• Errechnen Sie jetzt Ihren Vorteil bei der Rückabwicklung

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    Abgasskandal Rückabwicklungsrechner – Finanziellen Vorteil berechnen

    Ein rechtliches Vorgehen im Abgasskandal sichert einen wirtschaftlichen Vorteil – dieser Satz an sich hat vergleichsweise geringe Aussagekraft. Als Geschädigter im Dieselskandal hat man keine greifbaren Vorstellungen von diesem Vorteil. Viel aussagekräftiger sind konkrete Zahlen: Ersparnisse, die Sie anhand unseres Rückabwicklungsrechners individuell bestimmen können. So können Sie einschätzen, ob es sich für Sie lohnt, gegen den Hersteller vorzugehen und Schadensersatz in Form einer Rückabwicklung zu fordern.

    Im Rahmen des Schadensersatzes oder des Rücktritts verlangen Sie zunächst einmal die Erstattung des vollen Kaufpreises. Von diesem Betrag wird jedoch ein Posten abgezogen – die Nutzungsentschädigung. Sie soll den Wertverlust durch die Nutzung des Fahrzeugs kompensieren und berechnet sich anhand der zurückgelegten Kilometer. Die Differenz der beiden Werte entspricht dann der Höhe Ihres Rückzahlungsanspruchs.

    Ilja Ruvinskij ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner unserer Kanzlei. Mit seinem spezialisierten Team setzt er bundesweit die Ansprüche von betroffenen Mandanten im Abgasskandal durch.

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    Berechnung Ihres finanziellen Vorteils im Abgasskandal

    Zur Berechnung Ihres wirtschaftlichen Vorteils bei einer Rückabwicklung im Abgasskandal werden verschiedene Daten berücksichtigt. Im Folgenden werden die einzelnen Felder des Rechners und die Grundlage der Berechnung kurz erläutert.

    Kaufpreis

    Der von Ihnen gezahlte Kaufpreis bildet die Grundlage der Vorteilsberechnung. Im Rahmen der Rückabwicklung wird Ihnen der Schaden ersetzt, den Sie infolge des Kaufs eines manipulierten Fahrzeugs erlitten haben. Der von Ihnen gezahlte Kaufpreis bildet damit praktisch die Obergrenze dessen, was Sie zurückerhalten können.

    Kaufdatum

    Das Kaufdatum ist vor allem beim Widerruf der  Finanzierung von Bedeutung. Hier gibt es einige Daten, die von Bedeutung sind. So können Finanzierungen, die vor dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, nicht mehr widerrufen werden. Außerdem fällt unserer Rechtsauffassung nach für Verträge, die nach dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden, keine Nutzungsentschädigung an. Zwar gibt es hierzu noch keine verfestigte Rechtsprechung, trotzdem ist das Kaufdatum hier von besonderer Relevanz. So kann es beispielsweise vorkommen, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckung verweigert, wenn das Kaufdatum zeitlich nach dem Bekanntwerden des Dieselskandals liegt. Für die Höhe der Nutzungsentschädigung fällt das Kaufdatum aber nicht ins Gewicht.

    Tachostand bei Kauf

    Zwar geben Sie in einem gesonderten Feld noch einmal ein, wie viele Kilometer Sie mit Ihrem Diesel zurückgelegt haben. Trotzdem ist der Tachostand beim Kauf eine wichtige Angabe. Schließlich geht man davon aus, dass ein Auto eine maximale Laufleistung hat. Erwirbt der Käufer sein Fahrzeug gebraucht, erwirbt er damit praktisch nur eine Restlaufleistung. Die Berechnungsformel des Nutzungsersatzes ändert sich. Während sie sich beim Neuwagen aus „Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer durch erwartbare Gesamtlaufleistung“ ergibt, wird bei Gebrauchtwagen durch die erwartbare Restlaufleistung geteilt.

    Fahrzeugklasse

    Auch die Fahrzeugklasse hat einen Einfluss auf die Höhe der Nutzungsentschädigung. Sie setzt einen Maßstab für die Höhe der zu erwartenden Gesamtlaufleistung. Diese unterscheidet sich je nach Fahrzeugklasse. Für jede Klasse gibt es geläufige Schätzwerte, an denen sich die Berechnung letztlich orientiert.

    Zurückgelegte Kilometer

    Die zurückgelegten Kilometer stellen den entscheidenden Faktor bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung dar. Schließlich stellt die Nutzungsentschädigung praktisch ein Kilometergeld für die Nutzung des Autos dar, dass der Kunde dann wieder zurückgibt. Als Faustformel gilt: Je weniger Kilometer Sie zurückgelegt haben, desto geringer fällt die Nutzungsentschädigung aus und desto mehr lohnt sich eine Rückabwicklung im Abgasskandal für Sie.

    Kauf durch Autokredit finanziert?

    Neben der Rückabwicklung im Rahmen des Schadensersatzes gibt es auch die Option eines Finanzierungswiderrufs. Haben Sie Ihren Diesel durch ein Darlehen finanziert, so bieten wir Ihnen an, kostenlos die Darlehensunterlagen zu überprüfen. In vielen Fällen haben die Banken gegen die Vorschriften des Verbraucherschutzes verstoßen und Regelungen in die Verträge aufgenommen, die unzulässig sind. Aus diesem Grund kann ein Verbraucher den Vertrag widerrufen, was im Rahmen des Abgasskandals ein eleganter und einfacher Ausweg sein kann. Der finanzielle Vorteil ist ähnlich wie bei einem Rücktritt aufgrund des Abgasskandals, allerdings werden noch aufgelaufene Zinsen berücksichtigt. Daher haben wir auch hierfür einen ausführlichen Rechner erstellt.

    Angaben bei Widerruf Autokredit

    Setzen Sie bei „Finanzierung“ einen Haken, öffnen sich weitere Felder, die durch Sie auszufüllen sind. Der Grund hierfür ist, dass es sich um einen anderen Angriffspunkt handelt. Wird bei der Rückabwicklung im Rahmen des Schadensersatzes der Kaufvertrag rückabgewickelt, handelt es sich im Gegensatz dazu beim Widerruf des Autokredits um zwei miteinander verbundene Geschäfte, die rückgängig gemacht werden müssen. Um eine vollständige Rückabwicklung zu gewährleisten, werden daher sämtliche Daten benötigt. Es muss festgestellt werden, wie viel Sie bei welchem Zinssatz gezahlt haben, wann Sie den Finanzierungsvertrag abgeschlossen haben und wie hoch Ihre monatliche Rate ist oder war. Sämtliche Daten können Sie Ihrem Kreditvertrag entnehmen. Sollten Sie sich dabei unsicher sein, berechnen unsere versierten Mitarbeiter Ihren finanziellen Vorteil gerne im Rahmen der kostenlosen Erstberatung für Sie.

    Restwertverfall – Der Verkauf wird zum herben Verlustgeschäft

    Der immer weiter fortschreitende Wertverfall bei Dieselfahrzeugen sorgt dafür, dass sich eine Rückabwicklung trotz Nutzungsentschädigung für Sie rechnet. Allein im ersten Jahr liegt der übliche Wertverfall eines “normalen” Neuwagens bei 25 % des ursprünglichen Kaufpreises. Hinzu kommen 10 weitere % pro Jahr. Hinzu kommen beim Diesel zusätzliche Faktoren wie die Angst vor Fahrverboten und den unabsehbaren Folgen der Software-Updates, was den Wertverlust weiter erhöht.

    Bei absoluten Vielfahrern kann es vorkommen, dass der Wertverfall geringer ist als die Nutzungsentschädigung. Angesichts der aktuellen Entwicklungen im Dieselskandal ist das jedoch mehr als unwahrscheinlich. Experten gehen davon aus, dass der Wiederverkaufswert durch das nunmehr negative Image des Diesels um mindestens weitere 30 % sinkt. In Anbetracht immer wieder neuer Negativschlagzeilen um das Dieselgate ist davon auszugehen, dass sich dieser Negativtrend weiter fortsetzen wird.
    Gerade das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 zu Fahrverboten bietet Anlass zur Annahme, dass sich der Diesel auch weiterhin zum Verlustgeschäft entwickelt. Hohe Rabatte auf Dieselneuwagen, Negativberichte zum schädlichen Software-Update und die Prämien der Hersteller verschlimmern die Situation für Dieselfahrer, die sich von ihrem Gebrauchten trennen wollen. Die Standzeiten für gebrauchte Diesel beim Händler werden länger und länger. Das Vertrauen in den Dieselmotor ist gebrochen. Und das macht sich preislich bemerkbar. Deswegen fahren Sie am besten, wenn Sie keinen Diesel mehr fahren und ihr Auto zurückgeben. Ihr Rückzahlungsanspruch kann dabei den Widerverkaufswert Ihres Diesels deutlich übertreffen.

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    Das weitere Vorgehen – Bis zur Verjährung

    Sie haben Ihren Vorteil berechnet und möchten sich zu dem weiteren Vorgehen beraten lassen? Kontaktieren Sie uns gerne. Idealerweise fügen Sie Ihrer Kontaktaufnahme gleich ein Foto oder einen Scan Ihres Fahrzeugscheins bei, damit wir Ihre Ansprüche besser einordnen können. Nutzen Sie einfach unsere kostenlose Fahrzeugschein-Prüfung. Alternativ schreiben Sie uns an kontakt@anwalt-kg.de oder Sie rufen uns für eine kostenlose Erstberatung unter 0221 – 6777 0055 an.

    Wir beraten Sie umfassend zu Chancen und Risiken eines Vorgehens im Dieselgate und legen Ihnen Ihre Möglichkeiten dar. Die Einschätzung Ihres individuellen Falls ist dabei von unserer kostenlosen Erstberatung umfasst. Entscheiden Sie sich für ein Vorgehen im Dieselskandal und mandatieren uns, so übernehmen wir künftig die gesamte Kommunikation mit Ihrem Forderungsgegner. Auch mit Ihrer Rechtsschutzversicherung nehmen wir Kontakt auf und kümmern uns um die Finanzierung und den reibungslosen Ablauf des Verfahrens. Zunächst versuchen wir dabei, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Wenn sich Ihr Forderungsgegner darauf nicht einlässt, vertreten wir Ihre Ansprüche auch vor Gericht. Lesen Sie hier mehr zum Vorgehen im Abgasskandal.

    Ihr spezialisiertes Anwaltsteam im Abgasskandal:

    Ilja Ruvinskij
    Rechtsanwalt und Partner

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt und Partner

    René Brustmann
    Rechtsanwalt

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    Ihre Fragen und unsere Antworten zum Abgasskandal Rückabwicklungsrechner

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    8 Kommentare
    1. Hans F. .
      says:

      Sehr geehrter Herr Ruvinskij,

      herzlichen Dank für Ihre umgehende Rückmeldung zu meiner Anfrage heute früh. Das ist ja wirklich skandalös, wenn der Geprellte doppelt zahlen soll! Wo leben wir eigentlich?
      Ist da vom EUgH in absehbarer Zeit eine weitergehende Entscheidung zu erwarten? Ich habe gelesen, dass ein Richter am OLG (in Braunschweigß) das BGH-Urteil für nicht EU-konform hält. Was raten Sie klagewilligen VW-Geschädigten?

      HerzlichenDank schon einmal im Voraus für Ihre freundliche Hilfe.

      • Ilja Ruvinskij
        says:

        Sehr geehrter Herr F.,

        es ist abzusehen, dass selbst die mit dem Software-Update von VW ausgerüsteten Fahrzeuge nicht den Maßstäben des EuGH genügen, denn sie enthalten weiterhin eine temperaturabhängige Abschalteinrichtung.
        Den geschädigten Kunden im Abgasskandal würde ich daher weiterhin raten, ihre Rechte mit anwaltlicher Unterstützung geltend zu machen. Die Höhe des Schadensersatzes dürfte nach einem positiven EuGH-Urteil, welches noch dieses Jahr erwartet wird, wieder steigen.

        Gerne biete ich Ihnen eine kostenlose Erstberatung mit unserer Kanzlei an. Im ersten Schritt können Sie unseren Abgas-Schnell-Check ausführen.

        Mit freundlichen Grüßen

        I. Ruvinskij
        Rechtsanwalt

    2. Hans F. .
      says:

      Guten Tag,
      stimmt es, dass der BGH Ende Juli entschieden hat, dass VW generell keine Deliktszinsen zu zahlen hat? Dann müsste der Konzern die Abwicklung der Rücknahme ja nur so lange hinauszögern, bis die Nutzungsentschädigung die Rückerstattung des Kaufpreises aufgezehrt hat. Das macht doch keinen Sinn und hilft nur einer Seite …

      Mit freundlichen Grüßen

      • Ilja Ruvinskij
        says:

        Sehr geehrter Herr F.,

        leider ist das so korrekt. der BGH hat entschieden, dass aufgrund der Nutzung des Fahrzeugs kein Anspruch auf Deliktszins bestehe. Der Kunde “bezahlt” für die Nutzung des Fahrzeugs also doppelt, einmal durch Abzug der Nutzungsentschädigung je gefahrenem Kilometer und noch einmal durch Verlust des Anspruchs auf Deliktszinsen.

        Mit freundlichen Grüßen

        I. Ruvinskij
        Rechtsanwalt

    3. Jan K.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      mein Mercedes Diesel (C 350CDI, OM642) hat wohl mind. ein Problem mit dem illegalen Thermofenstern, andere Mauscheleien sind bisher nicht juristisch bekannt, lediglich vermutet. Ein Gerichtsprozess dauert ja je nach Fall gerne zwischen 6 Monaten und 2 Jahren. Bin ich trotz Klage auf Rückgabe daran gebunden den Wagen nicht vorher privat zu veräußern?
      Danke und Gruß Jan Kaluza

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich kann es möglich sein, nach eröffneter Klage den Wagen zu veräußern. Die erhaltene Summe wäre dann von der Rückerstattung abzuziehen. Es kommt auf den Einzelfall an.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    4. Sven S.
      says:

      Ich bitte um Kontaktaufnahme

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Stiemer,

        gerne können Sie sich mit Ihrem Anliegen und Ihrer Telefonnummer an kontakt@anwalt-kg.de wenden, oder Sie rufen uns unter 0221 – 6777 0055 an.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

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