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    Verjährung im Abgasskandal: Keine Verjährung 2019

    Der Volkswagen-Konzern mit den Marken VW, Audi, Seat und Skoda hat mit dem Abgasskandal, der im Jahr 2015 an die Öffentlichkeit kam, einen der größten Betrugsskandale der Wirtschaftsgeschichte ausgelöst. Ein Skandal mit Folgen – denn Millionen Kunden sind hohe Schäden entstanden. Die Wertverluste der betroffenen Autos sind enorm, VW speiste seine deutschen Kunden mit einem Software-Update im Wert von 50 Euro ab.

    Deshalb stehen den Kunden Schadensersatzansprüche aufgrund des Abgasskandals gegen die Volkswagen AG und ihre Tochterunternehmen zu. Die Anspruchsgrundlagen sind Betrug (§ 823 BGB in Verbindung mit 263 StGB) und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB).

    Abgasskandal kam 2015 ans Licht – doch wann verjähren die Ansprüche?

    Grundsätzlich gilt für die oben genannten Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Damit diese Frist zu laufen beginnt, müssen aber erst bestimmte Bedingungen eintreten. Insbesondere muss der geschädigte Kunde Kenntnis von seinem Anspruch erlangt haben.

    Der Abgasskandal kam schon 2015 ans Licht, im Jahr 2016 begann VW mit einer großangelegten Rückrufaktion in die Werkstätten geschickt wurden. Daher wird vielfach berichtet, die Verjährungsfrist habe 2016 zu laufen begonnen und die Ansprüche somit spätestens zum 31.12.2019 verjährt. Doch dies ist nicht der Fall. Auch wer bis zum 31.12.2019 keine Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung getroffen hat, wie etwa die Teilnahme an der Musterfeststellungsklage, bleibt nicht auf dem Schaden sitzen!

    Auch 2020 können Ansprüche gegen VW geltend gemacht werden

    Nach Auffassung des VW-Konzerns hätte jeder Kunde durch die Aufforderung zur Nachrüstung des Fahrzeugs auch von seinem Anspruch erfahren. Dies habe die Verjährungsfrist ausgelöst.

    Gleichzeitig hat VW mit seinen Töchtern Audi, Skoda und SEAT jedoch in der Öffentlichkeit stets seine Unschuld beteuert. Die Manipulationen wurden als legal dargestellt, zumindest sei den Autobesitzern dadurch kein Schaden entstanden. Diese Argumentation hielt VW sogar noch bis zum BGH-Urteil im Jahr 2020 aufrecht. Unter diesen Umständen kann die Verjährungsfrist nicht schon 2016 begonnen haben. VW müsste nachweisen, dass ein Käufer Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat, doch dies ist weder durch die Medienberichte noch die offiziellen Anschreiben durch VW geschehen.

    Wenn bereits beim Kauf eine Rechtsschutzversicherung bestanden hat, übernimmt diese das Kostenrisiko für ein Verfahren.

    Ilja Ruvinskij ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner unserer Kanzlei. Mit seinem spezialisierten Team setzt er bundesweit die Ansprüche von betroffenen Mandanten im Abgasskandal durch.

    Unsere spezialisierten Anwälte prüfen Ihre Ansprüche im Abgasskandal

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    Ansprüche im Abgasskandal und ihre Verjährung:

    • Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung: Ende der Verjährungsfrist frühestens am 31.12.2020
    • Ansprüche aus Sachmängelhaftung: Verjährung 31.12.2017 (Bereits verjährt)

    Diese Fristen gelten für den VW Abgasskandal. Ansprüche gegen andere Hersteller, wie etwa gegen Mercedes-Benz, verjähren unter Umständen erst später.

    Zu beachten ist, wie auch durch das Urteil des BGH zum VW-Dieselskandal bestätigt wurde, dass bei der Berechnung des Schadensersatzes eine Nutzung angerechnet wird. Das bedeutet, je mehr Kilometer man gefahren ist, desto geringer ist der Schadensersatz. Wenn auch die Verjährung nicht eingetreten ist, so lohnt sich ein Vorgehen bei einer Laufleistung von über 200.000 Kilometern in der Regel nicht mehr.

    Erläuterung zu den Verjährungsfristen im Abgasskandal

    • Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

    Ihre Schadensersatzansprüche, die sich aufgrund Betrugs und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung direkt gegen den Volkswagen-Konzern richten, verjähren nach einer dreijährigen Frist.

    Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie von Ihrem Anspruch erfahren haben. Zwar hat VW bereits 2015 öffentlich zugegeben, dass der Motor EA 189 manipuliert ist. Doch damit hat noch längst nicht jeder Betroffene mitbekommen, dass sich auch sein Wagen unter den “Skandalautos” befindet. Insbesondere kann ein durchschnittlicher Käufer nicht aus einigen Medienberichten schlussfolgern, dass der Tatbestand der sittenwidrigen Schädigung erfüllt ist. Dies entschied zuletzt auch das Landgericht Trier (Aktenzeichen 5 O 417/18).

    Die Erfolgsaussichten im Abgasskandal stehen sehr gut: Spätestens mit dem BGH-Urteil, bei dem VW zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurde, ist die Rechtslage geklärt. Ansprüche sollten daher auf jeden Fall verfolgt und durchgesetzt werden.

    Unsere spezialisierte Kanzlei führt mit Ihnen kostenlos ein Erstberatungsgespräch. Lassen Sie hier Ihren Fahrzeugschein kostenlos prüfen.

    • Ansprüche aus Sachmängelhaftung 

    Ihre Gewährleistungsansprüche aus dem Abgasskandal gegen Ihren Fahrzeug-Händler sind nach herrschender Auffassung bereits verjährt. Die Ansprüche wegen Sachmängelhaftung (falscher/fehlender Motor) gegen VW, Audi, Seat und Skoda sind unserer Ansicht nach nicht mehr durchzusetzen. Daher empfehlen wir ein Vorgehen gegen den Hersteller.

    Ansprüche gegen die Marken des VW-Konzerns verjähren zum 31.12.2020

    Ob Ihr Auto auch vom VW-Abgasskandal betroffen ist, kann bei den Herstellern selbst online geprüft werden. Anhand der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) stellen Sie sofort fest, ob Ihr Auto manipuliert ist und demzufolge Schadensersatzansprüche bestehen:

    Wie Sie mit uns zu Ihrem Recht als geschädigter Kunde kommen:

    Nachdem wir sicher sind, dass Ihr Auto vom Abgasskandal betroffen ist, gibt Ihnen unsere spezialisierte Kanzlei in einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Erstberatung eine genaue Übersicht über das Vorgehen. Wenn zu Zeitpunkt des Autokaufs bereits eine Rechtsschutzversicherung bestanden hat, wird diese das Vorgehen übernehmen. Alle weiteren gerichtlichen und außergerichtlichen Schritte erledigen unsere Rechtsverteidiger für Sie.

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