Lebensversicherungen werden zum Zweck der Altersvorsorge und/oder der Absicherung der Hinterbliebenen im Todesfall des Versicherten abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag wird entweder nur zwischen dem Versicherer und dem Versicherten geschlossen (dann liegt ein gegenseitiger Vertrag nach §§ 320 ffBGB vor) oder der Versicherte räumt einem Dritten ein Bezugsrecht ein (dann liegt ein sog. (echter) Vertrag zugunsten Dritter nach §§ 328 ff BGB vor). Dieses Bezugsrecht beinhaltet ein eigenes Forderungsrecht (vgl. Auslegungsregel des lex spec. § 159 VVG) gegen den Versicherer auf Auszahlung der Versicherungsleistung nach Eintritt des Versicherungsfalls.
Selbstkontahierungsklausel
In diesem Zusammenhang ist unbedingt zu beachten, im Versicherungsvertrag eine Selbstkontahierungsklausel so aufzunehmen, dass der Versicherungsnehmer als Vertreter des Begünstigten ohne Vertretungsmacht den Schenkungsvertrag (als Rechtsgrund der Zuwendung) mit sich selbst abschließt. Ohne eine solche Klausel riskiert man, dass im Versicherungsfall die Rechtsnachfolger des Versicherten die Zuwendung widerrufen können, bis der Versicherer dem Bezugsberechtigten von dessen Forderungsrecht in Kenntnis setzt. Mit der Klausel wird ein solcher Wettlauf des Bezugsberechtigten und der Rechtsnachfolger vermieden. Dann hängt die Wirksamkeit dieses Vertrags nur noch von der Genehmigung des Bezugsberechtigten ab (§ 177 I BGB). Da der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Mangel der Vertretungsmacht hat, kann das Vertragsangebot bzgl. der Zuwendung nicht mehr widerrufen werden und ist für die Rechtsnachfolger bindend, § 178 BGB.
Pfändungsschutz von Lebensversicherungsverträgen
Im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen sollte auch der Pfändungsschutz bedacht werden. Hier gilt es, zwischen abhängig Beschäftigten und Selbstständigen zu unterscheiden.
Pfändungsbeschränkungen für abhängig Beschäftigte bzgl. der betrieblichen Altersvorsorge ergeben sich aus § 850 III b) ZPO.
Bei Selbständigen greift der sog. Pfändungsschutz der Altersvorsorge nach § 851 c ZPO. Durch diesen wird verhindert, dass eine jahrelang angesparte Altersvorsorge durch Pfändung oder Insolvenz verloren gehen und der Berechtigte sich nicht autonom versorgen kann. Von der Pfändung sind bestimmte Bereiche ausgenommen, die vom Gesetzgeber als besonders schützenswert eingestuft werden. Das heißt, dass diese dem Schuldner in allen Fällen von wirtschaftlicher Krise oder Insolvenz erhalten bleiben.
Private Rente unterliegt dem Pfändungsschutz
Renten aus der gesetzlichen und der privaten Rentenversicherung unterliegen in gleichem Maße dem Pfändungsschutz.. Aufgrund der Neuregelung des § 850 ZPO ist jetzt jede Rente nur noch wie ein Arbeitseinkommen pfändbar. Hierbei ist zu beachten, dass zur Ermittlung alle Einkünfte addiert werden und auf dieser Grundlage das pfändbare Vermögen festgestellt wird. Der Pfändungsschutz der Altersvorsorge bei privaten Versicherungen besteht auch für das angesparte Kapital. Denn der Pfändungsschutz für die Rente liefe leer, wenn Gläubiger schon in die angesparten Kapitalbeträge pfänden könnte. Allerdings ist auch dieser Pfändungsschutz nicht umfassend. Der angesparte Betrag ist nur in der Höhe vom Pfändungsschutz umfasst, in der er für eine später zu leistende Rente in der Höhe despfändungsfreien Betrags notwendig ist.
Normale Kapitallebensversicherungen bzw. private Rentenversicherungen, die nicht unter der Zweckbindung zur Alters- und Berufsunfähigkeit abgeschlossen wurden, unterliegen hingegen keinem Pfändungsschutz und sind daher dem vollen Gläubigerzugriff ausgesetzt.
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