Mobbing am Arbeitsplatz

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    Mobbing am Arbeitsplatz

    Eine Arbeit, die Spaß macht, ein Arbeitsplatz, an dem man sich wohl fühlt, Kollegen und Chefs, mit denen man sich gut versteht, sodass man jeden Tag gerne zur Arbeit geht – so sollte es sein. Doch leider ist nicht selten das genaue Gegenteil der Fall und man geht nicht gerne zur Arbeit, startet vielmehr stets mit einem schlechten Gefühl in den Tag: Schikane von Kollegen oder gar dem Chef, Intrigen innerhalb des Unternehmens, die sich gegen einen richten, üble Streiche und Demütigungen, die man über sich ergehen lassen muss… das sogenannte Mobbing steht mitunter weit verbreitet “auf der Tagesordnung”.

    Grundsätzlich sollte man allerdings das Wort “Mobbing” mit Bedacht verwenden. Konflikte, Streitereien, Sticheleien und ein damit verbundenes schlechtes Betriebsklima in Unternehmen sind leider keine Seltenheit. Für Angestellte ist ein derartiges “Hauen und Stechen” freilich nicht angenehmen. Doch nicht immer handelt es sich um Mobbing, wenn man auf der Arbeit etwas “einstecken muss”, sei beispielsweise eine Kritik an der Arbeit noch so überzogen oder ungerechtfertigt. Die Bedeutung von Mobbing, welche Merkmale dieses ausmachen und welche (rechtlichen) Möglichkeiten Betroffene haben, dagegen vorzugehen, ist im Folgenden erläutert.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Was bedeutet Mobbing?

    Unter “Mobbing” versteht man im Allgemeinen das dauerhafte, bewusste bzw. gezielte Ausgrenzen, Herabsetzen und Schikanieren einer Person durch (einen) Mitmenschen. Mobbing findet sich in vielen unterschiedlichen (Lebens-)Bereichen, beispielsweise in der Schule oder im Arbeitsleben, und ist aufgrund seiner vielen verschiedenen Erscheinungsformen als Phänomen vielfältig und komplex. Allerdings ist “Mobbing” in dem Sinne kein eigener Rechtsbegriff, es existiert bisher auch kein Gesetz gegen Mobbing bzw. “Mobbing-Gesetz”. Was allerdings gegen geltendes Recht verstößt und dementsprechend auch verfolgt werden kann, ist ein sogenanntes “rechtswidriges Gesamtverhalten”, das aber über längere Zeit (nicht nur wenige Wochen) vorliegen muss. Ein ruppiges Betriebsklima oder allein eine scharfe Kritik, auch wenn sie überzogen ist, sind hierfür nicht ausreichend. Der Betroffene muss eindeutige Schikanen ihm gegenüber sowie einen klaren Zusammenhang zwischen dem herabsetzenden Umgang mit ihm und daraus folgenden körperlichen und/oder seelischen Beschwerden nachweisen.

    Mobbing – Regelungen im Arbeitsrecht

    Wie bereits erwähnt ist Mobbing sehr komplex und es spielen viele unterschiedliche Faktoren eine Rolle, damit es sich tatsächlich um Mobbing handelt. Im Arbeitsrecht äußert sich Mobbing besonders durch Diskriminierung und Demütigung eines Beschäftigten über einen längeren Zeitraum hinweg durch Kollegen oder den Chef. Die beim Mobbing angewandten Methoden reichen von falschen und herabsetzenden Behauptungen über soziale Ausgrenzungen bis zur Übertragung unsinniger Aufgaben, abschätzigen Bemerkungen über die Arbeitsleistung, rassistischen oder sexuellen Anspielungen und gezielten Verunsicherungen der betreffenden Mitarbeiter.

    Das Verhalten der “Täter” stellt in der Regel eine Demütigung der gemobbten Person dar und ist darauf ausgerichtet, das Opfer bewusst zu kränken und zu verletzen. Das Verhalten der mobbenden Personen bzw. Kollegen hat dabei keine sachlichen, nachvollziehbaren Gründe, sondern entspringt offensichtlich rein subjektiven Motiven mit dem Ziel, einen Mitarbeiter “fertig zu machen”. Ein weiterer wesentlicher Faktor ist die Hierarchie im Unternehmen; in den meisten Fällen steht das Mobbingopfer (die gemobbte Person) in der Hierarchie unter den Personen, die mobben (Mobber); es ist also unterlegen. Die Unterlegenheit kann sich dabei auch auf die Anzahl der beteiligten Personen beziehen. Häufig steht das Mobbingopfer alleine mehreren Kollegen gegenüber, die gemeinsam schikanieren. Grundlegende Voraussetzung für Mobbing ist zudem, dass sich der gemobbte Mitarbeiter dem Mobbing nicht entziehen kann (fehlende Ausweichmöglichkeiten).

    Wenn der Chef mobbt…

    Mobbing ist ein Alptraum – der umso größer wird, wenn ausgerechnet der Chef derjenige ist, der einen Mitarbeiter mobbt, diskriminiert und demütigt; beispielsweise um seine Macht zu demonstrieren. Ein Vorgesetzter hat dabei ganz andere Möglichkeiten, Angestellte im Speziellen zu mobben und diese unter Druck zu setzen. Eine Form von Mobbing durch den Chef ist etwa die Zuweisung von Arbeitstätigkeiten, die laut Arbeitsvertrag nicht vorgesehen bzw. in ihrem Anspruch deutlich zu hoch oder deutlich zu niedrig sind. Auch auffallend häufige und in Serie erfolgende Abmahnungen, die ganz offensichtlich unbegründet sind, stellen Mobbing dar.

    Was tun gegen Mobbing?

    Bekanntlich kann nicht jedes verletzende, moralisch verwerfliche Verhalten auch juristisch bzw. strafrechtlich geahndet werden – so sehr man sich dies auch in manchen Situationen wünschen würde. Opfer müssen und sollten Mobbing jedoch dennoch nicht “einfach so” hinnehmen. Abhängig von der Situation gibt es verschiedene Optionen, gegen Mobbing vorzugehen – sowohl arbeitsrechtlich als auch strafrechtlich. Damit es allerdings erst gar nicht zum Ausufern des Mobbings sowie zur Eskalation der Situation kommt, können Betroffene unterschiedliche Maßnahmen ergreifen. Wichtig ist: rechtzeitig und so früh wie möglich handeln. Zudem gilt grundsätzlich: Beweise für die Schikane bzw. das Mobbing sammeln, die dem Arbeitgeber, einem Rechtsanwalt und/oder in einem Gerichtsverfahren vorgelegt werden können. Betroffene sollten alle Verhaltensweisen der mobbenden Personen genau dokumentieren (“Mobbing-Tagebuch”). So können sie das Fehlverhalten der Kollegen oder des Vorgesetzten nachweisen und ihre Position stärken.

    Um das Mobbing zu unterbinden besteht zum Beispiel die Möglichkeit, sich von geeigneten Stellen beraten zu lassen, sogenannte Mobbingberatung. Betroffene lernen hier unter anderem, den Methoden der Mobber wirkungsvoll etwas entgegenzusetzen und sich auch gegenüber juristisch nicht wirklich vorwerfbaren Verhaltensweisen zu wehren. Darüber hinaus ist es in jedem Fall sinnvoll, sich auch juristischen Beistand zu suchen und einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen. Dieser kann Betroffene etwa hinsichtlich ihrer Rechte beraten und über arbeitsrechtliche Konsequenzen aufklären.

    Auch der Arbeitgeber sollte – sofern das Mobbing von Kollegen ausgeht – über die Attacken in Kenntnis gesetzt werden. Der Arbeitgeber hat nämlich eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern und hat dafür Sorge zu tragen, jegliche gesundheitliche Schäden im Rahmen der beruflichen Tätigkeit von den Beschäftigten abzuwenden. Im Falle von Mobbing bedeutet dies, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, Maßnahmen zur Verhinderung von Mobbing zu ergreifen. Andernfalls kann er arbeitsrechtlich werden. Unter Umständen besteht für das Mobbingopfer sogar die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Hürden hierfür sind allerdings hoch. So muss der betroffene Arbeitnehmer genau nachweisen, dass

    • die vorgeworfenen Handlungen von bestimmten Mitarbeitern ausgeführt worden sind; die genauen Umstände sind darzulegen
    • die vorgeworfenen Verhaltensweisen jedenfalls im jeweiligen situativen Kontext gegen Recht und Vertrag verstießen und zu Recht als Mobbing einzustufen sind
    • die genannten Handlungen für den Betroffenen körperliche oder seelische Schäden zur Folge hatten
    • sowohl das (nicht unterbundene) Mobbing als auch die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen dem Arbeitgeber anzulasten sind

    Derartige exakte Nachweise sind in der Regel allerdings äußerst schwierig.

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    Arbeitsrechtliche und strafrechtliche Folgen

    Mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen für die mobbende(n) Person(en) seitens des Arbeitgebers sind – abhängig vom Sachverhalt – beispielsweise eine Versetzung innerhalb des Unternehmens oder eine Abmahnung, das vorliegende Fehlverhalten (Mobbing) zukünftig zu unterlassen. In Härtefällen kann der Arbeitgeber dem “Täter” sogar auch eine Kündigung aussprechen.

    Beim Mobbing durch den Vorgesetzten bzw. den Arbeitgeber ist die Art der Schikane entscheidend. Handelt es sich um Verletzungen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen (zum Beispiel durch die Anordnung von unsinnigen und nicht vom Arbeitsvertrag gedeckten Aufgaben), kann der betroffene Arbeitnehmer die Anordnung von arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeiten fordern. Einer solchen Forderung kann gegebenenfalls im Rahmen einer einstweiligen gerichtlichen Verfügung entsprochen werden.

    Bei rasch hintereinander folgenden, offenkundig unbegründeten Abmahnungen hat der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit, deren Rücknahme und gegebenenfalls deren Streichung aus der Personalakte zu verlangen. Bei einer Durchsetzung der Rücknahme auf gerichtlichem Weg, muss der Arbeitgeber die Berechtigung der Abmahnung begründen bzw. beweisen.

    Wenn die Mobbingmethoden strafbare Handlungen wie Beleidigung, üble Nachrede, sexuelle Nötigung oder anderweitige tätliche Übergriffe beinhalten, kann und sollte das Opfer Strafanzeige erstatten. Auch eine zivilrechtliche Klage des Mobbingopfers auf Unterlassen solcher Handlungen ist möglich.

    Arbeitsverweigerung und Kündigung bei Mobbing

    Als wären die ständigen Schikanen und das permanente Mobbing nicht schon schlimm genug – noch belastender wird es für den Betroffenen, wenn der Arbeitgeber wider besseres Wissen nichts gegen die Schikanen unternimmt. In diesem Fall kann der Betroffene – unter gewissen Voraussetzungen – seine Arbeitsleistung für die Zeitdauer des Mobbings verweigern (sogenanntes Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB). Der Beschäftigte muss allerdings dem Arbeitgeber zum einen in angemessenem Umfang Zeit und Möglichkeit eingeräumt haben, entsprechende Maßnahmen zum Unterbinden des Mobbing zu ergreifen. Zum anderen ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, den Arbeitgeber im Vorfeld über die Gründe der Arbeitsverweigerung bzw. dem Gebrauch des Zurückbehaltungsrechts in Kenntnis zu setzen.

    Ergreift der Arbeitnehmer trotz Kenntnis über das Mobbing keine Gegenmaßnahmen, hat der Betroffene darüber hinaus die Möglichkeit, fristlos (außerordentlich) zu kündigen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche bezüglich des entgangenen Arbeitsentgelts gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.

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    Mobbing – Auswirkung auf Gesundheit und Arbeitsleben

    Die oben beispielhaft genannten Mobbingmethoden gehen natürlich häufig an dem Betroffenen nicht spurlos vorüber. Vielmehr beeinträchtigt Mobbing sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit. Die entsprechenden Auswirkungen sind dabei umso gravierender, je länger das Mobbing anhält. Besonders belastend ist nicht zuletzt das Gefühl, völlig alleine dazustehen. Denn häufig agieren mobbende Kollegen “im Verbund”. Ist der Vorgesetzte für die Schikane verantwortlich, schauen viele Mitarbeiter einfach weg oder bekommen es von vorneherein nicht mit – das Mobbingopfer hat also keinerlei Unterstützung. Die extreme Belastung hat zum einen nicht selten unmittelbare Auswirkung auf die berufliche Tätigkeit, etwa durch mangelnde Konzentrationsfähigkeit, Demotivation, Blockaden beim Denken und Arbeiten und Selbstzweifel. Zum anderen kann Mobbing im schlimmsten Fall zu ernsthaften Erkrankungen wie Depressionen oder Burnout führen.

    Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge von Mobbing können sich dabei auch arbeitsrechtlich bzw. auf die berufliche Tätigkeit des Opfers auswirken. So ist es möglich, dass der Betroffene aufgrund des Mobbings und der damit einhergehenden psychischen Erkrankungen nicht mehr fähig ist, zu arbeiten und sich krankschreiben lässt. Hält dieser Zustand dauerhaft an, kann der Arbeitgeber gegebenenfalls eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen; hierfür gelten allerdings hohe gesetzliche Hürden.

    Auch eine Abmahnung kann unter Umständen die Folge sein, wenn der Betroffene aufgrund des Mobbing und der Schikane, etwa durch mangelnde Konzentration oder Leistungsblockaden, (gravierende) Fehler bei der Arbeit macht.

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