Lohnsteuerklassen

Telefonische Erstberatung

KOSTENLOS

0221 – 6777 00 55

Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT

Kostenlosen Rückruf anfordern

    Arten und Klassen der Steuern

    Sie ist zwar jedermann bekannt, doch meistens eher eine lästige Pflicht: die jährliche Steuererklärung. Besonders wenn aufgrund zu wenig gezahlter Steuern im Abrechnungszeitraum eine Nachzahlung an das Finanzamt zu erwarten ist, graut es einem davor, sich um die Steuererklärung zu kümmern. Doch auch bei hohen Steuerabgaben und einer erhofften Rückzahlung, kann sich mancher nur schwer motivieren. Der ganze “Steuer-Dschungel” ist nicht immer einfach zu durchschauen.

    Grundsätzlich gibt es unterschiedliche Arten von Steuern. Dazu zählt etwa die Einkommensteuer, die gemäß § 1 Einkommensteuergesetz (EStG) jeder Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland zahlen muss. Zu der Einkommensteuer gehört wiederum die Lohnsteuer; diese wird vom monatlichen Bruttoeinkommen abgezogen und vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt. Wie hoch die Lohnsteuer ausfällt, also wieviel dem Arbeitnehmer von seinem Bruttomonatsgehalt einbehalten wird, richtet sich dabei nach der sogenannten Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

    Telefonische Erstberatung

    ✔ KOSTENLOS  ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Welche Lohnsteuerklassen gibt es?

    Es existieren sechs Lohnsteuerklassen, in die das Finanzamt den Arbeitnehmer einteilt. Welcher dieser Klassen der Arbeitnehmer zugehörig ist, ist abhängig von den Lebensumständen bzw. der familiären Situation. Ob der Betroffene verheiratet, geschieden, ledig oder alleinerziehend ist, spielt ebenso eine Rolle wie die Höhe des eigenen Einkommens und die des Ehepartners. Auch die Anzahl der bestehenden Arbeitsverhältnisse ist relevant. In Abhängigkeit von der Lohnsteuerklasse werden bei den Beschäftigten unterschiedlich hohe Steuerbeträge abgezogen. Es werden dabei pro Steuerklasse sogenannte Jahresfreibeträge eingearbeitet; bis zu diesem Betrag müssen keine Steuern gezahlt werden. Eine Ausnahme gilt hierbei allerdings für die Lohnsteuerklasse 6 und mit Einschränkungen für die Steuerklasse 5.

    Lohnsteuerklasse 1:
    • Arbeitnehmer, die ledig, geschieden oder verwitwet sind
    • verheiratete, aber auf Dauer getrennt lebende Arbeitnehmer, etwa weil der Ehepartner im Ausland lebt
    • verheiratete Arbeitnehmer, für die die Lohnsteuerklassen 3 oder 4 nicht in Betracht kommen
    • Arbeitnehmer, die beschränkt steuerpflichtig sind (das heißt, wer Einkünfte in Deutschland bezieht, aber den Wohnsitz im Ausland hat – § 49 EStG)
    • Steuerabzüge in Lohnsteuerklassen 1 und 4 sind identisch
    Lohnsteuerklasse 2:
    • alleinerziehende Arbeitnehmer, die mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt leben und offiziell angemeldet sind. In diesem Fall besteht Anspruch auf einen sogenannten Alleinerziehendenentlastungsbetrag (zusätzlich zum Kinderfreitag)
    • Steuervorteil durch niedrigere Steuerabgabe
    Lohnsteuerklasse 3:
    • verheiratete Arbeitnehmer, die nicht dauerhaft getrennt voneinander mit festem Wohnsitz in Deutschland leben und deren Einkommen bedeutend höher ist als das des Ehepartners (der Ehepartner mit dem niedrigeren Einkommen ist automatisch Steuerklasse 5 zugeordnet)
    • verheiratete Arbeitnehmer, die nicht dauerhaft getrennt voneinander mit festem Wohnsitz in Deutschland leben und deren Ehepartner kein Einkommen bezieht
    • in der Steuerklasse 3 fallen die geringsten Abzüge an, daher ist das Nettoeinkommen im Verhältnis zum Bruttoeinkommen vergleichsweise hoch
    • je höher das Einkommen in Lohnsteuerklasse 3, desto größer der Steuervorteil
    Lohnsteuerklasse 4:
    • verheiratete Arbeitnehmer, die nicht dauerhaft getrennt voneinander mit festem Wohnsitz in Deutschland leben, unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind und ein vergleichbares Einkommen beziehen.
    • bei Kindern haben beide Elternteile zudem Anspruch auf den vollen Kinderfreibetrag
    • Steuerabzüge in Lohnsteuerklassen 4 und 1 sind identisch
    Lohnsteuerklasse 5:
    • verheiratete Arbeitnehmer, die nicht dauerhaft getrennt voneinander mit festem Wohnsitz in Deutschland leben und deren Einkommen bedeutend niedriger ist als das des Ehepartners (der Ehepartner mit höherem Einkommen ist automatisch Steuerklasse 3 zugeordnet)
    • vergleichsweise hohe Steuerabgaben, das Nettoeinkommen ist gemessen am Bruttoeinkommen niedrig
    Lohnsteuerklasse 6:
    • Arbeitnehmer, die sich in mehreren Arbeitsverhältnissen gleichzeitig befinden
    • Rentner, die neben der Rente noch eine Nebentätigkeit ausüben, deren monatliches Einkommen mehr als 450 Euro beträgt
    • Lohnsteuerklasse mit den höchsten Abzügen

    Wichtig zu wissen: Die Wahl der Lohnsteuerklasse beeinflusst zwar die Höhe der in der Regel monatlich einbehaltenen und an das Finanzamt abgeführten Lohnsteuerbeträge, die jährlich durch die Einkommensteuererklärung ermittelte und durch das Finanzamt festgesetzte Einkommensteuer ändert sich dadurch jedoch nicht.

    Was sind Jahresfreibeträge?

    Wie erwähnt hat jede Lohnsteuerklasse Jahresfreibeträge, bis zu welchen keine Steuern zu zahlen sind. Die Freibeträge setzen sich je nach Steuerklasse aus dem Grundfreibetrag, sogenannten Pauschbeträgen (Arbeitnehmerpauschale, Sonderausgaben- bzw. Sozialabgabenpauschale, Vorsorgepauschale), dem Alleinerziehendenentlastungsbetrag und dem Kinderfreibetrag zusammen. Der wichtigste Freibetrag ist dabei der Grundfreibetrag, der als steuerfreier Teil des Einkommens dem Arbeitnehmer zur Gewährleistung seiner Lebensgrundlage zur Verfügung steht. Der Grundfreibetrag ist ebenso wie die anderen Freibeträge ein festgelegter Betrag, der in den Lohnsteuerklassen 1 bis 4 eingearbeitet ist. Es ist dabei zu beachten, dass sich der Grundfreibetrag in der Steuerklasse 3 verdoppelt, da Angehörigen der Steuerklasse 5 kein Grundfreibetrag zusteht. In Lohnsteuerklasse 6 gibt es grundsätzlich keine Freibeträge.

    Wechsel der Lohnsteuerklasse

    Es liegt in der Natur der Sache, dass sich bei den meisten Arbeitnehmern im Laufe der Zeit die Lebensumstände ändern; beispielsweise durch Hochzeit, Geburt des Kindes oder Tod des Ehepartners. In diesem Fall erfolgt ein Wechsel der bzw. eine Neueinstufung in die entsprechende Lohnsteuerklasse. Dazu muss der Betroffene einen schriftlichen Antrag an das Finanzamt zu stellen, das die Einstufung in eine andere Steuerklasse vornimmt. Seit 2020 kann ein Wechsel der Lohnsteuerklasse uneingeschränkt mehrmals jährlich erfolgen.

    Telefonische Erstberatung

    ✔ KOSTENLOS  ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Steuerliche Vorteile durch Lohnsteuerklassenwechsel

    Bild von Taschenrechner und Laptop

    In Deutschland gibt es sechs verschiedene Lohnsteuerklassen, welche vom Finanzamt jedem Arbeitnehmer zugeteilt werden.

    Abhängig von den Lebensumständen ist es für verheiratete Arbeitnehmer, für die die Steuerklassen 3, 4 und 5 passend sind, sinnvoll, steuerliche Vorteile abzuwägen und gegebenenfalls die Lohnsteuerklasse zu wechseln (Steuerklassenkombinationen 3/5 oder 4/4). Beispielhafte Lebenssituationen, wann ein Steuerklassenwechsel unter Umständen finanzielle Vorteile bringt, sind etwa der Bezug von Erziehungs- bzw. Elterngeld oder der Erhalt von Arbeitslosengeld (ALG I). Sowohl Erziehungs- als auch Arbeitslosengeld bemessen sich nach dem zuletzt bezogenen Nettoeinkommen des Arbeitnehmers. Ist nun je nach Steuerklasse und Höhe der Steuerabzüge das Nettogehalt niedrig, erhält der Betroffene auch entsprechend wenig Erziehungsgeld oder ALG I. Ein Wechsel in eine andere Lohnsteuerklasse kann “Abhilfe schaffen”: werden weniger Steuern abgezogen, bleibt mehr vom Nettogehalt übrig, auf dessen Grundlage das spätere Eltern- oder Arbeitslosengeld berechnet wird. Das heißt: je weniger Steuerabzüge, desto höher das Nettogehalt und desto höher das Erziehungsgeld oder ALG I.

    Lohnenswert kann etwa ein Wechsel von Lohnsteuerklasse 5 in Klasse 3 sein, da in Steuerklasse 3 weniger Steuern abgeführt werden und mehr Nettogehalt übrig bleibt. Ist der betroffene Arbeitnehmer bei der Berechnung des Erziehungs- oder Arbeitslosengeldes in Klasse 3, erhält er also mehr Elterngeld oder ALG I. Alternativ kann – abhängig von der Situation und dem Einkommen – ein Lohnsteuerklassenwechsel in 4/4 ebenfalls vorteilhaft sein. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der eigene Wechsel in eine andere Steuerklasse auch eine Einstufung des Ehepartners in eine andere Lohnsteuerklasse zur Folge hat, was wiederum Auswirkungen auf dessen Steuerabgaben und Nettoeinkommen hat. Daher sollte ein Lohnsteuerklassenwechsel generell gut überlegt sein und durchgerechnet werden, inwiefern ein Wechsel in welche Klassen sinnvoll ist.

    Grundsätzlich gilt: ein Wechsel in eine andere Steuerklasse sollte frühzeitig erfolgen, also rechtzeitig vor der Geburt oder der Eintritt in die Arbeitslosigkeit (bei abzusehender Arbeitslosigkeit im Folgejahr spätestens bis zum 30.11. eines Jahres). Denn eine Einstufung bzw. ein Wechsel nach der Geburt oder während der Arbeitslosigkeit ist in der Regel nicht ohne weiteres möglich. So ist bei Arbeitslosigkeit die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, wenn der Betroffene die Steuerklasse wechseln möchte – und dient der Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Einkommens bzw. der bezogenen staatlichen Leistung, erteilt die Arbeitsagentur die Zustimmung für gewöhnlich nicht.

    Schnell-Check und Erstberatung

    ✔ KOSTENLOS  ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Lohnsteuerklassen”? Wir beantworten sie kostenlos!

    The last comment and 2 other comment(s) need to be approved.
    0 Kommentare

    Dein Kommentar

    An Diskussion beteiligen?
    Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

    Schreiben Sie einen Kommentar

    Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

    © Copyright - KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei