Steuerliche Vorteile durch Lohnsteuerklassenwechsel
In Deutschland gibt es sechs verschiedene Lohnsteuerklassen, welche vom Finanzamt jedem Arbeitnehmer zugeteilt werden.
Abhängig von den Lebensumständen ist es für verheiratete Arbeitnehmer, für die die Steuerklassen 3, 4 und 5 passend sind, sinnvoll, steuerliche Vorteile abzuwägen und gegebenenfalls die Lohnsteuerklasse zu wechseln (Steuerklassenkombinationen 3/5 oder 4/4). Beispielhafte Lebenssituationen, wann ein Steuerklassenwechsel unter Umständen finanzielle Vorteile bringt, sind etwa der Bezug von Erziehungs- bzw. Elterngeld oder der Erhalt von Arbeitslosengeld (ALG I). Sowohl Erziehungs- als auch Arbeitslosengeld bemessen sich nach dem zuletzt bezogenen Nettoeinkommen des Arbeitnehmers. Ist nun je nach Steuerklasse und Höhe der Steuerabzüge das Nettogehalt niedrig, erhält der Betroffene auch entsprechend wenig Erziehungsgeld oder ALG I. Ein Wechsel in eine andere Lohnsteuerklasse kann “Abhilfe schaffen”: werden weniger Steuern abgezogen, bleibt mehr vom Nettogehalt übrig, auf dessen Grundlage das spätere Eltern- oder Arbeitslosengeld berechnet wird. Das heißt: je weniger Steuerabzüge, desto höher das Nettogehalt und desto höher das Erziehungsgeld oder ALG I.
Lohnenswert kann etwa ein Wechsel von Lohnsteuerklasse 5 in Klasse 3 sein, da in Steuerklasse 3 weniger Steuern abgeführt werden und mehr Nettogehalt übrig bleibt. Ist der betroffene Arbeitnehmer bei der Berechnung des Erziehungs- oder Arbeitslosengeldes in Klasse 3, erhält er also mehr Elterngeld oder ALG I. Alternativ kann – abhängig von der Situation und dem Einkommen – ein Lohnsteuerklassenwechsel in 4/4 ebenfalls vorteilhaft sein. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der eigene Wechsel in eine andere Steuerklasse auch eine Einstufung des Ehepartners in eine andere Lohnsteuerklasse zur Folge hat, was wiederum Auswirkungen auf dessen Steuerabgaben und Nettoeinkommen hat. Daher sollte ein Lohnsteuerklassenwechsel generell gut überlegt sein und durchgerechnet werden, inwiefern ein Wechsel in welche Klassen sinnvoll ist.
Grundsätzlich gilt: ein Wechsel in eine andere Steuerklasse sollte frühzeitig erfolgen, also rechtzeitig vor der Geburt oder der Eintritt in die Arbeitslosigkeit (bei abzusehender Arbeitslosigkeit im Folgejahr spätestens bis zum 30.11. eines Jahres). Denn eine Einstufung bzw. ein Wechsel nach der Geburt oder während der Arbeitslosigkeit ist in der Regel nicht ohne weiteres möglich. So ist bei Arbeitslosigkeit die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, wenn der Betroffene die Steuerklasse wechseln möchte – und dient der Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Einkommens bzw. der bezogenen staatlichen Leistung, erteilt die Arbeitsagentur die Zustimmung für gewöhnlich nicht.
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