Häusliche Pflege und Berufstätigkeit

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    Häusliche Pflege und Berufstätigkeit

    Wer einer Berufstätigkeit nachgeht, kann zu Recht erwarten, dass seine Arbeit auch bezahlt wird – im Gegenzug kann der Arbeitgeber erwarten, dass für die Bezahlung gearbeitet wird. Es gibt freilich immer wieder (unverschuldete) Situationen, in denen es einem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann, zu arbeiten, ein einfaches, ersatzloses Wegfallen der Vergütung jedoch eine ausgesprochene soziale Härte bedeuten würde. Hierzu zählt nicht nur eine Arbeitsunfähigkeit durch Unfall oder Krankheit, sondern zum Beispiel auch die Pflegebedürftigkeit eines nahen erkrankten Angehörigen.

    Als Beschäftigter steckt man in der Zwickmühle: einerseits muss man sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern, andererseits ist man berufstätig und muss für seinen Lohn arbeiten. Auf den ersten Blick weiß man mitunter nicht, wie man das “stemmen” soll; hier schafft der Gesetzgeber zum Schutz der Arbeitnehmer einen “Ausweg”: um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sich um betroffene Angehörige zu kümmern und diesen eine bestmögliche Betreuung bzw. Pflege zu gewährleisten, sieht der Gesetzgeber Regelungen vor, nach denen sich der Beschäftigte für einen gewissen Zeitraum von der Arbeit freistellen lassen kann.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Gesetzliche Rahmenbedingungen

    Die gesetzlichen Grundlagen bilden sowohl das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) als auch das das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Der Arbeitgeber ist demnach zur Freistellung des Arbeitnehmers verpflichtet. Die Dauer der Auszeit bzw. der Freistellung richtet sich zum einen nach der Schwere der Erkrankung und dem damit verbundenen Aufwand in der nötigen Pflege und Betreuung. Zum anderen ist maßgeblich, welcher Angehörige erkrankt ist; so benötigt ein Kind in der Regel eine umfassendere Betreuung als ein Erwachsener. Auch die Größe des Unternehmens und die Anzahl der Mitarbeiter spielt eine Rolle. Nahe Angehörige sind unter anderem Ehepartner, Lebensgefährten, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern und Geschwister. Grundsätzlich werden folgende Pflegearten bzw. Pflegemodelle unterschieden:

    • kurzfristige Arbeitsverhinderung
    • Pflegezeit
    • Familienpflegezeit
    • Pflege von Kindern und Jugendlichen
    • Pflege und Betreuung in der letzten Lebensphase

    Die Pflegemodelle haben teilweise Überschneidungs- und Berührungspunkte. Für jedes Modell gelten aber auch eigene Regeln und Voraussetzungen.

    Arbeitnehmer können insgesamt maximal 24 Monate nach dem PflegeZG und dem FPfZG freigestellt werden. Davon unberührt bleibt jedoch die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, die bis zu 10 Tage beträgt und nicht als Teil der genannten 24 Monate zählt. Arbeitnehmer können dabei grundsätzlich die einzelnen Freistellungen “kombinieren”, das bedeutet, an eine Freistellung nach dem PflegeZG kann sich eine Freistellung nach dem FPfZG anschließen und umgekehrt. Mit Ausnahme der Betreuung Sterbender müssen die Freistellungen direkt nacheinander erfolgen.

    Kurzfristige Arbeitsverhinderung

    Bild von fröhlichen jungen und alten Frauen

    Der Arbeitnehmer kann sich für eine häusliche Pflege eines nahen Angehörigen von der Arbeit freistellen lassen.

    Leider ist kein Arbeitnehmer davor gefeit, dass ein naher Angehöriger unerwartet (vorübergehend) pflegebedürftig wird, sei es beispielsweise durch einen Verkehrsunfall, einen unglücklichen Sturz die Treppe hinunter oder einen Schlaganfall. In einer solchen Situation hat der Beschäftigte Anspruch auf eine sofortige, jedoch unbezahlte Freistellung von zehn Arbeitstagen; hierbei handelt es sich um eine sogenannte kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Die kurzfristige Freistellung von zehn Tagen zur Versorgung erkrankter Angehöriger steht grundsätzlich jedem Arbeitnehmer zu und ist unabhängig von der Größe des Betriebes. Den betroffenen Beschäftigten ist es so einerseits möglich, Pflegebedürftige zu Hause vorübergehend zu betreuen, andererseits können sie in dieser Zeit eine Pflege durch andere (zum Beispiel durch einen Pflegedienst oder in einer Pflegeeinrichtung) organisieren. Allerdings sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber unmittelbar über ihre Arbeitsverhinderung inklusive voraussichtlicher Dauer in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls ist zudem ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen einzureichen, sofern der Arbeitgeber dies verlangt.

    Pflegezeit

    In Pflegesituationen, die eine langfristige Betreuung des Erkrankten erfordern, hat der Arbeitnehmer – sofern er sich zu Hause selber um die Pflege kümmern möchte – das Recht auf eine sogenannte Pflegezeit; hierbei kann sich der Beschäftigte bis zu sechs Monate entweder vollständig oder zu Teilen unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Dabei ist es unerheblich, welcher Pflegegrad des erkrankten Angehörigen vorliegt. Dem Beschäftigten steht zwar die Freistellung von der Arbeit zu. Er muss seinem Arbeitgeber allerdings spätestens zehn Tage vor Beginn der geplanten Pflegezeit eine schriftliche Ankündigung (inklusive Angaben über Zeitraum und Umfang der Pflegezeit sowie – bei teilweiser Freistellung – gewünschte Arbeitszeit) vorlegen. Zudem muss die Pflegebedürftigkeit gegenüber dem Arbeitgeber durch eine entsprechende Bescheinigung von Seiten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) oder der Pflegekasse nachgewiesen werden.

    Möchte sich der Arbeitnehmer nur teilweise zur Pflege von der Arbeit freistellen lassen, ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen, in der unter anderem die Verteilung der Arbeitszeit geregelt wird. Die Wünsche des Beschäftigten sind für den Arbeitgeber grundsätzlich bindend; eine Ausnahme gilt nur bei dringenden betrieblichen Gründen. Eine Pflegezeit steht dem Arbeitnehmer allerdings erst ab einer Betriebsgröße mit mindestens 15 Angestellten zu. Eine Freistellung in kleineren Betrieben zur Pflege von Angehörigen ist nur bei einvernehmlicher Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber möglich. Ein vorzeitiges Ende der Arbeitsfreistellung bzw. Pflegezeit, das heißt vor Ablauf des vereinbarten Zeitraumes, ist nur mit Einwilligung des Arbeitgebers möglich. Ausnahmeregelungen bestehen lediglich in Einzelfällen, beispielsweise bei Tod des pflegebedürftigen Angehörigen oder bei Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung.

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    Familienpflegezeit

    Zur häuslichen Pflege eines erkrankten Angehörigen können Arbeitnehmer – ab einer Betriebsgröße mit mindestens 26 Angestellten – neben der Pflegezeit auch die sogenannte Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Die Familienpflegezeit gilt für alle Pflegegrade. Im Gegensatz zur Pflegezeit umfasst die Familienpflegezeit nur eine teilweise Freistellung von der Arbeit; die wöchentliche Mindestarbeitszeit beträgt hierbei 15 Stunden. Der Anspruch auf Familienpflegezeit gilt für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten. Arbeitnehmer müssen den Anspruch auf Familienpflegezeit und Arbeitsfreistellung rechtzeitig geltend machen; der Gesetzgeber sieht eine Ankündigungsfrist von acht Wochen vor. Analog zur Pflegezeit sind Angaben zu Zeitraum, Umfang und gewünschter Arbeitszeit in schriftlicher Form beim Arbeitgeber einzureichen. Die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem zu Verminderung und Verteilung der Arbeitszeit muss schriftlich festgelegt werden. Ebenso gilt, dass der Arbeitgeber den Wünschen des Beschäftigten zur Arbeitsfreistellung grundsätzlich nachkommen muss, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dagegensprechen.

    Pflege und Betreuung von Kindern und Jugendlichen

    Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind im Falle einer Erkrankung besonders pflegebedürftig. Daher gilt hier ein besonderer Schutz durch den Gesetzgeber. So hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich gemäß Pflegezeitgesetz vollständig (bis zu sechs Monate) oder gemäß Familienpflegezeitgesetz teilweise (bis zu 24 Monate bei einer Arbeit von nicht weniger als 15 Stunden pro Woche) von der Arbeit freistellen lassen. Der maximale Zeitraum der Freistellung beträgt 24 Monate. Im Unterschied zur Pflege von erwachsenen kranken Angehörigen greifen die Regelungen zur Pflege von Kindern und Jugendlichen auch dann, wenn die Betreuung bzw. die Pflege nicht zu Hause stattfindet. Allerdings ist die Dauer der Freistellung auch in diesem Fall von der Betriebsgröße abhängig (bis zu sechs Monate Freistellung bei mindestens 15 Mitarbeitern; bis zu 24 Monate bei mindestens 15 Stunden Wochenarbeitszeit bei mindestens 25 Mitarbeitern).

    Pflege und Betreuung im Sterbefall

    Eine Extremsituation, mit der Betroffene ganz unterschiedlich umgehen, stellt ein Sterbefall eines erkrankten Angehörigen dar. Häufig ist es Betroffenen ein Bedürfnis, den Erkrankten bzw. Sterbenden auf seiner “letzten Reise” zu begleiten und sich von ihm in entsprechender Form verabschieden zu können. Dazu gesteht das Pflegezeitgesetz dem Betroffenen bzw. dem Arbeitnehmer – bei einer Unternehmensgröße von mindestens 15 Angestellten – einen Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Beschäftigungsauszeit bis zu drei Monate zu. Dieses Recht auf Freistellung gilt sowohl bei häuslicher Pflege als auch bei einer Betreuung in einer Pflegeeinrichtung, wie beispielsweise im Hospiz.

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    Ersatzleistung für Lohnausfall

    Bei der Freistellung von der Arbeit zur Pflege eines Angehörigen handelt es sich grundsätzlich um eine unbezahlte Leistung des Arbeitgebers, das heißt der Arbeitnehmer erhält – außer es wurde im Vorfeld eine entsprechende Vereinbarung getroffen – in dieser Zeit seine Vergütung nicht, die er sonst für seine Arbeitsleistung bekommen würde. Bei einer teilweisen Freistellung während der Pflege- oder Familienpflegezeit wird der Lohn entsprechend der Arbeitszeit bzw. den Arbeitsstunden angepasst. Um finanzielle Einbußen abzufedern, hat der Betroffene die Möglichkeit, eine Ersatzleistung zu beziehen, die abhängig vom Pflegemodell unterschiedlich ausfällt.

    Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

    Nimmt der Arbeitnehmer bei einem unerwarteten Pflegefall die ihm zustehenden zehn Tage Arbeitsfreistellung in Anspruch, hat er die Möglichkeit, für den betreffenden Zeitraum das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung zu beziehen. Ein entsprechender Antrag muss – unter Nachweis über die Pflegebedürftigkeit durch ein ärztliches Attest – unmittelbar bei der Pflegekasse bzw. dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen des erkrankten Angehörigen eingereicht werden. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt brutto 90 % des normalerweise bezogenen Nettogehaltes.

    Darlehen bei Pflegezeit und Familienpflegezeit

    Bei Arbeitsfreistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienzeitgesetz dient ein zinsloses staatliches, monatlich in Raten ausgezahltes Darlehen als Ausgleich für den wegfallenden Lohn. Für den Erhalt des Darlehens müssen Betroffene einen Antrag an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) stellen. Erfolgt eine teilweise Freistellung von der Arbeit, beträgt das Darlehen 50 % des Betrages der vom Nettogehalt aufgrund der Arbeitszeitreduzierung abgezogen wurde. Bei vollständiger Freistellung (nur bei Pflegezeit) bemisst sich der maximal auszuzahlende Darlehensbetrag nach einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 15 Arbeitsstunden pro Woche.

    Bei der Familienpflegezeit beträgt das Darlehen 50% des Unterschiedes zwischen den Nettogehalten vor und während der Freistellung.

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    Pflege und Beruf – kann dem Arbeitnehmer gekündigt werden?

    Eine Freistellung von der Arbeit, um einen Angehörigen zu pflegen, zieht naturgemäß einen Arbeitsausfall zu Lasten des Arbeitgebers nach sich. Um einen solchen Arbeitsausfall “abzufangen” stellt sich mancher Arbeitgeber mitunter die Frage, ob man einem betroffenen Mitarbeiter kündigen darf – und auch der Arbeitnehmer hat mitunter Sorge, ob ihm gekündigt werden kann. Grundsätzlich ist eine Kündigung während der Pflege von Angehörigen bzw. der Freistellung von der Arbeit oder der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nicht ohne weiteres möglich; der Arbeitnehmer genießt einen Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz gilt dabei vom Zeitpunkt der Ankündigung – maximal zwölf Wochen vor dem entsprechenden Freistellungstermin – bis zur Beendigung der Freistellung gemäß PflegeZG oder FPfZG bzw. der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung. In diesem Zeitraum ist eine Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber in der Regel ausgeschlossen. Abweichungen von dieser Regel gelten nur in besonderen Ausnahmefällen und müssen im Einzelfall von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde “abgesegnet” werden.

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    Sozialversicherung während der Arbeitsfreistellung

    Für jeden Arbeitnehmer im Angestelltenverhältnis gilt die sogenannte Sozialversicherungspflicht, das heißt die Beschäftigten sind mit Beginn eines Arbeitsverhältnisses dazu verpflichtet, Beiträge in die Sozialversicherung (Kranken-, Pflege, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) einzuzahlen. Die jeweiligen Beiträge werden automatisch von dem monatlichen Bruttoeinkommen abgezogen. Da die Arbeitsfreistellung zur Pflege erkrankter Angehöriger jedoch auf unentgeltlicher Basis erfolgt, gelten während einer Pflege- oder Familienpflegezeit gesonderte Regelungen hinsichtlich der Sozialversicherung.

    Grundsätzlich gilt: erfolgt die Arbeitsfreistellung zur Pflege in Teilzeit, ist der Beschäftigte unter Berücksichtigung seines verminderten Gehalts weiterhin sozialversicherungspflichtig; die Mitgliedschaft in allen Versicherungssparten besteht weiterhin.

    Krankenversicherung

    Bei einer vollständigen Arbeitsfreistellung existiert der Versicherungsschutz der Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich weiter, sofern eine Familienversicherung besteht und der Arbeitnehmer bzw. die Pflegeperson in dieser Mitglied ist. Ist dies nicht Fall, muss der Betroffene eine freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung abschließen (die Pflegeversicherung ist hier mit enthalten). Möglich ist auch eine Pflichtversicherung. Existiert eine private Kranken- und Pflegeversicherung, wird diese von der Pflegezeit nicht berührt sondern läuft weiter.

    Rentenversicherung

    Die Rentenversicherung ist während einer Pflegezeit durch die soziale oder private Pflegeversicherung abgedeckt. Diese zahlt Pflichtbeiträge in die Rentenkasse ein. Die Rentenversicherung ist dabei abhängig vom Pflegegrad des erkrankten Angehörigen, vom Pflegeaufwand (unter anderem wöchentliche Stundenanzahl der Pflege) sowie von der wöchentlichen Arbeitszeit. Für die Berechnung der Höhe der Rentenbeiträge gelten spezielle Vorschriften; hier ist unter anderem das Ausmaß der Pflegeleistung relevant.

    Arbeitslosenversicherung

    Auch die Arbeitslosenversicherung während einer Pflegezeit besteht – abgedeckt durch die Pflegeversicherung – unter gewissen Voraussetzungen weiterhin, das bedeutet das Risiko der Arbeitslosigkeit ist dann auch in dieser Zeit abgedeckt. Dies ist allerdings an verschiedene Bedingungen geknüpft, unter anderem daran, dass die pflegende Person unmittelbar vor der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig war.

    Unfallversicherung

    Arbeitnehmer, die erkrankte nahe Angehörige pflegen, sind automatisch gesetzlich unfallversichert. Allerdings gelten auch hier die gleichen Voraussetzungen wie bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung hinsichtlich des Pflegegrades des pflegebedürftigen Angehörigen sowie die wöchentliche Pflegezeit. Einzelheiten einschließlich der Beitragszahlung sind jeweils im Siebten und im Elften Sozialgesetzbuch (SGB VII und SGB XI) geregelt.

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    1 Antwort
    1. Daniel B.
      says:

      Ich wusste nicht, dass man sich für einen bestimmten Zeitraum vom Arbeitgeber freistellen lassen kann, um sich um die häusliche Pflege eines Angehörigen zu kümmern. Als Übergangslösung finde ich das schon echt hilfreich. Langfristig würde ich dann aber schon versuchen, einen kompetenten und organisierten Pflegedienst in der Nähe zu finden.

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