Betriebsvereinbarung – “Gesetz” des Betriebes
Bei einer Betriebsvereinbarung handelt es sich gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) um eine grundsätzliche vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die Regelungen und Vorschriften innerhalb eines Betriebes bzw. Unternehmens bestimmt. Eine Betriebsvereinbarung ist quasi das (innerhalb des Betriebes selbst beschlossene) Gesetz des Betriebes. Die Betriebsvereinbarung legt sowohl Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien als auch rechtsgültige Richtlinien bzw. Normen für alle im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer fest. Dabei handelt der Betriebsrat naturgemäß im Interesse der Mitarbeiter und verhandelt mit dem Arbeitgeber über verschiedene Beschlüsse.
Freiwillige und erzwungene Betriebsvereinbarungen
Es gibt grundsätzlich zwei Arten einer Betriebsvereinbarung: eine freiwillige Betriebsvereinbarung und eine erzwingbare Betriebsvereinbarung.
Bei einer freiwilligen Betriebsvereinbarung treffen Arbeitgeber und Betriebsrat einvernehmlich die entsprechenden Beschlüsse in Angelegenheiten, in denen der Betriebsrat kein grundsätzliches Mitspracherecht gemäß § 87 BetrVG hat bzw. die über das Mitbestimmungsrecht hinausgehen.
Eine erzwingbare Betriebsvereinbarung hingegen bedeutet eine obligatorische Vereinbarung, die aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen und auszuhandelnden Entscheidung getroffen werden muss. Sie basiert hauptsächlich auf dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 BetrVG. Aber was hat es damit genau auf sich?
Der Betriebsrat ist grundsätzlich dazu berechtigt, im Interesse der Arbeitnehmer in verschiedenen Betriebsangelegenheiten mitzubestimmen. Für den Arbeitgeber besteht die Pflicht, den Betriebsrat mit einzubeziehen und über bestimmte (geplante) Vorgänge in Kenntnis zu setzen. Dies betrifft beispielsweise Kündigungen durch den Arbeitgeber, die (Verhaltens-)Ordnung im Unternehmen, die Arbeitszeiten inklusive Pausen oder den Urlaubsanspruch. In dem Fall, dass sich Arbeitgeber und der Betriebsrat in derartigen Angelegenheiten nicht einigen, wird ein entsprechender Beschluss erzwungen. Hier kommt der sogenannten Einigungsstelle die zentrale Bedeutung zu; deren Entscheidung (“Spruch”) stellt eine wirksame Betriebsvereinbarung anstelle der fehlenden Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat dar (§ 87 Abs. 2 BetrVG).
Eine Einigungsstelle setzt sich – abhängig von der Unternehmensgröße – aus Vertretern der der Arbeitgeber- und Betreibsratsseite sowie einem neutralen bzw. unparteiischen Vorsitzenden zusammen.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!