Zu wenig Urlaubstage für den Betriebsurlaub?
Es ist möglich, dass die Anzahl der Urlaubstage nicht für die Betriebsferien ausreicht, dass der Arbeitnehmer also beispielsweise nur (noch) zwei Wochen Urlaub hat, die Betriebsferien aber drei Wochen dauern. Dies kann entweder der Fall sein, wenn der Jahresurlaub bereits entsprechend aufgebraucht ist oder wenn nach Beginn einer Tätigkeit der “erarbeitete” Urlaub (Teilurlaub) noch nicht ausreicht, da der Beschäftigte noch keinen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub hat. In letzterem Fall kann der Arbeitgeber entweder die fehlenden Tage während des Betriebsurlaubs im Voraus gewähren oder aber dem Mitarbeiter die Möglichkeit geben, auch während der Betriebsferien zu arbeiten.
Hat der Arbeitnehmer keine Urlaubstage mehr für die Betriebsferien übrig, etwa weil der Betriebsurlaub nicht rechtzeitig angekündigt worden ist, muss der Arbeitgeber den Betroffenen ebenfalls während der Betriebsferien beschäftigen. Es besteht auch die Möglichkeit, den Arbeitnehmer für die Zeit des Betriebsurlaubs von der Arbeit freizustellen und dabei den Lohn weiterzuzahlen. Da der Arbeitgeber bereits genehmigten Urlaub nicht einfach zurücknehmen kann, ist es nicht zulässig, zu verlangen, dass der Arbeitnehmer seine Urlaubstage auf die Betriebsferien verschiebt; dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschäftigte seinen Urlaub schon angetreten hat oder noch nicht. Entscheidend ist die Genehmigung des Urlaubs durch den Arbeitgeber. Darüber hinaus ist es auch nicht möglich, den Urlaub aus dem Folgejahr vorzuziehen und für die Betriebsferien anzurechnen.
Erfolgte die Ankündigung des Betriebsurlaubs hingegen rechtzeitig und der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten großzügig dennoch den vollen Jahresurlaub außerhalb der Betriebsferien gewährt, sodass keine Urlaubstage mehr übrig sind, muss der Arbeitnehmer während des Betriebsurlaubs weder beschäftigt noch bezahlt werden.
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