Geschäftsgeheimnis

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    Geschäfts- und Betriebsgeheimnis

    Im Kindesalter hat der Begriff “Geheimnis” noch etwas Aufregendes und mitunter Abenteuerliches: etwas, das man nicht verraten bzw. über das man nicht sprechen darf und von dem auch nur ganz wenige etwas wissen. Doch mit dem Erwachsenwerden verliert das “Aufregende” an Reiz und Glanz und so besonders und gleichzeitig harmlos wie ein Geheimnis im Kindesalter war, ist es dann nicht mehr. im Gegenteil: “Geheimnisse” spielen in verschiedenen Lebensbereichen eine unterschiedliche bedeutsame Rolle, deren “Ausplaudern” mitunter erhebliche Konsequenzen nach sich zieht.

    Von besonderer Bedeutung sind “Geheimnisse” vor allen Dingen in der Arbeitswelt und im Arbeitsrecht: man spricht hier von sogenannten Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen, von denen wohl jeder schon einmal gehört hat. Arbeitnehmer, die Geschäftsgeheimnisse nicht wahren und betriebsinterne Informationen widerrechtlich unbefugten dritten Personen, die nichts mit dem Unternehmen zu tun haben, weiterzählen müssen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Was sind Geschäftsgeheimnisse? – Begriffsbestimmung und gesetzliche Grundlage

    Unter einem Betriebsgeheimnis oder Geschäftsgeheimnis versteht man betriebs- bzw. unternehmensinterne Informationen und Abläufe, die für die Öffentlichkeit nicht bestimmt und nicht zugänglich sind, zum Beispiel über das Internet. Von jenen Informationen und Abläufen darf nur ein bestimmter Personenkreis Kenntnis haben, das heißt, diejenigen Personen, die dem Unternehmen angehören und in diesem arbeiten. Dabei gilt das Betriebsgeheimnis auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in dem Betrieb arbeitet; er darf interne Informationen und Abläufe seines ehemaligen Arbeitgebers weder der Öffentlichkeit und dritten Personen preisgeben noch zu seinem eigenen Vorteil nutzen, um zum Beispiel selber ein Unternehmen zu gründen. Die betriebsinternen Informationen, Abläufe usw. sind Eigentum des Unternehmens.

    Das Betriebsgeheimnis umfasst dabei technisches Wissen, interne (Arbeits)Prozesse und Abläufe oder Herstellungsanleitungen u. ä.. Bei Geschäftsgeheimnissen handelt es sich um wirtschaftliches und kaufmännisches Wissen, dazu zählen etwa Verzeichnisse von Kunden, Patienten, Mandanten etc. einschließlich persönlicher Daten, Geschäftskennzahlen (zum Beispiel Umsatzzahlen) oder Unternehmens- und Marketingstrategien.

    So gelten beispielsweise persönliche Daten über Patienten eines Arztes oder Mandanten eines Rechtsanwalts als Geschäftsgeheimnis; entsprechend dürfen weder der Arzt oder der Rechtsanwalt selbst noch Mitarbeiter des Krankenhauses/ der Arztpraxis oder der Rechtsanwaltskanzlei diese Daten dritten, außenstehenden Personen weitergeben oder veröffentlichen.

    Kenntnisse über technischer Abläufe, chemischer Formeln oder Herstellungsanleitungen bei der Forschung und Entwicklung neuer Produkte zählen zum Betriebsgeheimnis und dürfen ebenfalls nicht nach außen getragen oder an Betriebsfremde weitergegeben werden.

    Seit 2019 sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) rechtlich definiert. Demnach steht der offizielle, einheitliche Begriff “Geschäftsgeheimnis” sowohl für Betriebs- als auch für Geschäftsgeheimnis. Umgangssprachlich werden beide Begriffe allerdings häufig nach wie vor synonym verwendet.

    Laut GeschGehG gehören in den Bereich eines Geschäftsgeheimnisses Informationen mit folgenden Merkmalen:

    • ihre Art und ihr Inhalt ist Personen, die mit derartigen Informationen regelmäßig umgehen, soweit vertraut und prinzipiell zugänglich, dass sie damit “etwas anfangen” können
    • sie unterstehen angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Besitzer
    • das Interesse an ihrer Geheimhaltung ist berechtigt

    (§ 2 GeschGehG)

    Gemäß § 2 GeschGehG ist der Arbeitgeber also auch selbst in der Pflicht: er muss vertrauliche Informationen, sensible Daten oder betriebsinterne Abläufe bzw. betriebsinternes Wissen, das nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist, als solches kennzeichnen und entsprechend schützen.

    Wahrung des Betriebsgeheimnisses: Nebenpflicht des Arbeitnehmers

    Der Arbeitsvertrag legt Rechte und Pflichten sowohl von Arbeitnehmern als auch von Arbeitgebern fest. Eine explizite Regelung zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist hierbei grundsätzlich möglich, etwa in Form einer Verschwiegenheitserklärung, allerdings nicht zwingend erforderlich. Die Pflicht zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ergibt sich nämlich aus den Nebenpflichten, speziell den Treuepflichten, die der Arbeitnehmer erfüllen muss. Demnach darf der Beschäftigte dem Arbeitgeber bzw. dem Unternehmen durch sein Verhalten grundsätzlich nicht schaden. So gilt sowohl eine Verschwiegenheitspflicht als auch ein Wettbewerbsverbot, das heißt, der Arbeitnehmer darf nicht in einen Wettbewerb, also in Konkurrenz, mit seinem Arbeitgeber treten.

    Wie eingangs kurz ausgeführt muss der Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse wahren. Dabei ist es nicht relevant, von welcher Seite aus und auf welche Weise das Arbeitsverhältnis beendet wird (Kündigung oder Aufhebungsvertrag). Die Verschwiegenheitspflicht und das Wettbewerbsverbot gelten auch dann weiter, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in dem Betrieb arbeitet. Bei Nichtwahrung von Geschäftsgeheimnissen können ehemalige Arbeitnehmer bzw. Mitarbeiter also ebenso zur Verantwortung gezogen werden wie aktuelle, dem Betrieb zugehörige Mitarbeiter.

    Folgen für den Arbeitnehmer bei Verrat von Geschäftsgeheimnissen

    Arbeitnehmer, die Betriebsgeheimnisse bzw. Geschäftsgeheimnisse nicht für sich bewahren und interne Informationen, Betriebsabläufe etc. außenstehenden Personen weitergeben, müssen arbeitsrechtliche, gegebenenfalls auch strafrechtliche Konsequenzen befürchten. Grundsätzlich spielt es keine Rolle, auf welche Weise Betriebsgeheimnisse an die Öffentlichkeit gelangen; ob bewusst und vorsätzlich oder unbedacht und versehentlich: der Arbeitnehmer macht sich einer Pflichtverletzung schuldig, für die er belangt werden kann. Allerdings sind die Sanktionen abhängig von den vorliegenden Umständen.

    Arbeitsrechtlich droht dem Arbeitnehmer eine Abmahnung oder eine verhaltensbedingte Kündigung. Diese kann im Extremfall auch fristlos erfolgen. Handelt der Arbeitnehmer vorsätzlich, mit der Absicht, seinem Arbeitgeber gezielt zu schaden, muss er mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe rechnen (§ 23 GeschGehG und § 203 StGB).

    Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer zu Schadensersatz gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet werden, wenn dieser durch das Verraten bzw. Offenlegen von Geschäftsgeheimnissen finanzielle, wirtschaftliche Einbußen erlitten hat.

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