Aufgaben und Rechte einer Gewerkschaft
Wie erwähnt setzen sich Gewerkschaften für die Interessen und bessere Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber ein. Dazu gehört zum Beispiel das Aushandeln von höheren Gehältern, reduzierte Arbeitszeiten, mehr Mitspracherecht und mehr Urlaubstage. Das Interesse der Gewerkschaften (im Sinne ihrer Mitglieder) ist es, dass die durch das Unternehmen erwirtschafteten Gewinne in möglichst großem Umfang den Arbeitnehmern zu Gute kommen (zum Beispiel als Lohnsteigerung, Reduktion der Arbeitstätigkeit o. ä.). Demgegenüber liegt es im Interesse der Arbeitgeber, diese Gewinne der Unternehmensführung und gegebenenfalls auch den Aktionären (in Form von Dividendenausschüttung) zuzuführen. Insofern liegt hier natürlicherweise ein Interessengegensatz vor, der zum Beispiel im Rahmen von Tarifverhandlungen immer wieder neu geklärt und ausgeglichen werden muss. Dabei müssen beide Seiten auch längerfristige Entwicklungen im Blick haben und gegebenenfalls bereit sein, zumindest vorerst auf ein möglichst großes Stück vom “Kuchen” zu verzichten, um beispielsweise betriebliche Investitionen für die Zukunft zu tätigen, notwendige technische Neuerungen zu finanzieren usw..
Des Weiteren steht die Gewerkschaft Beschäftigten in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten zur Seite und berät Betroffene beispielsweise hinsichtlich Arbeitsverträgen bzw. arbeitsvertraglichen Inhalten oder (der Ausstellung von) Arbeitszeugnissen.
Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung bzw. einem Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber bietet die Gewerkschaft darüber hinaus ihren Mitgliedern eine gewerkschaftliche Rechtsschutzversicherung an und kommt für die Gerichtskosten auf.
Außerdem haben Gewerkschaften das Recht, Betriebsratswahlen zu initiieren (§ 17 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz) und ehrenamtliche Richter für die Arbeitsgerichte zu benennen (§ 20 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz).
Mittel zur Durchsetzung der Interessen
Bei Verhandlungen, Streitigkeiten und der Schlichtung von Konflikten haben sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber spezifische Möglichkeiten, ihren jeweiligen Interessen “Nachdruck” zu verleihen. Das wohl bekannteste dieser Mittel auf Seiten der Arbeitnehmer ist der Streik, das heißt die vorübergehende Niederlegung der (eigentlich vertraglich vereinbarten) Arbeitstätigkeit. In mehr oder minder regelmäßigen Abständen rufen Gewerkschaften ihre Mitglieder zu einem Streik auf.
An einem Streik beteiligten Arbeitnehmern stellt sich dabei mitunter die Frage, ob das Niederlegen der Arbeit arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge hat – denn während eines Streiks erbringt der Betroffene seine Arbeitsleistung nicht, was eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten bedeutet. Arbeitnehmer, die ihre Arbeit niederlegen und streiken, können und dürfen für eine Pflichtverletzung jedoch nicht belangt werden. Allerdings: Arbeitnehmer haben während des Streiks kein Recht auf Entgelt durch den Arbeitgeber. Dieser ist dazu berechtigt, den Lohn während des Streiks zu kürzen oder sogar ganz einzubehalten. Bei Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft besteht jedoch die Möglichkeit, als Lohnausgleich das sogenannte Streikgeld (durchschnittlich ⅔ des Bruttogehaltes) durch die Gewerkschaft zu beziehen.
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