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    Schwarzarbeit

    Mit ehrlicher Arbeit Geld zu verdienen, ist ein Grundrecht, das erst einmal niemandem abgesprochen werden kann, und wenn nicht der allergrößte Teil der Bevölkerung von diesem Recht Gebrauch machen würde, könnten Staat und Gesellschaft gar nicht existieren. Allerdings bestehen hier zum Schutz sowohl derer, die die Arbeit erbringen als auch derer, die von der Arbeit profitieren, und auch im Interesse der Gemeinschaft gesetzliche Regelungen, die beachtet werden müssen. Wenn unter Umgehung oder gezielter Missachtung dieser gesetzlichen Regelungen gearbeitet und damit Geld verdient wird, spricht man kurz und bündig von Schwarzarbeit – ein Wort, das nicht nur in der Umgangssprache verwendet wird, sondern auch in Gesetzestexte Eingang gefunden hat.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Gesetzesgrundlage von Schwarzarbeit

    Der Gesetzgeber definiert Schwarzarbeit als eine Dienst- oder Werkleistung bzw. als eine Tätigkeit, bei deren Durchführung gesetzliche Vorschriften missachtet werden. Die gesetzliche Grundlage bildet das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), das seit seiner Einführung im Jahr 2004, zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Tätigkeiten bzw. Beschäftigung dient. Demnach handelt es sich unter anderem in folgenden Fällen um Schwarzarbeit:

    • keine Meldung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und infolgedessen keine Beitragszahlungen in die Sozialversicherung (Verstoß gegen das Sozialversicherungsrecht)
    • keine Steuerabgaben (Verstoß gegen das Steuerrecht)
    • fehlende Gewerbeanmeldung eines selbstständigen Betriebes
    • nicht erfolgende Mitteilung über getätigte Dienst- oder Werkleistungen von Empfänger von Sozialleistungen an den Leistungsträger

    Zuständig für Fahndung und Bekämpfung von Schwarzarbeit sind der Zoll und die Landesfinanzbehörden.

    Schwarzarbeit: Bedeutung der finanziellen Bereicherung

    Bei Schwarzarbeit steht in erster Linie die Gewinnorientierung bzw. nachhaltige Gewinnerzielung, etwa durch das Einsparen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, im Vordergrund. Arbeitgeber beschäftigen Mitarbeiter gegen eine Vergütung für die Arbeitsleistung, melden diese Beschäftigung aber weder bei der Versicherung noch bei der Behörde offiziell an. Das fällige Entgelt erhält der Beschäftigte meist per Barauszahlung, sodass es keinen direkten Nachweis einer Tätigkeit bzw. einer Vergütung gibt. Auf diese Weise können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ihren wirtschaftlichen Gewinn maximieren. Denn während der Arbeitgeber Steuerabgaben sowie Sozialversicherungsbeiträge spart und zudem Kontrollen bezüglich der Einhaltung einschlägiger arbeitsrechtlicher Vorschriften umgeht, behält der Beschäftigte seine volle Vergütung ohne steuerliche Abzüge ein.

    Allerdings gilt nicht jede entgeltliche Dienst- oder Werkleistung unter den oben genannten Bedingungen als illegale Beschäftigung bzw. als Schwarzarbeit. Entscheidend für die Bewertung als Schwarzarbeit sind die Gewinnorientierung, die Höhe des Entgelts, das Verhältnis zwischen dem Wert der Arbeit und ihrer Vergütung sowie Häufigkeit und Regelmäßigkeit von Arbeitstätigkeit und Entlohnung. Wer beispielsweise hin und wieder den Rasen für Nachbarn mäht, den Einkauf für die Großeltern erledigt oder der Tante des besten Freundes bei nicht aufwendigen Reparaturarbeiten zur Hand geht und dafür “etwas zugesteckt” bekommt, muss nicht damit rechnen, dass ihn Konsequenzen wegen Schwarzarbeit erwarten. Hier fehlt in der Regel der Vorsatz der Gewinnmaximierung.

    Risiken der Schwarzarbeit

    So angenehm und verlockend die Vorstellung, Beiträge einzusparen und dadurch mehr Geld zur Verfügung zu haben, mitunter auch sein mag… Schwarzarbeit ist nicht nur verboten, sondern häufig auch mit Gefahren oder doch Risiken verbunden. Neben der Tatsache, dass Schwarzarbeit als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet wird, spielen auch arbeitsrechtliche Aspekte eine wesentliche Rolle. So existiert etwa kein gültiger Arbeitsvertrag, wodurch für beide Parteien mögliche Rechtsansprüche erlöschen; sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer (Schwarzarbeiter) haben keine Möglichkeit, im Fall der Fälle ihr Recht durchzusetzen.

    Das heißt etwa, dass der Schwarzarbeiter bei fehlender Lohnzahlung durch den Arbeitgeber sein Entgelt nicht einklagen bzw. einfordern kann. Es können auch keine Arbeitsschutzmaßnahmen eingeklagt werden; aufgrund des fehlenden gesetzlich bindenden Arbeitsvertrages besteht grundsätzlich keine Rechtsgrundlage. Dies kann allerdings auch zu Lasten des Arbeitgebers gehen, beispielsweise bei nicht korrekt ausgeführter Arbeit und damit einhergehender zusätzlicher Kosten. Denn in diesem Fall muss der Arbeitgeber alleine für jegliche weitere anfallende Kosten aufkommen. Der betroffene Arbeitnehmer (Schwarzarbeiter) kann nicht zur Rechenschaft gezogen werden, etwa in Form einer Schadensersatzklage, obwohl er für den “Pfusch” verantwortlich ist.

    Kündigung wegen Schwarzarbeit?

    Oftmals ist der Wunsch Vater des Gedanken, mit dem Einkommen seiner Arbeit “gut hinzukommen” und den Lebensunterhalt gut bestreiten zu können – und dabei im Optimalfall noch Rücklagen zu bilden, beispielsweise um mal einen ausgiebigen Urlaub zu machen oder grundsätzlich für das Alter. Denn viele Arbeitnehmer kommen mit einem Gehalt nicht “über die Runden” und sind daher – trotz festen monatlichen Einkommens – auf zusätzliche Einnahmen angewiesen; die Versuchung, das benötigte Geld, schwarz zu verdienen, ist mitunter groß, allerdings keine gute Idee. Neben rechtlichen Konsequenzen droht nämlich auch der Verlust des festen, legalen Arbeitsplatzes. Denn der Arbeitgeber ist bei einer anderweitigen, illegalen Beschäftigung bzw. Schwarzarbeit seines Angestellten unter Umständen dazu berechtigt, diesem fristlos zu kündigen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der betroffene Arbeitnehmer schwarz für die Konkurrenz arbeitet und damit in einem Wettbewerb mit seinem Hauptarbeitgeber steht; es gilt nämlich grundsätzlich ein sogenanntes Wettbewerbsverbot, das heißt, der Arbeitnehmer darf in keiner Form in Konkurrenz bzw. in den Wettbewerb mit seinem Arbeitgeber treten. Andernfalls verstößt der Betroffene gegen seine arbeitsvertraglich vereinbarten Nebenpflichten.

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    Schwarzarbeit – rechtliche Konsequenzen

    Hinsichtlich der Ahndung von Schwarzarbeit und den damit einhergehenden Sanktionen ist relevant, ob eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vorliegt. Bei einer Ordnungswidrigkeit sieht der Gesetzgeber lediglich ein Bußgeld vor, das allerdings bis zu 50.000 Euro betragen kann. Gemäß § 8 SchwarzArbG wird Schwarzarbeit als Ordnungswidrigkeit geahndet, wenn beispielsweise keine Anmeldung des Gewerbes erfolgt ist oder wenn erforderliche Dokumente nicht mitgeführt bzw. vorgelegt werden.

    Handelt es sich bei Schwarzarbeit um eine Straftat, haben Betroffene eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe zu erwarten. Maßgeblich hierbei sind unter anderem sowohl das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (§§ 10 und 11 SchwarzArbG) als auch das Strafgesetzbuch (§ 266a StGB u. a.). Demnach liegt eine Straftat etwa vor bei der Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitsgenehmigung zu Bedingungen, die erheblich schlechter sind als bei inländischen Arbeitnehmern (SchwarzArbG). Gemäß StGB wird unter anderem das Einbehalten bzw. Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber strafrechtlich geahndet.

    Schwarzarbeit durch Empfänger von Hartz IV (ALG II)

    Personen, die Arbeitslosengeld II (“Hartz IV”) beziehen, und schwarz arbeiten, müssen mit zusätzlichen Konsequenzen rechnen. Grundsätzlich besteht bei Arbeitslosigkeit bzw. bei Bezug von ALG I oder II nämlich die Pflicht, alle Einkünfte der Bundesagentur für Arbeit oder dem Jobcenter mitzuteilen; entsprechend berechnet sich die Beitragshöhe des Arbeitslosengeldes. Wer mit dem Ziel einer “Gehaltsaufbesserung” schwarz arbeitet und über die Einnahmen keine Auskunft gibt, sondern vielmehr weiterhin die volle Leistung des Jobcenters erhält, begeht einen strafrechtlich relevanten Betrug gemäß § 263 StGB. Der Gesetzgeber bestraft die Tat mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe. Darüber hinaus droht eine Leistungskürzung oder eine vollständige Leistungseinstellung durch das Jobcenter; der Betroffene erhält weniger oder gar kein ALG II mehr.

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