Diesel-Abgasskandal: Fahrzeugen droht Stilllegung

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    Software-Update oder Stilllegung?

    Viele Besitzer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Autos stehen vor einer Entscheidung: Software-Update oder Stilllegung des Fahrzeugs?
    Ungern lassen die Geschädigten die von den Automobilherstellern angebotenen Software-Updates aufzuspielen – denn auch diese bringen unvorhersehbare Folgemängel bei den Fahrzeugen mit sich. Am liebsten würden diese das betroffene Fahrzeug zurückgeben oder gegen ein neues Fahrzeug tauschen.
    Viel Entscheidungsspielraum bleibt nicht. Wer sich gegen die „Nachrüstung“ durch das Aufspielen des Software-Updates wehrt, dem könnte die Stelllegung seines Fahrzeugs bevorstehen.
    Vor allem betroffen sind Diesel-Fahrzeuge von VW, Seat, Skoda, Audi, Porsche, Mercedes, BMW und Opel.

    Ilja Ruvinskij ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner unserer Kanzlei. Mit seinem spezialisierten Team setzt er bundesweit die Ansprüche von betroffenen Mandanten im Abgasskandal durch.

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    Stilllegung als einzige Alternative – Wieso?

    Anders als bei den Briefen der Automobilhersteller, welche zur „Nachrüstung“ des Fahrzeugs aufrufen, handelt es sich bei der Stilllegung um den Entzug der Betriebserlaubnis des betroffenen Fahrzeugs durch die örtliche Zulassungsbehörde gem. § 5 I FZV.
    Den Fahrzeugbesitzern wird eine Frist von durchschnittlich einer Woche gesetzt, nach deren Ablauf das aufzuspielende Software-Update des jeweiligen Herstellers nachgewiesen werden muss. Wird das Aufspielen des Updates durch die Besitzer verweigert, so „ist der Betrieb des Fahrzeugs kostenpflichtig zu untersagen“.
    Das dies auf einigen Unmut stößt ist mehr als verständlich. Immerhin bleibt der Betrug der Automobil-Giganten nun an den Kunden hängen.

    Die Kernpunkte in Kürze

    • Volkswagen und andere Hersteller, insbesondere Mercedes, haben in ihre Fahrzeuge eine Software zur Manipulation von Abgastests eingebaut

    • Die Nachbesserung durch Entfernung der illegalen Software ist nach Expertenmeinung des ADAC und der EU mit unabsehbaren Langzeitfolgen verbunden

    • Betroffene Käufer sollten daher auf die Nachbesserung verzichten und sich stattdessen vom Kaufvertrag lösen um sich schadlos zu halten

    • Die zu erwartende Nutzungsentschädigung fällt deutlich geringer aus, als der tatsächliche Wertverlust

    So gehen wir für Sie vor

    • Kostenfrei anrufen

      Rufen Sie uns an und lassen Sie sich kostenfrei über die Möglichkeit der Rückabwicklung Ihres Kaufvertrages beraten.

    • Wir überprüfen

      Wir überprüfen innerhalb von höchstens drei Werktagen kostenfrei, ob Ihnen ein Anspruch auf Rückabwicklung zusteht.

    • Weiteres Vorgehen

      Da zunächst eine friedliche Lösung angestrebt werden sollte, versuchen wir uns in einem ersten Schritt außergerichtlich mit der Gegenseite zu einigen.

    • Rechtsschutzversicherung

      Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernehmen wir für Sie die Deckungsanfrage.

    • Vertretung vor Gericht

      Sollte es erforderlich werden, übernehmen wir Ihre Vertretung vor Gericht. Unsere Sozietät ist spezialisiert auf die Durchsetzung und den Schutz von Verbraucherinteressen.

    So verläuft die Stilllegung

    Ist ein Software-Update für das betroffene Fahrzeug bereits vorhanden, erhalten die Besitzer der Fahrzeuge Schreiben vom Hersteller oder vom Kraftfahrt-Bundesamt. Hier gilt es zu unterscheiden, ob es sich um einen Pflichtrückruf oder aber um eine Einladung zur Teilnahme an einer freiwilligen Maßnahme handelt. Wobei es sich handelt, ist dem Schreiben zu entnehmen.

    Allein bei einem Pflichtrückruf sind die Besitzer der betroffenen Fahrzeuge dazu gezwungen, den Vorgaben zu folgen. Dieses Schreiben werden die meisten mehrmals erhalten, sodass genug Zeit bleibt, um zu reagieren. Im Falle des Rückrufs der Diesel-Fahrzeuge mit dem Motor EA189 hatten die Kunden 18 Monate Zeit, um dem Rückruf zu folgen.
    Wird nicht auf die Schreiben reagiert, werden die Daten des Käufers durch den Hersteller an das Kraftfahrt-Bundesamt weitergeleitet. Es folgt ein weiteres Schreiben unter Nennung einer Frist.

    Wird auch dem Schreiben des KBA nicht entsprochen, leitete dieses die Daten an die zuständige Zulassungsbehörde weiter. Hier unterscheiden sich die Herangehensweisen nun regional. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs nun definitiv droht. Wird nun schnell gehandelt, das Fahrzeug also bei der zuständigen Zulassungsbehörde abmelden, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Wird der Entzug der Betriebserlaubnis jedoch angeordnet, ist dies mit Kosten verbunden.
    Wird die Anordnung ignoriert und das Fahrzeug trotzdem noch genutzt, droht ein Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.

    Stilllegung des Fahrzeugs: Kann dies rechtens sein?

    Die Behörden berufen sich darauf, dass nicht den Vorschriften entsprechende Fahrzeuge nach der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) außer Betrieb gesetzt werden.
    Doch gibt es hier berechtigterweise auch kritische Stimmen.
    Die Typgenehmigung bei den vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen wurde durch eine „Nebenbestimmung“ ergänzt. Die Typgenehmigung stellt eine einheitliche Zulassung/Genehmigung nach einer Prüfung durch die zuständige Behörde dar.
    Diese Nebenbestimmung ist nicht öffentlich, sondern eine Absprache zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und den Automobilherstellern. Solche Bestimmungen dienen dem Zweck, auftretende Mängel zu beheben, damit das Fahrzeug wieder den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
    Auch geht die Verweigerung der Erteilung einer HU-Plakette durch den TÜV auf diese Nebenbestimmungen zurück. Fahrzeuge, die nicht mit dem Software-Update ausgestattet sind, erhalten keine TÜV-Plakette mehr.

    Alternativ zu der Belastung der Kunden, welche von den Automobilherstellern betrogen worden sind, könnte eine Rücknahme der Typgenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen. Für die Hersteller würde dies jedoch erhebliche Kosten heißen, da die Fahrzeuggenehmigung in einer europäischen Verordnung geregelt ist.
    Zudem ist dieses Verfahren fragwürdig, da die getroffenen „Nebenbestimmungen“ nicht öffentlich sind, es für die geschädigten Besitzer somit keine Möglichkeit gibt, gegen diese Widerspruch einzulegen.

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    Diese Fahrzeuge könnten zukünftig von einer Stilllegung betroffen sein:

    Aktuell ist eine überschaubare Anzahl an Fahrzeugmodellen von einer Stilllegung bedroht. Doch kann sich die Liste in Zukunft auch auf weitere Modelle erweitern.
    Folgende Fahrzeuge sind, für den Fall, dass die Halter nicht das Software-Update aufspielen lassen, aktuell von einer Stilllegung betroffen:

    1. Volkswagen
      u.a. Golf, Passat, Polo, Tiguan, Jetta, Scirocco, Beetle, Eos, Sharan, Touareg, Caddy, Amarok, Arteon, T-Roc, Carfter und T6
      o Euro 4, 5 und 6
      o Motormodelle EA189, EA288 und EA897
      o Hubraum 1, 2, 1,4, 1,6, 2,0, 3,0 und 4,2 Liter
    2.  Audi
      u.a. A1, A3, A4, A5, A6, A7, A8, Q3, Q5, SQ5, Q7 und TT
      o Euro 4, 5 und 6
      o Motormodelle EA189, EA288 und EA897
      o Hubraum 1, 2, 1,4, 1,6, 2,0, 3,0 und 4,2 Liter
    3. Porsche
      Cayenne, Macan, Panamera
      o Euro 4, 5 und 6
      o Motormodelle EA 189 und EA 897
      o Hubraum 3,0 und 4,2 Liter
    4. Skoda
      u.a. Fabia, Rapid, Roomster, Octavia, Superb und Yeti
      o Euro 4, 5 und 6
      o Motormodelle EA 189, EA 288 und EA 897
      o Hubraum 1,2, 1,4, 1,6 und 2,0 Liter
    5.  Seat
      u.a. Alhambra, Altea, Exeo, Leon, Toledo
      o Euro 4, 5 und 6
      o Motormodelle EA 189, EA 288 und EA 897
      o Hubraum 1,2, 1,4, 1,6 und 2,0 Liter
    6.  Mercedes-Benz
      u.a. A-, B-, C-, E-, R-, S-, M-, V-, G-Klasse, GLK, GLC, GLE, Citan, Sprinter, Vito, Viano
      o Euro 5 und 6
      o Motormodelle OM 607, 622, 626, 642 und 651
      o Hubraum 1,5, 1,6, 1,8, 2,1, und 3,0 Liter
    7. BMW
      u.a. 1er, 2er, 3er, 4er, 5er, 7er, X1, X3, X4, X5, X6
      o Euro 5 und 6
      o Motormodelle N 47, 57, B 47
    8. Opel
      u.a. Insignia, Zafira, Cascada, Movano
      o Euro 6
      o Hubraum 1,6 und 2,0 Liter

    Bevorstehende Stilllegung: Das können Sie tun

    Bei angedrohter Stilllegung gibt es mehrere Möglichkeiten, gegen so eine vorzugehen. Im Abgasskandal ist es nämlich wichtig, schnell und damit rechtzeitig zu handeln. So ist empfehlenswert, tätig zu werden, sobald bekannt ist, dass das Fahrzeug vom Diesel-Abgasskandal betroffen ist.

    Es ist zum einen möglich, gegen die Stilllegung Widerspruch einzulegen. Dies wirkt der Stilllegung jedoch nicht dauerhaft entgegen, denn der Minderwert des Fahrzeugs und auch die Möglichkeit der Erteilung von Fahrverboten durch die zuständigen Behörden bleiben.

    1.Möglichkeit: Neues Fahrzeug oder Rückzahlung des Kaufpreises

    Neben der drohenden Stilllegung, haben die von Abgasmanipulationen betroffenen Fahrzeuge stark an Wert verloren. Um beide Probleme aus dem Weg zu räumen, ist es möglich, das betroffene Fahrzeug an den Verkäufer zurückgeben und die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der getätigten Nutzungen zu verlangen oder aber ein vergleichbares Fahrzeug zu erhalten, welches den gesetzlichen Schadstoffvorgaben gerecht wird.

    2.Möglichkeit: Fahrzeug behalten und Schadensersatz fordern

    Viele Besitzer von betroffenen Fahrzeugen möchten ihr Fahrzeug jedoch auch trotz der Abgasmanipulationen behalten. Hier ist es möglich, Wertminderung geltend zu machen und somit Schadensersatz zu erhalten. Dies haben mehrere Gerichte bis zum Bundesgerichtshof bestätigt.

    Gute Chancen der Verbraucher

    Durch die letzten Entwicklungen im Diesel-Abgasskandal stehen die Automobilhersteller immer schlechter da. Auch die Gerichte urteilen immer verbraucherfreundlicher. Die angebotenen Software-Updates, welche die Abgasmanipulationen beseitigen sollen, sind jedoch nicht zielführend und bergen unvorhersehbare Folgeschäden, wie erhöhten Kraftstoffverbrauch.

    Vor allem die drohende Stilllegung macht sich bei den Geschädigten bemerkbar. Die Sorge um die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs als Begleiter im Alltag, versetzt die betroffenen Käufer in eine missliche Lage. Gerade deshalb ist es wichtig, tätig zu werden. Ob nun ein neues Fahrzeug und Rückzahlung des Kaufpreises oder aber Schadensersatzzahlung – es gibt Möglichkeiten, die aufkommenden Probleme zu kompensieren.

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