Berechnung Ihres finanziellen Vorteils im Abgasskandal
Zur Berechnung Ihres wirtschaftlichen Vorteils bei einer Rückabwicklung im Abgasskandal werden verschiedene Daten berücksichtigt. Im Folgenden werden die einzelnen Felder des Rechners und die Grundlage der Berechnung kurz erläutert.
Kaufpreis
Der von Ihnen gezahlte Kaufpreis bildet die Grundlage der Vorteilsberechnung. Im Rahmen der Rückabwicklung wird Ihnen der Schaden ersetzt, den Sie infolge des Kaufs eines manipulierten Fahrzeugs erlitten haben. Der von Ihnen gezahlte Kaufpreis bildet damit praktisch die Obergrenze dessen, was Sie zurückerhalten können.
Kaufdatum
Das Kaufdatum ist vor allem beim Widerruf der Finanzierung von Bedeutung. Hier gibt es einige Daten, die von Bedeutung sind. So können Finanzierungen, die vor dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, nicht mehr widerrufen werden. Außerdem fällt unserer Rechtsauffassung nach für Verträge, die nach dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden, keine Nutzungsentschädigung an. Zwar gibt es hierzu noch keine verfestigte Rechtsprechung, trotzdem ist das Kaufdatum hier von besonderer Relevanz. So kann es beispielsweise vorkommen, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckung verweigert, wenn das Kaufdatum zeitlich nach dem Bekanntwerden des Dieselskandals liegt. Für die Höhe der Nutzungsentschädigung fällt das Kaufdatum aber nicht ins Gewicht.
Tachostand bei Kauf
Zwar geben Sie in einem gesonderten Feld noch einmal ein, wie viele Kilometer Sie mit Ihrem Diesel zurückgelegt haben. Trotzdem ist der Tachostand beim Kauf eine wichtige Angabe. Schließlich geht man davon aus, dass ein Auto eine maximale Laufleistung hat. Erwirbt der Käufer sein Fahrzeug gebraucht, erwirbt er damit praktisch nur eine Restlaufleistung. Die Berechnungsformel des Nutzungsersatzes ändert sich. Während sie sich beim Neuwagen aus „Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer durch erwartbare Gesamtlaufleistung“ ergibt, wird bei Gebrauchtwagen durch die erwartbare Restlaufleistung geteilt.
Fahrzeugklasse
Auch die Fahrzeugklasse hat einen Einfluss auf die Höhe der Nutzungsentschädigung. Sie setzt einen Maßstab für die Höhe der zu erwartenden Gesamtlaufleistung. Diese unterscheidet sich je nach Fahrzeugklasse. Für jede Klasse gibt es geläufige Schätzwerte, an denen sich die Berechnung letztlich orientiert.
Zurückgelegte Kilometer
Die zurückgelegten Kilometer stellen den entscheidenden Faktor bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung dar. Schließlich stellt die Nutzungsentschädigung praktisch ein Kilometergeld für die Nutzung des Autos dar, dass der Kunde dann wieder zurückgibt. Als Faustformel gilt: Je weniger Kilometer Sie zurückgelegt haben, desto geringer fällt die Nutzungsentschädigung aus und desto mehr lohnt sich eine Rückabwicklung im Abgasskandal für Sie.
Kauf durch Autokredit finanziert?
Neben der Rückabwicklung im Rahmen des Schadensersatzes gibt es auch die Option eines Finanzierungswiderrufs. Haben Sie Ihren Diesel durch ein Darlehen finanziert, so bieten wir Ihnen an, kostenlos die Darlehensunterlagen zu überprüfen. In vielen Fällen haben die Banken gegen die Vorschriften des Verbraucherschutzes verstoßen und Regelungen in die Verträge aufgenommen, die unzulässig sind. Aus diesem Grund kann ein Verbraucher den Vertrag widerrufen, was im Rahmen des Abgasskandals ein eleganter und einfacher Ausweg sein kann. Der finanzielle Vorteil ist ähnlich wie bei einem Rücktritt aufgrund des Abgasskandals, allerdings werden noch aufgelaufene Zinsen berücksichtigt. Daher haben wir auch hierfür einen ausführlichen Rechner erstellt.
Angaben bei Widerruf Autokredit
Setzen Sie bei „Finanzierung“ einen Haken, öffnen sich weitere Felder, die durch Sie auszufüllen sind. Der Grund hierfür ist, dass es sich um einen anderen Angriffspunkt handelt. Wird bei der Rückabwicklung im Rahmen des Schadensersatzes der Kaufvertrag rückabgewickelt, handelt es sich im Gegensatz dazu beim Widerruf des Autokredits um zwei miteinander verbundene Geschäfte, die rückgängig gemacht werden müssen. Um eine vollständige Rückabwicklung zu gewährleisten, werden daher sämtliche Daten benötigt. Es muss festgestellt werden, wie viel Sie bei welchem Zinssatz gezahlt haben, wann Sie den Finanzierungsvertrag abgeschlossen haben und wie hoch Ihre monatliche Rate ist oder war. Sämtliche Daten können Sie Ihrem Kreditvertrag entnehmen. Sollten Sie sich dabei unsicher sein, berechnen unsere versierten Mitarbeiter Ihren finanziellen Vorteil gerne im Rahmen der kostenlosen Erstberatung für Sie.
Sehr geehrter Herr Ruvinskij,
herzlichen Dank für Ihre umgehende Rückmeldung zu meiner Anfrage heute früh. Das ist ja wirklich skandalös, wenn der Geprellte doppelt zahlen soll! Wo leben wir eigentlich?
Ist da vom EUgH in absehbarer Zeit eine weitergehende Entscheidung zu erwarten? Ich habe gelesen, dass ein Richter am OLG (in Braunschweigß) das BGH-Urteil für nicht EU-konform hält. Was raten Sie klagewilligen VW-Geschädigten?
HerzlichenDank schon einmal im Voraus für Ihre freundliche Hilfe.
Sehr geehrter Herr F.,
es ist abzusehen, dass selbst die mit dem Software-Update von VW ausgerüsteten Fahrzeuge nicht den Maßstäben des EuGH genügen, denn sie enthalten weiterhin eine temperaturabhängige Abschalteinrichtung.
Den geschädigten Kunden im Abgasskandal würde ich daher weiterhin raten, ihre Rechte mit anwaltlicher Unterstützung geltend zu machen. Die Höhe des Schadensersatzes dürfte nach einem positiven EuGH-Urteil, welches noch dieses Jahr erwartet wird, wieder steigen.
Gerne biete ich Ihnen eine kostenlose Erstberatung mit unserer Kanzlei an. Im ersten Schritt können Sie unseren Abgas-Schnell-Check ausführen.
Mit freundlichen Grüßen
I. Ruvinskij
Rechtsanwalt
Guten Tag,
stimmt es, dass der BGH Ende Juli entschieden hat, dass VW generell keine Deliktszinsen zu zahlen hat? Dann müsste der Konzern die Abwicklung der Rücknahme ja nur so lange hinauszögern, bis die Nutzungsentschädigung die Rückerstattung des Kaufpreises aufgezehrt hat. Das macht doch keinen Sinn und hilft nur einer Seite …
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr F.,
leider ist das so korrekt. der BGH hat entschieden, dass aufgrund der Nutzung des Fahrzeugs kein Anspruch auf Deliktszins bestehe. Der Kunde “bezahlt” für die Nutzung des Fahrzeugs also doppelt, einmal durch Abzug der Nutzungsentschädigung je gefahrenem Kilometer und noch einmal durch Verlust des Anspruchs auf Deliktszinsen.
Mit freundlichen Grüßen
I. Ruvinskij
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Mercedes Diesel (C 350CDI, OM642) hat wohl mind. ein Problem mit dem illegalen Thermofenstern, andere Mauscheleien sind bisher nicht juristisch bekannt, lediglich vermutet. Ein Gerichtsprozess dauert ja je nach Fall gerne zwischen 6 Monaten und 2 Jahren. Bin ich trotz Klage auf Rückgabe daran gebunden den Wagen nicht vorher privat zu veräußern?
Danke und Gruß Jan Kaluza
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich kann es möglich sein, nach eröffneter Klage den Wagen zu veräußern. Die erhaltene Summe wäre dann von der Rückerstattung abzuziehen. Es kommt auf den Einzelfall an.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
Ich bitte um Kontaktaufnahme
Sehr geehrter Herr Stiemer,
gerne können Sie sich mit Ihrem Anliegen und Ihrer Telefonnummer an kontakt@anwalt-kg.de wenden, oder Sie rufen uns unter 0221 – 6777 0055 an.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt