Gesetzesgrundlage von Schwarzarbeit
Der Gesetzgeber definiert Schwarzarbeit als eine Dienst- oder Werkleistung bzw. als eine Tätigkeit, bei deren Durchführung gesetzliche Vorschriften missachtet werden. Die gesetzliche Grundlage bildet das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), das seit seiner Einführung im Jahr 2004, zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Tätigkeiten bzw. Beschäftigung dient. Demnach handelt es sich unter anderem in folgenden Fällen um Schwarzarbeit:
- keine Meldung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und infolgedessen keine Beitragszahlungen in die Sozialversicherung (Verstoß gegen das Sozialversicherungsrecht)
- keine Steuerabgaben (Verstoß gegen das Steuerrecht)
- fehlende Gewerbeanmeldung eines selbstständigen Betriebes
- nicht erfolgende Mitteilung über getätigte Dienst- oder Werkleistungen von Empfänger von Sozialleistungen an den Leistungsträger
Zuständig für Fahndung und Bekämpfung von Schwarzarbeit sind der Zoll und die Landesfinanzbehörden.
Schwarzarbeit: Bedeutung der finanziellen Bereicherung
Bei Schwarzarbeit steht in erster Linie die Gewinnorientierung bzw. nachhaltige Gewinnerzielung, etwa durch das Einsparen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, im Vordergrund. Arbeitgeber beschäftigen Mitarbeiter gegen eine Vergütung für die Arbeitsleistung, melden diese Beschäftigung aber weder bei der Versicherung noch bei der Behörde offiziell an. Das fällige Entgelt erhält der Beschäftigte meist per Barauszahlung, sodass es keinen direkten Nachweis einer Tätigkeit bzw. einer Vergütung gibt. Auf diese Weise können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ihren wirtschaftlichen Gewinn maximieren. Denn während der Arbeitgeber Steuerabgaben sowie Sozialversicherungsbeiträge spart und zudem Kontrollen bezüglich der Einhaltung einschlägiger arbeitsrechtlicher Vorschriften umgeht, behält der Beschäftigte seine volle Vergütung ohne steuerliche Abzüge ein.
Allerdings gilt nicht jede entgeltliche Dienst- oder Werkleistung unter den oben genannten Bedingungen als illegale Beschäftigung bzw. als Schwarzarbeit. Entscheidend für die Bewertung als Schwarzarbeit sind die Gewinnorientierung, die Höhe des Entgelts, das Verhältnis zwischen dem Wert der Arbeit und ihrer Vergütung sowie Häufigkeit und Regelmäßigkeit von Arbeitstätigkeit und Entlohnung. Wer beispielsweise hin und wieder den Rasen für Nachbarn mäht, den Einkauf für die Großeltern erledigt oder der Tante des besten Freundes bei nicht aufwendigen Reparaturarbeiten zur Hand geht und dafür “etwas zugesteckt” bekommt, muss nicht damit rechnen, dass ihn Konsequenzen wegen Schwarzarbeit erwarten. Hier fehlt in der Regel der Vorsatz der Gewinnmaximierung.
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