Domainpfändung

Domains dürfen gepfändet werden

Im Zeitalter von Bitcoins und co. sind Vermögenswerte nicht immer physisch greifbar. Gerade für Unternehmer können z.B. Domains derart wertvoll sein, dass sie als Pfändungsgegenstand für Gläubiger interessant werden.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss des Jahres 2005 entschieden, dass Domains gepfändet werden dürfen.

Die Pfändung bezieht sich in dem Fall auf die Gesamtheit aller schuldrechtlichen Ansprüche des bisherigen Domaininhabers gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertrag.

Als solche kommen neben der Registrierung auch die Aufrechterhaltung der Domain, die Anpassung des Registers an veränderte persönliche Daten sowie die Zuordnung der Domain zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Adresse in Betracht.

Die Vergabestelle für Domains mit der “deutschen” Domain-Endung, also der Top-Level-Domain “.de” ist die DENIC.

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Wie wird die Pfändung abgewickelt?

Die Domainpfändung erfolgt nach den Vorschriften der Forderungspfändung gem. §§ 857 Abs. 1, 828 ff. ZPO. Der Gläubiger muss zunächst einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht beantragen. Dieser Beschluss wird wirksam, wenn er dem Drittschuldner (in dem Fall der Domainpfändung ist das die DENIC als Dienstleister) zugestellt wird. Sofern der vollstreckende Gläubiger das Finanzamt ist, wird die Pfändung durch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gem. §§ 307 ff. AO erreicht.

Der Pfändungsbeschluss beinhaltet zum einen das Verbot an den Schuldner, über die Domain zu verfügen. Er darf die Domain dann zwar noch weiter nutzen, aber nicht mehr auf andere Personen übertragen. Zum anderen wird dem Domainbetreiber verboten, weiter an den Schuldner zu leisten. Dieses Verbot beinhaltet aber gleichzeitig die Verpflichtung, solche Handlungen zu unterlassen, die den Pfändungsgegenstand beeinträchtigen bzw. dessen Verwertung erschweren oder unmöglich machen würden.

Gericht

Die Domain kann durch Autkion, Verkauf oder Übertragung auf den Gläubiger verwertet werden.


Die Domain wird mit Hilfe des Überweisungsbeschlusses durch eine Auktion, einen Verkauf oder schlicht durch die Übertragung auf den Gläubiger verwertet. In letzterem Fall wird der Gläubiger Inhaber der Domain. Er kann von der DENIC die Umtragung der Domain auf seine Person verlangen und tritt damit vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des bisherigen Domaininhabers ein.

Das Gericht bestimmt dabei nach Anhörung von Schuldner und Gläubiger einen Schätzwert der Domain, der maßgeblich dafür ist, in welcher Höhe die Forderung des Gläubigers erlischt.
Sollte die Domain nach Schätzung des Gerichtes wertvoller sein, als der Anspruch des Gläubigers, muss der Gläubiger die Differenz an den Schuldner auszahlen.

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Unter welchen Voraussetzungen ist eine Domainpfändung unzulässig?


1. Domain ist notwendig für die Erwerbstätigkeit
Pfändungen sind ausnahmsweise unzulässig, wenn ein gesetzliches Pfändungsverbot greift. Für den Fall, dass ein Gegenstand zur Fortsetzung einer körperlichen oder geistigen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, sieht § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ein solches Pfändungsverbot vor. Dass diese Norm auch auf Domains Anwendung finden kann, ist richterlich bereits entschieden worden. Allerdings hängt es wie so oft vom Einzelfall ab, wann eine gewerblich genutzte Domain als “erforderlich” im Sinne des Gesetzes angesehen wird. Das Landgericht Mönchengladbach hat bspw. entschieden, dass die Norm dann nicht greift, wenn sich die Domain im Rechtsverkehr noch nicht durchgesetzt hat und ohne Weiteres gegen eine andere ausgetauscht werden kann (vgl. Beschluss vom 22.09.2004, Az 5 T 445/04). Allein auf den Umstand, dass der Domainname die Verknüpfung zu den Inhalten verliert, lässt sich eine Unzumutbarkeit noch nicht stützen. Wichtig bei dem genannten Pfändungsverbot ist zudem, dass dieses nicht für juristische Personen und Kaufleute greift. Es soll vornehmlich Freiberufler und Gewerbetreibende schützen, die nicht Kaufmann sind.


2. Forderung des Gläubigers wird durch Verwertung nicht getilgt
Das Ziel einer Pfändung ist die Befriedigung eines bestehenden Anspruchs Ihres Gläubigers. Wenn durch den Erlös der Pfändung nur ein marginaler Teil der Forderung getilgt werden kann, bringt diese mehr Aufwand als Nutzen mit sich. Das Gesetz trägt diesem Umstand in § 803 Abs. 2 ZPO Rechnung, indem Pfändungen nur dann für zulässig erachtet werden, wenn durch die Pfändung ein Überschuss zu erwarten ist, der über die Kosten der Zwangsvollstreckung hinausgeht. Hierdurch soll einer willkürlichen Schikane durch Gläubiger entgegen gewirkt werden.

3. DISPUTE-Eintrag?
Eine Pfändung kann durch einzelvertragliche Regelungen -etwa über die AGB der DENIC-Domainbedingungen- nicht ausgeschlossen werden. In dem Fall dass ein DISPUTE-Eintrag an der Domain vorliegt, weil ein Dritter durch die Domain in einem Recht verletzt ist und er diese Rechtsgutsverletzung auch gerichtlich geltend machen will, kann die Domain gem. § 6 Abs. 1 der DENIC-Domainbedingungen nicht auf eine andere Person übertragen werden. Das Pfändungsverbot aus § 851 Abs. 2 ZPO, welches bei gesetzlichen Abtretungsverboten greift, ist auf diese einzelvertraglichen Abtretungsverbote nicht anwendbar.

Wie können Sie sich gegen die Domainpfändung wehren?

Sollte der Gläubiger eine Domainpfändung angedroht haben, gilt es mit Bedacht zu handeln. Übereilige Übertragungsversuche auf dritte Personen sind nicht nur zwecklos, sondern können unter Umständen auch strafbar sein. Mit dem Pfändungsbeschluss verbietet das Gericht jegliche Verfügungen über die Domain. Die DENIC wäre demnach zur Rückübertragung verpflichtet.

Die Zivilprozessordnung sieht zum Schutz des Schuldners verschiedene Rechtsbehelfe für rechtswidrig erfolgte Pfändungen vor:

Mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 Abs.1 ZPO) kann der Schuldner sich wehren, wenn er dem Anspruch, wegen dem der Gläubiger die Domain gepfändet hat, etwas entgegensetzen kann. So z.B., wenn die Forderung, wegen der vollstreckt wird, bereits verjährt ist oder der Schuldner zwischenzeitlich schon auf die Forderung gezahlt hat. Gleiches gilt wenn der Schuldner selbst Ansprüche gegen den Gläubiger hat, mit denen er aufrechnen kann oder wenn er bei einem vorangegangenen Vertragsschluss durch den Gläubiger getäuscht worden ist und er diesen deshalb anfechten möchte.

Welche Rechte haben Sie gegen den Erwerber?

Die Nutzung der gepfändeten Domain kann zudem untersagt werden, wenn der bisherige Domaininhaber in Namens- oder Markenrechten verletzt ist. Das Namensrecht einer natürlichen Person ist in § 12 BGB geschützt. Marken oder geschäftliche Bezeichnungen sind in §§ 14, 15 MarkenG geschützt. Durch Domainbezeichnungen werden zudem bei den Usern bestimmte Erwartungen geweckt. Um diese nicht zu verwirren, darf eine Domain nach erfolgter Pfändung dann nicht verwendet werden, wenn bei deren Aufrufen ein bestimmtes Unternehmen erwartet wird. (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2006, Az. I ZR 201/03).

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2 Kommentare
  1. R. E.
    says:

    Hallo zusammen,im Zuge meiner Unternehmensinsolvenz hat mich mein Verwalter aufgefordert,ihm ein Angebot für meine Internetdomain zu unterbreiten.

    Der Verwalter hat mit Schreiben vom 11.05.2020 mein Geschäftsbetrieb aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben,und somit mir die Kontrolle über meinen Betrieb zurückgegeben.

    Nun meine Fragen.

    Ist es rechtens,das der Verwalter nun meine Domain,die ich zur Aufrechterhaltung meiner Arbeit benötige,zu Pfänden/Verkaufen?

    Ist es rechtens,das der Verwalter NACH FREIGABE des Geschäfts,nun die Domain Pfänden kann/darf.

    Falls ja,wie verhalte ich mich in so einem Fall?

    Für eine Antwort wäre ich dankbar.

    MFG Eliacik

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr E.,

      also grundsätzlich ist eine Domain pfändbar, das sie einen Vermögenswert hat. Fraglich ist tatsächlich, ob die Freigabe des Unternehmens auch die Domain betraf. Das kann ich aus der Ferne nicht sicher einschätzen, da es auf den Inhalt ggf. auf die Auslegung der Freigabeerklärung ankommt. War die Domain nicht der Teil der Freigabe, dann unterliegt sie weiterhin dem Insolvenzbeschlag und kann daher nach den Vorschriften des Insolvenzrechts verwertet werden. Falls letzteres zutrifft, kommt es auf mehrere Umstände an: Ist die Domain für andere interessant und nur für Sie; wie denkbar ist es, eine neue Domain zu installieren. Entsprechende der Umstände können Sie mit dem Insolvenzverwalter verhandeln.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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