Ist die Corona-Soforthilfe pfändbar?

Corona Soforthilfe – Das sollten Sie beachten


Viele Selbstständige leiden aufgrund der Covid-19 Pandemie und den damit einhergehenden Einschränkungen derzeit unter den wirtschaftlichen Folgen. Der Gesetzgeber hat schnell reagiert und ein Maßnahmenpaket zur Verfügung gestellt, was die negativen Auswirkungen eindämmen soll. Unter anderem soll Unternehmern schnell und unbürokratisch finanzielle Unterstützung in Form der Soforthilfe zukommen. Doch was genau ist die Soforthilfe eigentlich?

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Wer hat Anspruch auf die Corona-Soforthilfe?


Ursprünglich hatten lediglich Unternehmer, die seit mindestens 30.11.2019 selbstständig sind, einen Anspruch auf die Soforthilfe. Seit dem 13.05.2020 ist diese Beschränkung jedoch aufgehoben worden. Anspruchsberechtigt sind auch Freiberufler oder Solo-Selbstständige .

Gericht

Auch Freiberufler oder Solo-Selbstständige haben einen Anspruch auf die Soforthilfe.

Die Soforthilfe soll ausschließlich die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Epidemie regulieren und ist demnach nicht für solche Unternehmen gedacht, die schon vor dem Ausbruch der Epidemie Zahlungsschwierigkeiten hatten. Deshalb muss der Antragsteller bei der Antragstellung versichern, dass er vor dem 01.01.2020 keine Liquiditätsschwierigkeiten hatte. Ein Indiz, was das Gegenteil vermuten lässt, wäre z.B. eine bestehende Kontopfändung, da eine solche in der Regel erst 2-3 Monate nach Fälligkeit der Forderung von der kontoführenden Bank ausgeführt wird.

Konsequenzen bei Falschangaben

Der Antragsteller sollte hierbei unbedingt mit offenen Karten spielen. Schon bei leichtfertig gemachten falschen Angaben können strafrechtliche Konsequenzen drohen. Daneben kann dies auch insolvenzrechtliche Folgen mit sich bringen. Gem. § 290 Abs.1 Nr.2 InsO darf eine Restschuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht erteilt werden, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen.

Ist die Corona-Soforthilfe pfändungssicher?

Das Landgericht Köln entschied in einem Urteil vom 23.04.2020 (Az. 39 T 57/20), dass der Anspruch eines Schuldners auf die Corona-Soforthilfe unpfändbar ist. Als Begründung führt es an, dass die Soforthilfe dazu gedacht ist, durch die Corona-Pandemie entstandene Liquiditätsengpässe zu überbrücken und die wirtschaftliche Existenz des Anspruchnehmers zu sichern. Daran hat in dem benannten Fall auch die Tatsache nichts geändert, dass der Antragsteller bereits ein privates Pfändungschutzkonto führte, auf welchem die Soforthilfe einging. Auch das Finanzgericht Münster entschied zuletzt in einem Beschluss vom 13.05.2020 (1285/20 AO), dass die Kontopfändung des Finanzamtes rechtswidrig ist, wenn sie Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst. Die Soforthilfe werde nicht zu dem Zweck gewährt, die vor dem 01.03.2020 entstandenen Gläubigeransprüche zu befriedigen. In diesem Fall war das Konto schon zum Zeitpunkt des Eingangs der Soforthilfe mit einer Kontopfändung des Finanzamtes belastet. Da die Vollstreckung rechtswidrig erfolgte, musste das Finanzamt diese aufheben und bis zum Ende des Bewilligungszeitraums einstellen.

Kommt es zu einer Kontopfändung, muss der Pfändungsschutz jedoch erst beim zuständigen Finanzamt bzw. Amtsgericht an ihrem Wohnsitz beantragt werden. Hierbei sollte der Vollstreckungsschutzantrag aufweisen, welche betrieblichen Kosten und privaten Ausgaben in den kommenden drei Monaten anstehen, um versichern zu können, dass die Soforthilfe zur Begleichung dieser Forderungen benötigt wird.

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Dafür darf die Corona-Soforthilfe verwendet werden


Die Soforthilfe ist für die Begleichung kurzfristiger Verbindlichkeiten des Unternehmens gedacht. Hierunter fallen z.B. die gewerbliche Miete, Kreditraten für Betriebsräume, sowie Leasingraten für Maschinen, Werkzeuge oder andere Betriebsmittel.

Alle betriebsnotwendigen Dienstleistungen und Warenlieferungen dürfen von der Soforthilfe bezahlt werden. Dies umfasst insbesondere Kosten für Strom, IT, Telekommunikation und Softwareanbieter, wenn diese in Ihren beruflichen Alltag derart eingebunden sind, dass sie zur Fortführung des Betriebs unverzichtbar geworden sind.

Die Soforthilfe sollte hingegen nicht für die Begleichung von Lohn- und Gehaltsforderungen verwendet werden. Hierfür ist die gesonderte Beantragung von Kurzarbeitergeld ratsam.

Auch aufgeschobene Investitionen sollten nicht mit der Soforthilfe finanziert werden. Dazu besteht derzeit ein vereinfachter Zugang zu privaten Finanzierungskrediten.

Um in der derzeitigen Lage nicht auch noch Forderungen des Finanzamts ausgesetzt sein zu müssen, hat der Staat die Möglichkeit geschaffen, bereits entstandene Steuerforderungen mittels Stundung zu verschieben oder in Bezug auf Steuervorauszahlungen eine Herabsetzung oder Rückzahlung zu erreichen.

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