Die Karenzentschädigung
Nun könnte man sich fragen, weshalb nicht jeder Arbeitsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthält. Die Antwort lautet Karenzentschädigung. Eine solche Einschränkung der Berufsfreiheit muss der Arbeitnehmer nicht umsonst erdulden. Da der Angestellte in seinem beruflichem Fortkommen gebremst ist, muss der Arbeitgeber eine Entschädigung zahlen. Diese beträgt mindestens die Hälfte des letzten Jahreseinkommens. Hierbei ist zu beachten, dass 50% die Untergrenze darstellen – Je stärker die Einschränkung, desto höher die Karenzentschädigung.
Zudem müssen alle geldwerten Vorteile des Arbeitnehmers mit einbezogen werden, wie beispielsweise Einmalzahlungen, Urlaubsgeld, Weihnachtsboni etc. Variable Lohnanteile wie Provisionen und Gewinnbeteiligungen werden auf Basis des Durchschnitts der letzten drei Jahre berechnet. Wurde keine Karenzentschädigung zugesagt, so ist das Wettbewerbsverbot nichtig. Enthält sie jedoch nicht den erforderlichen Mindestbetrag, so ist die Vereinbarung bloß unverbindlich. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall ein Wahlrecht: Hält er sich an das Verbot, so erhält er die, wenn auch zu geringe, Entschädigung – Verzichtet er auf die Entschädigung, so gilt auch kein Verbot.
Der Arbeitnehmer muss sich jedoch das Einkommen der „neuen“ Stelle anrechnen lassen. Übersteigt das neue Einkommen mit der Karenzentschädigung das alte plus 10%, so beschränkt sich der Entschädigungsanspruch auf diese Höhe. Wechselt der Arbeitnehmer den Wohnort, so erhöht sich die Grenze auf 25%.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sowohl Vor- als auch Nachteile für die Parteien hat. Zudem gelten strenge Voraussetzungen. Ob man sich an ein unverbindliches Verbot hält oder ob man überhaupt eins vereinbart, kommt im Einzelfall auf eine genaue Betrachtung der Sachlage und Aussichten an.
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