Bildungsfreistellung
Wenn man den Begriff “Bildungsurlaub” hört, löst das im Allgemeinen nicht unbedingt Begeisterung aus. Mancher erinnert sich vielleicht an seine Kindheit und Jugendzeit zurück, als im Familienurlaub auch „etwas für die Bildung getan“ wurde. Statt entspannt am Strand oder am Swimming-Pool zu liegen, fand man sich beim kulturellen Sightseeing wieder – Museumsbesuche und Besichtigungen von historischen Bauwerken inklusive. Da kann man sich schon einmal scherzhaft fragen: “Also was denn jetzt: Bildung oder Urlaub?“
Aber auch im Arbeitsleben gibt es diese Kombination aus (Weiter-)Bildung und Urlaub. Hier geht es darum, sich zusätzliche Kenntnisse im Beruf oder im Berufsumfeld anzueignen oder auch vorhandenes Wissen und Fertigkeiten zu aktualisieren. Das ist nicht nur im Interesse des Arbeitnehmers, sondern auch des Arbeitgebers, denn schließlich müssen beide an einer Arbeitstätigkeit interessiert sein, die “up to date” ist. Daher ist es auch nicht überraschend, dass der Begriff “Bildungsurlaub” im Arbeitsrecht ebenfalls eine Rolle spielt. Wie wird Bildungsurlaub hier definiert? Welche Bedeutung kommt der sogenannten Anerkennung zu? Und inwiefern ist das Einverständnis des Arbeitgebers zu einem Bildungsurlaub relevant?
Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.
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