Was sind Geschäftsgeheimnisse? – Begriffsbestimmung und gesetzliche Grundlage
Unter einem Betriebsgeheimnis oder Geschäftsgeheimnis versteht man betriebs- bzw. unternehmensinterne Informationen und Abläufe, die für die Öffentlichkeit nicht bestimmt und nicht zugänglich sind, zum Beispiel über das Internet. Von jenen Informationen und Abläufen darf nur ein bestimmter Personenkreis Kenntnis haben, das heißt, diejenigen Personen, die dem Unternehmen angehören und in diesem arbeiten. Dabei gilt das Betriebsgeheimnis auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in dem Betrieb arbeitet; er darf interne Informationen und Abläufe seines ehemaligen Arbeitgebers weder der Öffentlichkeit und dritten Personen preisgeben noch zu seinem eigenen Vorteil nutzen, um zum Beispiel selber ein Unternehmen zu gründen. Die betriebsinternen Informationen, Abläufe usw. sind Eigentum des Unternehmens.
Das Betriebsgeheimnis umfasst dabei technisches Wissen, interne (Arbeits)Prozesse und Abläufe oder Herstellungsanleitungen u. ä.. Bei Geschäftsgeheimnissen handelt es sich um wirtschaftliches und kaufmännisches Wissen, dazu zählen etwa Verzeichnisse von Kunden, Patienten, Mandanten etc. einschließlich persönlicher Daten, Geschäftskennzahlen (zum Beispiel Umsatzzahlen) oder Unternehmens- und Marketingstrategien.
So gelten beispielsweise persönliche Daten über Patienten eines Arztes oder Mandanten eines Rechtsanwalts als Geschäftsgeheimnis; entsprechend dürfen weder der Arzt oder der Rechtsanwalt selbst noch Mitarbeiter des Krankenhauses/ der Arztpraxis oder der Rechtsanwaltskanzlei diese Daten dritten, außenstehenden Personen weitergeben oder veröffentlichen.
Kenntnisse über technischer Abläufe, chemischer Formeln oder Herstellungsanleitungen bei der Forschung und Entwicklung neuer Produkte zählen zum Betriebsgeheimnis und dürfen ebenfalls nicht nach außen getragen oder an Betriebsfremde weitergegeben werden.
Seit 2019 sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) rechtlich definiert. Demnach steht der offizielle, einheitliche Begriff “Geschäftsgeheimnis” sowohl für Betriebs- als auch für Geschäftsgeheimnis. Umgangssprachlich werden beide Begriffe allerdings häufig nach wie vor synonym verwendet.
Laut GeschGehG gehören in den Bereich eines Geschäftsgeheimnisses Informationen mit folgenden Merkmalen:
- ihre Art und ihr Inhalt ist Personen, die mit derartigen Informationen regelmäßig umgehen, soweit vertraut und prinzipiell zugänglich, dass sie damit “etwas anfangen” können
- sie unterstehen angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Besitzer
- das Interesse an ihrer Geheimhaltung ist berechtigt
(§ 2 GeschGehG)
Gemäß § 2 GeschGehG ist der Arbeitgeber also auch selbst in der Pflicht: er muss vertrauliche Informationen, sensible Daten oder betriebsinterne Abläufe bzw. betriebsinternes Wissen, das nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist, als solches kennzeichnen und entsprechend schützen.
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