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Redaktionell Verantwortlicher einer Website

Websiten, auf denen redaktionelle Inhalte veröffentlicht werden,  müssen nicht nur ein Impressum enthalten, sondern darüber hinaus auch einen  inhaltlich (redaktionell) Verantwortlichen  benennen. Das ergibt sich aus § 18 Abs. 2  des Medienstaatsvertrages  (MStV).

Die entsprechenden Angaben sind im Impressum der Website zu machen. Sie  kommen auf redaktionellen Seiten zu den allgemeinen  Informationspflichten der § 5  und 6 Telemediengesetz (TMG) hinzu.

Anbieter  automatisiert erstellter Inhalte oder Mitteilungen in sozialen Netzwerken sind gem. § 18 Abs. 3 MStV außerdem dazu verpflichtet, den Umstand der Automatisierung kenntlich zu machen.

In diesem Beitrag erfahren Sie  mehr über die genauen Voraussetzungen und Pflichten.

Wir erstellen Ihr Impressum –  Sie konzentrieren sich allein auf Ihr Geschäft.

Bild von Mann an Laptop mit Handy

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.