, um ein Urteil zu verhindern. Dass es trotz des Vergleichs dieses Mal zu einer Positionierung des BGH gekommen ist, ist eine kleine Sensation.
Die Richter des achten Zivilsenats ließen sich nicht mundtot machen. In einer Pressemitteilung informierten Sie darüber, dass bereits vor der Einigung der Parteien ein umfassender Hinweisbeschluss des Senats ergangen sei. In diesem habe der BGH darauf hingewiesen, dass die verwendete Abschalteinrichtung einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB darstelle. Außerdem sei der Anspruch gegen den Händler auf Lieferung eines Ersatzfahrzeugs nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Fahrzeug in der gekauften Generation nicht mehr hergestellt wurde. Der festgestellte Sachmangel ist Grundvoraussetzung dafür, dass der Käufer der mangelhafteten Sache Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Er kann dann die Reparatur verlangen, den Ersatz durch eine vergleichbare Sache oder sogar vom Vertrag zurücktreten. Der Hinweisbeschluss des BGHs hat für Geschädigte des Dieselskandals also durchaus Signalwirkung.
Leider ist es keineswegs so, dass der Hinweisbeschluss blind auf alle Fälle übertragbar ist. Im Gegenteil: Denn er bezog sich lediglich auf Klagen gegen den Verkäufer des Fahrzeugs. Deren Position ist durch den Beschluss deutlich gestärkt worden. Zumindest eine der vielen streitigen Rechtsfragen dürfte hiermit geklärt sein. Andere wie etwa das Fristsetzungserfordernis für eine etwaige Nacherfüllung oder die Erheblichkeit der Pflichtverletzung bleiben weiterhin offen.
Ein Großteil der bei den Gerichten anhängigen Klagen richtet sich aber gegen den Hersteller. Vorwürfe der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung und des Betruges stehen hier im Raum. Und diese haben augenscheinlich nicht besonders viel mit der Mangelhaftigkeit des Wagens zu tun. Trotzdem könnte der Hinweisbeschluss auch die Position der Kläger, die gegen Konzerne wie Mercedes oder VW vorgehen, verbessern. Denn das Abweichen von der üblichen Beschaffenheit wirkt sich auch hier aus. Gerade bei der Frage, ob es sich vorliegend um einen Betrug handelt, ist das Verschweigen eines tatsächlich bestehenden Sachmangels von Bedeutung. Schon zuvor waren einige Landgerichte davon ausgegangen, dass es sich bei dem Dieselschummel um Betrug handelt und der Käufer deswegen einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB habe. So geht beispielsweise das Landgericht Tübingen (Urteil vom 24. Juli 2018 (Az.: 5 O 55/18)), aber auch das Landgericht Bayreuth (Urteil vom 23. Oktober 2017 (Aktz.: 23 O 227/17)) davon aus, dass das Fahrzeug aufgrund falscher Angaben über die Abgaswerte nie in den Verkehr gebracht werden durfte. Aufgrund drohender Fahrverbote unterliege der (auch hier verbaute) Motor EA 189 einer “generellen Betrugs-Bemakelung”. Dementsprechend kann sich der Hinweisbeschluss des BGHs auch für die Kläger in anderen Verfahren positiv auswirken.
Der Hinweisbeschluss des BGHs hat für Geschädigte des Dieselskandals durchaus Signalwirkung.
Selbst wenn das Sensationsurteil des BGHs nicht die Signalwirkung hat, die sich viele erhofften, ist es doch eine gute Nachricht für die Geschädigten im Abgasskandal. Kunden, die bereits ein Verfahren gegen den Verkäufer führen, sind durch den Hinweisbeschluss in ihrer Position gestärkt. Die Frage nach der Mangelhaftigkeit des Wagens ist schließlich bereits geklärt. Wer gegen den Hersteller klagt, kann ebenfalls – wenn auch nicht im gleichen Ausmaß- von der Feststellung des Sachmangels profitieren. Jedenfalls lässt der Hinweisbeschluss eine verbraucherfreundliche Tendenz der Bundesrichter im Abgasskandal erahnen.
Wenn auch Sie von dieser verbraucherfreundlichen Tendenz profitieren wollen, raten wir Ihnen, nicht länger zu zögern. Deutschlandweit gibt es viele tausende betroffene Dieselhalter, nur ein Bruchteil dieser geht gegen die Hersteller vor. Zu groß ist die Angst vor einem Kostenrisiko oder großem bürokratischen Aufwand. Dabei lässt sowohl der Aufwand als auch das Risiko verhältnismäßig gering halten. Ansprüche gegen die Händler sind inzwischen mehrheitlich verjährt, sodass ein Vorgehen nur noch gegen den Hersteller in Frage kommt. Entgegen anderweitiger Informationen, die medial verbreitet wurden, ist nicht davon auszugehen, dass die Ansprüche gegen den Hersteller seit Ende 2018 verjährt sind.
Ob auch Ihr individuelles Vorgehen Aussicht auf Erfolg hat, können Sie kostenlos durch uns überprüfen lassen. Unsere Mitarbeiter prüfen innerhalb weniger Tage, welche Ansprüche Ihnen zustehen. Anschließend erhalten Sie telefonisch Rückmeldung und werden dabei über Ihre Rechte im Abgasskandal, den finanziellen Vorteil einer Klage und Ihre Risiken aufgeklärt. Im Rahmen des kostenfreien Beratungsgesprächs erhalten Sie sämtliche Informationen, die für Sie relevant sind. So erläutern wir Ihnen den Ablauf eines Vorgehens und die zeitlichen Rahmenbedingungen, klären Sie aber auch zu Möglichkeiten einer Finanzierung auf. Tatsächlich gibt es Rechtsschutzversicherungen, die auch zum jetzigen Zeitpunkt noch abgeschlossen werden können und die Kosten eines Klageverfahrens decken. Alternativ prüfen wir gerne, ob Ihre Rechtsschutzversicherung – sollten Sie bereits eine haben – Deckungszusage erteilen muss. Im Anschluss an unser kostenloses Erstberatungsgespräch sind Sie in der Lage anhand der mitgeteilten Informationen zu entscheiden, wie es weitergeht. Möchten Sie gegen den Hersteller vorgehen und uns als erfahrenen Partner an Ihrer Seite mandatieren? Dann ist auch ihr Aufwand recht gering. Nach einer Mandatierung kümmern wir uns um den Kontakt zu Ihrer Rechtsschutzversicherung, aber auch zum Hersteller Ihres Wagens. Sie selbst werden über den Verfahrensstand auf dem Laufenden gehalten und müssen sich weiter um nichts kümmern.
In jedem Fall lohnt sich eine Prüfung Ihrer Ansprüche. So können Sie die für Sie lukrativste Option wählen. Denn angesichts der Diskussion um Fahrverbote und Schäden durch die Abschalteinrichtung sinkt der Verkaufspreis für gebrauchte Diesel weiter. Der Hinweisbeschluss des BGH hat eines verdeutlicht: Sie selbst haben einen mangelhaften Diesel gekauft. Hunderttausende Dieselhalter haben einen vermeintlich sauberen Diesel gekauft und ein anstelle dieses ein Auto bekommen, das von der üblichen Beschaffenheit abweicht und dem schlimmstenfalls sogar der Entzug der Zulassung zum Straßenverkehr droht. Das Vorgehen gegen den Hersteller bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihr mangelhaftes Auto nahezu verlustfrei loszuwerden und so eine Neuanschaffung zu finanzieren.
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