• Einbeziehung von AGB

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Einbeziehung von AGB – so werden sie Vertragsbestandteil

AGB, also Allgemeine Geschäftsbedingungen,  für für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und von   einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages gestellt werden, müssen nach § 305 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wirksam in Verträge einbezogen werden, damit Sie gültig sind.

Die Voraussetzung dafür ist, dass Sie

  • bei Vertragsschluss
  • ausdrücklich auf Ihre AGB hinweisen,
  • die andere Partei in von deren Inhalten Kenntnis nehmen konnte und
  • ihr Einverständnis erklärt hat (§ 305 Abs. 2 BGB).

Wenn diese Grundsätze nicht eingehalten werden, sind die AGB unwirksam.

Ausnahmen gelten lediglich im B2B-Bereich gegenüber Unternehmern.

Bei Ihnen kann der Hinweis auf die AGB auch durch schlüssiges Verhalten vorgenommen werden.  Sind die AGB  branchenüblich, kann ein Hinweis sogar gänzlich verzichtbar sein.  Auf eine  Änderung von AGB während bestehender Geschäftsbeziehung muss allerdings auch gegenüber einem Unternehmer hingewiesen werden.

 Unternehmern müssen die  AGB auch nicht  zwingend  ausgehändigt werden. Es kann ausreichen, dass sie problemlos Kenntnis von ihnen erlangen können.

Inhaltsverzeichnis

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.