Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber
Von Seiten des Arbeitgebers besteht gegenüber dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn bei dem Mitarbeiter eine schuldhafte Pflichtverletzung mit der Folge materieller Schäden am Betriebsvermögen vorliegt. Hierbei kann es sich um sogenannten unmittelbare Schäden (etwa durch fehlerhafte Bedienung von überlassenen Arbeitsgeräten oder Fahrzeugen) oder um mittelbare Schäden (etwa die Abwanderung von Kunden wegen Lieferschwierigkeiten oder Qualitätsmängeln) handeln. Bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit ist der Arbeitnehmer zu Schadensersatz in voller Höhe verpflichtet, die Haftung entfällt dagegen bei fehlendem Verschulden oder leichtester Fahrlässigkeit. Auch bei grober Fahrlässigkeit gelten jedoch unter Umständen Ausnahmen von der 100%igen Haftung durch den Arbeitnehmer. Dies ist zum Beispiel der Fall bei einem völligen Missverhältnis zwischen dem Verdienst des Arbeitnehmers und der Höhe des (auszugleichenden) Schadens oder auch dann, wenn der Arbeitgeber die Höhe der verursachten Kosten mit zu verantworten hat (etwa durch das versäumte Abschließen einer Versicherung).
Eine Besonderheit stellt die sogenannte mittlere (normale) Fahrlässigkeit dar. In diesem Fall kommen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer für den entstandenen Schaden auf.
Haftung gegenüber Dritten
Bei einem Schaden gegenüber dritten, außerhalb des Betriebes stehenden, Personen haftet der Arbeitnehmer gemäß den allgemeingültigen Grundsätzen des Haftungsrechts; diese Haftung gilt grundsätzlich uneingeschränkt für Vermögens- und Sachschäden. Der Arbeitnehmer hat jedoch unter Umständen einen sogenannten Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer in Abhängigkeit des Verschuldungsgrades mögliche Schadensersatzansprüche an den Arbeitgeber “abtreten” kann, sodass dieser für einen Teil des Schadens aufkommt. Grundlegende Voraussetzung ist allerdings, dass der Schaden der außenstehenden Person bei Ausübung der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit entstanden ist. Für die Höhe des Freistellungsanspruches, also die Höhe des vom Arbeitgeber zu zahlenden Schadensanteils, sind die Regelungen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs maßgebend; es geht hierbei um die Schadenshöhe, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zahlen würde, wenn er diesen geschädigt hätte. Das heißt in der Konsequenz, dass der Arbeitgeber bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers für den gesamten Schaden aufzukommen hat, während bei mittlerer Fahrlässigkeit die Schadenssumme prozentual aufgeteilt wird.
Schadensersatzansprüche gegenüber Kollegen
Bei Schädigung eines Kollegen am Arbeitsplatz durch den Beschäftigten ist hinsichtlich der Haftung und Schadensersatzansprüchen zu unterscheiden, ob es sich um einen Sachschaden, beispielsweise beschädigte Kleidung, oder einen Personenschaden (Verletzung des Kollegen) handelt. Ist ein Sachschaden entstanden, haftet der Arbeitnehmer voll. Er hat gegebenenfalls allerdings auch hier einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
In den Fällen, in denen es bei einem Arbeitskollegen zu einem Personenschaden im Rahmen eines Arbeitsunfalls gekommen ist, tritt für gewöhnlich die gesetzliche Unfallversicherung ein. Die Fragen der Haftung regeln die §§ 104 und 105 des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII). Gemäß diesen Regelungen hat der verletzte Arbeitnehmerkollege laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Aktenzeichen 8 AZR 292/03) keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem verursachenden Mitarbeiter, wenn der Arbeitsunfall durch eine betriebliche Tätigkeit entstanden ist. Dies schließt auch immaterielle Schäden wie Schmerzensgeld oder Vermögensschäden durch Verletzung oder Tod des Geschädigten ein. Bei vorsätzlicher Verursachung des Unfalls gilt dieser Haftungsausschluss allerdings nicht.
Eine Arbeitnehmerin wird wegen grober Pflichtverletzung kritisiert. Sie verlässt auf Grund dessen unentschuldigt Ihren Arbeitsplatz und lässt sich krank schreiben. Welche Strafen bzw. Rechtsmittel sind hier möglich?
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Krankschreibung durch den Arzt akzeptieren. Der Arbeitgeber müsste beweisen, dass der Mitarbeiter nicht wirklich krank war, bzw. eine “Gefälligkeitsbescheinigung” des Arztes vorliegt. Die AU-Bescheinigung besitzt einen hohen Beweiswert.
Wenn ernsthafte und begründete Zweifel an der attestierten Arbeitsunfähigkeit bestehen, etwa weil der Arbeitnehmer die Krankheit quasi bereits “angekündigt” hat, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Diese könnte aber ggf. im Rahmen einer darauf gestützten Kündigungsschutzklage in Zweifel gezogen werden. Die Tatsache alleine, dass es vor der Krankmeldung zu einer harten Kritik kam, reicht in der Regel nicht aus, um die “Gefälligkeitsbescheinigung” zu beweisen.
Bei unentschuldigtem Fernbleiben kann der Arbeitgeber auch das Gehalt kürzen und sogar Schadensersatz verlangen, wenn er beweisen kann, dass ein finanzieller Schaden entstanden ist.
Mit freundlichen Grüßen
J. Glitsch
Rechtsanwalt