Krank in der Probezeit?
Ob eine Grippe, eine starke Erkältung oder ein Migräneanfall: krank sein ist “menschlich” und kann jedem passieren. Dennoch ist es vielen Arbeitnehmern unangenehm, wenn sie deswegen nicht auf die Arbeit kommen können und die Angst vor einer Kündigung spukt häufig im Kopf herum – insbesondere in der Probezeit. Grundsätzlich gilt bei Krankheit in der Probezeit dasselbe wie außerhalb der Probezeit: ist der Arbeitnehmer krank und nicht in der Lage, zu arbeiten, muss er zum einen seinen Arbeitgeber umgehend informieren und zum anderen eine ärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit inklusive voraussichtliche Ausfallzeit dem Arbeitgeber zukommen lassen.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Auch wenn man an manchen Tagen am liebsten im Bett bleiben würde… ist man tatsächlich krank ans Bett gefesselt, macht man sich nicht nur Gedanken um eine eventuelle Kündigung in der Probezeit, sondern auch darüber, inwiefern man den Arbeitslohn erhält. Hat man als kranker Arbeitnehmer in der Probezeit Recht auf Vergütung? Hierbei sind zwei Szenarien zu unterscheiden. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, auch in der Probezeit erkrankten Mitarbeitern den Lohn zu zahlen, sofern sie länger als vier Wochen ununterbrochen im Betrieb angestellt sind bzw. gearbeitet haben. Allerdings hat der Arbeitgeber das Recht, den Lohn zunächst zurückzuhalten, solange kein ärztliches Attest bzw. keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Ist der Arbeitnehmer hingegen weniger als vier Wochen im Unternehmen und fällt krankheitsbedingt aus, erhält er auf Antrag bzw. nach Vorlegen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Krankengeld von der Krankenkasse. Gleiches gilt – unabhängig von der Probezeit -, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen erkrankt ist.
Wenn eine Kündigung während der Probezeit explizit wegen Krankheit des Arbeitnehmers ausgesprochen wird, ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit, maximal für die Dauer der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall (sechs Wochen), verpflichtet; ein eventueller Ablauf der Kündigungsfrist hat hierbei keinen Einfluss. Dies hat allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen Gültigkeit: bei einer Kündigung des Arbeitgebers, die ausdrücklich durch die Krankheit begründet wird, oder bei einer rechtmäßig fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers, wenn die Gründe hierfür beim Arbeitgeber liegen (zum Beispiel Mobbing durch den Arbeitgeber).
Schwangerschaft in der Probezeit
Eine Schwangerschaft ist natürlich immer (oder sollte es sein) ein Grund zur Freude – das Problem der Vereinbarkeit mit dem Beruf kann allerdings die Freude trüben, insbesondere wenn sie während der Probezeit eintritt.
Doch bei einer Schwangerschaft gilt auch in der Probezeit der Mutterschutz bzw. das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das werdenden Müttern gesonderte Rechte gewährleistet. Dazu zählen unter anderem Beschäftigungsverbote, Kündigungsschutz und das Mutterschaftsgeld (dieses kann auch vom Arbeitgeber bezuschusst werden). Der Arbeitgeber darf Schwangeren in der Probezeit und bis vier Monate nach der Geburt nicht kündigen. Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft nicht bekannt war. Darüber hinaus ist eine Beschäftigung der Schwangeren sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt verboten und es gelten zudem die Sonderregelungen bei Tätigkeiten mit besonderem Gefährdungspotential/Risiko, zum Beispiel im Krankenhaus (sogenannte Schutzfristen).
Nicht unter den Kündigungsschutz fällt hingegen das reguläre Auslaufen eines befristeten Arbeitsverhältnisses während einer Schwangerschaft; es besteht kein Anspruch auf Verlängerung des Arbeitsverhältnisses.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!