Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung)

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    Entgeltfortzahlung

    Auf ein regelmäßiges Einkommen, also auf konstante Lohn- bzw. Gehaltszahlungen durch den Arbeitgeber ist jeder Beschäftigte in einem Angestelltenverhältnis angewiesen. Natürlich entspricht der regelmäßigen Lohn- oder Gehaltszahlung auf Seiten des Arbeitgebers auch eine regelmäßige Arbeitsleistung auf Seiten des Arbeitnehmers. Hiervon gibt es jedoch – zugunsten des Mitarbeiters – ein paar Ausnahmen. Es gibt Situationen, in denen auch ohne Arbeitsleistung das Gehalt bzw. der Lohn vorübergehend weitergezahlt werden und der Beschäftigte Arbeitsentgelt erhält; hierbei spricht man von der sogenannten Entgeltfortzahlung bzw. Lohnfortzahlung.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Entgeltfortzahlung: allgemeine Definition und Voraussetzungen

    Unter Entgeltzahlung versteht man die Fortzahlung des Lohns durch den Arbeitgeber an den Beschäftigten, auch wenn dieser seiner arbeitsvertraglichen Pflicht, Arbeitsleistung zu erbringen, nicht nachkommt. Dabei ist der Arbeitgeber in bestimmten Situationen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, beispielsweise im Krankheitsfall des Arbeitnehmers (vorausgesetzt, die Arbeitsunfähigkeit ist nicht selbst verschuldet) oder wenn der Beschäftigte im Urlaub ist. Als Gesetzesgrundlage dient unter anderem das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Demnach steht Arbeitnehmern das Entgelt zu, das sie auch ohne Arbeitsausfall erhalten würden.

    Anspruch auf Lohn- bzw. Entgeltfortzahlung haben alle Arbeitnehmer, die in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt sind. Dazu zählen neben Vollzeitbeschäftigten auch Arbeitnehmer in Teilzeit und geringfügig Beschäftigte (Minijobber). Die Fortzahlung des Lohns bzw. das Recht darauf ist grundsätzlich unabhängig von der beruflichen Tätigkeit bzw. der Beschäftigungsart, der Anzahl an Arbeitsstunden sowie der Höhe der Vergütung.

    Wann gibt es Entgeltfortzahlung?

    Wie bereits erwähnt besteht in verschiedenen Situationen eine Entgeltfortzahlungspflicht für den Arbeitgeber, das heißt dieser muss trotz Arbeitsausfall des Beschäftigten dessen Lohn weiterzahlen. Doch wann ist dies im Einzelnen der Fall?

    Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

    Wohl jeder Arbeitnehmer wird während seines Berufslebens mal von einer Erkrankung oder einer Verletzung “heimgesucht”, infolgedessen er arbeitsunfähig ist und eine gewisse Zeit nicht arbeiten kann. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall gemäß § 3 EntgFG grundsätzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet – es gelten allerdings bestimmte Voraussetzungen. So muss der Arbeitnehmer zum einen ordnungsgemäß eine Krankmeldung beim Arbeitgeber erstatten und ein ärztliches Attest, das die Arbeitsunfähigkeit belegt, einreichen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Zum anderen darf der Arbeitnehmer die Erkrankung bzw. die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet haben. Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung besteht nämlich nur bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit. Hat der Beschäftigte seine Arbeitsunfähigkeit selbst “herbeigeführt”, etwa durch einen Verkehrsunfall infolge Alkohol am Steuer, hat er keinen Anspruch darauf, dass ihm sein Lohn während der Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt wird.

    Eine Entgeltzahlungspflicht für den Arbeitgeber besteht darüber hinaus nur, wenn der betroffene Mitarbeiter mindestens vier Wochen im Unternehmen angestellt ist.

    Die Pflicht zur Entgeltzahlung bei Arbeitsunfähigkeit bzw. bei Krankheit gilt – bis auf einzelne Ausnahmefälle im öffentlich-rechtlichen Dienst – für einen ununterbrochenen Zeitraum von sechs Wochen. Im Anschluss daran zahlt die Krankenkasse Kranken- oder Verletztengeld und der Arbeitgeber kann die Fortzahlung des Lohns aussetzen. Es ist allerdings gegebenenfalls auch möglich, dass der Arbeitgeber die Zahlungen nicht komplett einstellt, sondern einen Zuschuss zum Krankengeld leistet.

    Die Entgeltfortzahlung bzw. die Entgeltfortzahlungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit schließt auch Reha-Maßnahmen oder einen Kur-Aufenthalt mit ein – vorausgesetzt, die Krankenkasse oder ein anderer Sozialversicherungsträger hat die Reha oder Kur bewilligt und der Arbeitnehmer reicht zeitnah mögliche erforderliche Bescheinigungen beim Arbeitgeber ein, etwa ein ärztliches Attest über die medizinischen Gründe für eine notwendige Rehabilitation bzw. Kur.

    Entgeltfortzahlung an Feiertagen

    Abhängig von der Berufsbranche freuen sich viele Arbeitnehmer meist über einen Feiertag – bedeutet dies doch, dass ihnen ein freier Tag “geschenkt” wird, an dem sie nicht arbeiten müssen. Dabei haben Beschäftigte auch an Feiertagen das Recht auf Entgeltfortzahlung bzw. Zahlung ihres Arbeitsentgelts, das sie ohne den Arbeitsausfall an einem “gewöhnlichen” Arbeitstag erhalten hätten (§ 2 EntgFG).

    Regelungen während der Schwangerschaft

    Hinsichtlich einer Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin gelten grundsätzlich gesonderte Regelungen, die Arbeitgeber beachten müssen. Diese gesetzlichen Bestimmungen haben zunächst nichts mit einer eigentlichen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (wie etwa oben für die Arbeitsunfähigkeit beschrieben) zu tun. Anders verhält es sich beim sogenannten Mutterschutzlohn. Diesen erhält die schwangere Arbeitnehmerin als Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber in den Fällen, in denen ihr bereits vor Beginn des Mutterschutzes eine Beschäftigung ärztlich untersagt wird und sie aus diesem Grund nicht arbeiten kann (sogenanntes Beschäftigungsverbot).

    Entgeltfortzahlung im Urlaub

    Auch wenn die Arbeit Spaß macht, freut sich jeder Arbeitnehmer auf seinen ersehnten Urlaub – Ausspannen und Entspannen, Füße hochlegen und einfach mal die Seele baumeln lassen. Dabei hat jeder Arbeitnehmer zum einen Anspruch auf Urlaub; zum anderen hat er das Recht auf Lohnfortzahlung während dieser freien Zeit. Der Arbeitgeber muss jedem Beschäftigten bezahlten Urlaub gewähren und diesem in der Urlaubszeit das gewohnte Gehalt weiterzahlen. Bei dieser Entgeltfortzahlung handelt es sich um das sogenannte Urlaubsentgelt. Die gesetzlichen Vorschriften definiert das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG); die speziellen Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Urlaub bzw. zum Urlaubsentgelt regelt § 11 BUrlG.

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