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    Gewerkschaften

    Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag abschließen, dann steht da stark vereinfacht drin: “Arbeit für Lohn, Lohn für Arbeit”. Ohne die Arbeitstätigkeit der Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber seinen Betrieb schließen, ohne den Lohn durch den Arbeitgeber geht der Arbeitnehmer leer aus – beide sitzen also in einem Boot. Bei der Frage “Welche Arbeit für welchen Lohn?” oder “Welchen Lohn für welche Arbeit?” steckt der Teufel allerdings im Detail – denn dann sitzen die Vertragspartner vielleicht noch im selben Boot, aber auf verschiedenen Plätzen und mit unterschiedlichen Aufgaben. Da können die Interessen beider Seiten schon einmal aufeinander prallen und müssen – möglichst friedlich und einvernehmlich – geklärt und ausgeglichen werden.

    Hierbei sitzen allerdings Arbeitnehmer und Arbeitgeber an ungleich langen Hebeln – das gilt besonders für Arbeitnehmer, die bei der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Belange als Einzelpersonen nicht wirklich etwas erreichen können. Daher existieren sogenannte Gewerkschaften, die sich – die Arbeitnehmer unterstützend – für die Interessen der Angestellten einsetzen.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Gewerkschaft – Definition und Geschichte

    Gemäß einer Definition der Bundeszentrale für Politische Bildung (bpb) sind Gewerkschaften “staats-, partei- und gegnerunabhängige Vereinigungen von und für Arbeitnehmer/n”. Grundlage der Gewerkschaften ist die freiwillige Mitgliedschaft der abhängig Erwerbstätigen bzw. der abhängig beschäftigten Arbeitnehmern (Angestellte, Arbeiter und Beamte). Gewerkschaften treten für die wirtschaftlichen, sozialen, gesellschaftlichen und politischen Interessen der genannten Erwerbstätigen ein mit dem Ziel, bessere Arbeitsbedingungen zu schaffen.

    Auch die deutsche Rechtsprechung definiert eine Gewerkschaft als eine privatrechtliche Vereinigung von Personen (Mitgliedern), die auf freiwilliger Basis errichtet wurde, und deren Aufgabe es unter anderem ist, sich zugunsten ihrer Mitglieder für angemessene äußere Bedingungen und eine faire Entlohnung der Arbeitstätigkeit einzusetzen. In ihren Entscheidungen und Tätigkeiten dürfen die Gewerkschaften schon von ihrer Organisationsstruktur her nicht von den Einflüssen Dritter (zum Beispiel politischer Parteien) abhängig sein; zudem sind sie zur Beachtung des geltenden Tarifrechts verpflichtet.

    Um ihre oben genannten Aufgaben als Tarifpartei (das heißt gleichzeitig Tarifpartner und Tarifgegner) im Interesse ihrer Mitglieder angemessen erfüllen zu können, benötigt eine Gewerkschaft sowohl Durchsetzungsvermögen als auch Leistungsfähigkeit. Sie können (müssen aber nicht) sich als eingetragener Verein organisieren; sie sind dann juristische Personen im Sinne des Privatrechts oder werden zumindest – wie politische Parteien – als rechtsfähige Personenvereinigung behandelt.

    Ein bisschen Geschichte…

    Ihren Ursprung haben viele Gewerkschaften in der europäischen Arbeiterbewegung. Diese entstand im 19. Jahrhundert, als sich Arbeitnehmer vor dem Hintergrund der damaligen gesellschaftlichen Verhältnisse gemeinschaftlich gegen widrige Arbeitsbedingungen zur Wehr setzten. Sie kämpften für bessere Arbeitsbedingungen, indem sie ihre Arbeit niedergelegten und so in einen Streik traten. Diese Zusammenschlüsse von Arbeitern, aber auch Handwerksgesellen, mündeten später unter anderem in die heute bekannten Gewerkschaften.

    Aufgaben und Rechte einer Gewerkschaft

    Wie erwähnt setzen sich Gewerkschaften für die Interessen und bessere Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber ein. Dazu gehört zum Beispiel das Aushandeln von höheren Gehältern, reduzierte Arbeitszeiten, mehr Mitspracherecht und mehr Urlaubstage. Das Interesse der Gewerkschaften (im Sinne ihrer Mitglieder) ist es, dass die durch das Unternehmen erwirtschafteten Gewinne in möglichst großem Umfang den Arbeitnehmern zu Gute kommen (zum Beispiel als Lohnsteigerung, Reduktion der Arbeitstätigkeit o. ä.). Demgegenüber liegt es im Interesse der Arbeitgeber, diese Gewinne der Unternehmensführung und gegebenenfalls auch den Aktionären (in Form von Dividendenausschüttung) zuzuführen. Insofern liegt hier natürlicherweise ein Interessengegensatz vor, der zum Beispiel im Rahmen von Tarifverhandlungen immer wieder neu geklärt und ausgeglichen werden muss. Dabei müssen beide Seiten auch längerfristige Entwicklungen im Blick haben und gegebenenfalls bereit sein, zumindest vorerst auf ein möglichst großes Stück vom “Kuchen” zu verzichten, um beispielsweise betriebliche Investitionen für die Zukunft zu tätigen, notwendige technische Neuerungen zu finanzieren usw..

    Des Weiteren steht die Gewerkschaft Beschäftigten in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten zur Seite und berät Betroffene beispielsweise hinsichtlich Arbeitsverträgen bzw. arbeitsvertraglichen Inhalten oder (der Ausstellung von) Arbeitszeugnissen.

    Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung bzw. einem Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber bietet die Gewerkschaft darüber hinaus ihren Mitgliedern eine gewerkschaftliche Rechtsschutzversicherung an und kommt für die Gerichtskosten auf.

    Außerdem haben Gewerkschaften das Recht, Betriebsratswahlen zu initiieren (§ 17 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz) und ehrenamtliche Richter für die Arbeitsgerichte zu benennen (§ 20 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz).

    Mittel zur Durchsetzung der Interessen

    Bei Verhandlungen, Streitigkeiten und der Schlichtung von Konflikten haben sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber spezifische Möglichkeiten, ihren jeweiligen Interessen “Nachdruck” zu verleihen. Das wohl bekannteste dieser Mittel auf Seiten der Arbeitnehmer ist der Streik, das heißt die vorübergehende Niederlegung der (eigentlich vertraglich vereinbarten) Arbeitstätigkeit. In mehr oder minder regelmäßigen Abständen rufen Gewerkschaften ihre Mitglieder zu einem Streik auf.

    An einem Streik beteiligten Arbeitnehmern stellt sich dabei mitunter die Frage, ob das Niederlegen der Arbeit arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge hat – denn während eines Streiks erbringt der Betroffene seine Arbeitsleistung nicht, was eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten bedeutet. Arbeitnehmer, die ihre Arbeit niederlegen und streiken, können und dürfen für eine Pflichtverletzung jedoch nicht belangt werden. Allerdings: Arbeitnehmer haben während des Streiks kein Recht auf Entgelt durch den Arbeitgeber. Dieser ist dazu berechtigt, den Lohn während des Streiks zu kürzen oder sogar ganz einzubehalten. Bei Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft besteht jedoch die Möglichkeit, als Lohnausgleich das sogenannte Streikgeld (durchschnittlich ⅔ des Bruttogehaltes) durch die Gewerkschaft zu beziehen.

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    Gewerkschaften in Deutschland

    In Deutschland existieren unterschiedliche Gewerkschaften, die auf unterschiedliche Berufsbranchen “spezialisiert” sind. Es besteht die Möglichkeit, dass sich einzelne Gewerkschaften zu einer größeren Organisation (Dachorganisation) zusammenschließen. Die größte Gewerkschaft ist der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Diese fungiert als Dachorganisation und umfasst eine Reihe an einzelnen Gewerkschaften. Zu den wohl bekanntesten Gewerkschaften gehören dabei die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die Gewerkschaft der Polizei (GdP), IG Metall (IGM), sowie die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG).

    Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft

    Wer einer Gewerkschaft beitreten möchte, muss dies schriftlich unter Angabe persönlicher Daten (zum Beispiel Name, Adresse, Geburtsdatum, Arbeitgeber, Staatsangehörigkeit) erklären. Für gewöhnlich ist dies über die Website der jeweiligen Gewerkschaft möglich. Bei Zustimmung zum Mitgliedsantrag, erhält der Betroffene einen Mitgliedsausweis als Nachweis der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft.

    Ein Austritt aus der Gewerkschaft erfolgt ebenfalls in Schriftform. Gründe muss der Betroffene dabei in der Regel nicht nennen. Allerdings ist ein Austritt nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt möglich, sondern es gelten Kündigungsfristen. Diese können je nach Gewerkschaft variieren; in der Regel ist eine Kündigung nur zum Quartalsende möglich

    Angehörige einer Gewerkschaft müssen einen Mitgliedsbeitrag entrichten, dessen Höhe vom Einkommen des Arbeitnehmers abhängig ist. Beschäftigte in Voll- oder Teilzeit beispielsweise zahlen als Beitrag in der Regel 1 % ihres Bruttogehaltes.

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