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    Oberlandesgericht Celle: Kunden der Landeskrankenhilfe VVaG Krankenversicherung haben jahrelang zu viel gezahlt

    Beitragserhöhungen der privaten Krankenversicherungen, wie beispielsweise der Landeskrankenhilfe VVaG Krankenversicherung waren unwirksam! Doch wie andere private Krankenversicherungen ist auch die Landeskrankenhilfe VVaG Krankenversicherung meist nicht bereit, die Überzahlungen zurückzuerstatten. Allerdings wiesen Gerichte die privaten Versicherungen im letzten Jahr immer öfter in ihre Schranken und erklärten Beitragserhöhungen für unzulässig – in der Folge erhielten Betroffene Privatversicherte der Landeskrankenhilfe VVaG Krankenversicherung die zu viel gezahlten Beiträge zurück.

    Unsere Kanzlei konnte unter anderem vor dem OLG Celle am 07.07.2022 (Aktenzeichen 8 U 333/21 ) ein sehr positives Urteil gegen die Landeskrankenhilfe VVaG erreichen. Aufgrund fehlerhafter Begründungen der Beitragsanpassungen musste die Privatversicherung eine Rückzahlung von 1.467,30 €zuzüglich Zinsen an unseren Mandanten leisten.

    Genau wie andere private Krankenversicherungen erhöht die Landeskrankenhilfe VVaG die Versicherungsbeiträge, gibt hierzu jedoch keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung ab. Die Beitragserhöhungen sind somit unwirksam und Versicherte haben Anspruch auf die Rückerstattung der zu viel gezahlten Prämien für den maßgeblichen Zeitraum.

    Ilja Ruvinskij ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner unserer Kanzlei. Mit seinem spezialisierten Team setzt er bundesweit Verbraucherrechte gegen Banken und Großkonzerne durch.

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    Beitragserhöhungen aufgrund fehlerhafte Begründungen unwirksam

    Der BGH betonte in seinem Urteil zum Treuhänder-Streit, dass Beitragserhöhungen bei mangelhafter Begründung unwirksam sind. Inwiefern Prämienerhöhungen korrekt berechnet und auch begründet wurden, müssen Zivilgerichte entscheiden. Doch was bedeutet dies im Einzelnen für Kunden der Landeskrankenhilfe VVaG?

    Landeskrankenhilfe VVaG: Unzureichende Begründung der Beitragserhöhungen

    Um Privatversicherte vor willkürlichen Beitragserhöhungen und damit einhergehenden Kostenfallen zu bewahren, sind zulässige Beitragserhöhungen der PKV an gesetzliche Vorgaben geknüpft und gemäß § 203 Abs. 5 VVG nachvollziehbar zu begründen. Ein simpler, allgemeiner Hinweis auf “gestiegene Gesundheitskosten”, der als Begründung unzähliger Beitragsanpassungen dient, ist eindeutig nicht ausreichend.

    Eine stichhaltige, ausreichende und auch für juristische Laien verständliche Begründung für eine Erhöhung der Beiträge sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein – allerdings klafft hier zwischen “Soll” und “Ist” häufig eine beträchtliche Lücke. Denn statt – wie vorgeschrieben – eine ausführliche, plausible und nachvollziehbare Begründung der Prämienanpassungen zu liefern, verwendet die Landeskrankenhilfe VVaG allzu oft nur unbestimmte, mehrdeutige oder gar nichtssagende Floskeln, bleibt detaillierte Argumente aber schuldig.

    Dies verstößt allerdings gegen § 203 Abs. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) – mit erfreulicher Konsequenz für die betroffenen Versicherungsnehmer der Landeskrankenhilfe VVaG: sie haben Anspruch auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Beiträge, wobei es sich hier durchaus um fünfstellige Summen handeln kann.

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    Beträchtliche Rückerstattungen bei vielen Versicherungsnehmern

    Die Folgen der unwirksamen Beitragserhöhung bei Landeskrankenhilfe VVaG & Co. sind weitreichend: Tausende Privatversicherte haben nämlich Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Beiträge durch die privaten Krankenversicherungen; diese bewegen sich abhängig vom Tarif im vier- bis fünfstelligen Bereich. Die aktuelle Rechtsprechung gibt den Verbrauchern Recht: so urteilten etwa das LG Berlin (Aktenzeichen 23 O 78/16) und das LG Frankfurt/Oder (Aktenzeichen 14 O 203/16), dass allein der allgemeine Hinweis darauf, dass die “Gesundheitskosten gestiegen seien”, in keiner Weise die in § 203 Abs. 5 VVG formulierten Anforderungen erfüllt. Vielmehr war das LG Berlin der Auffassung, dass eine Beitragserhöhung ohne ausreichende Begründung grundsätzlich unwirksam ist, unabhängig davon, ob inhaltlich geboten oder nicht – eine herbe Niederlage für Landeskrankenhilfe VVaG, DVK, Barmenia und Co., die mit weiteren Rückzahlungsansprüchen rechnen müssen, die sich in Milliardenhöhe bewegen könnten.

    Im Jahre 2022 festigte sich die Rechtsprechung auch bei den Oberlandesgerichten. Bezüglich der Landeskrankenhilfe VVaG urteilte etwa das OLG Celle (Aktenzeichen 8 U 333/21) für eine Rückzahlungspflicht. Damit drohen der Landeskrankenhilfe VVaG empfindliche Rückerstattungen von überbezahlten Beiträgen an unzählige Kunden.

    Kostenfreie Überprüfung Ihrer Beitragserhöhung

    Im Rahmen einer kostenfreien und unverbindlichen Prüfung können wir auch für Sie als Kunden der Landeskrankenhilfe VVaG feststellen, ob gegebenenfalls der Tarif in unzulässiger Weise erhöht wurde. Unsere Mitarbeiter geben nach einer Überprüfung Ihrer Unterlagen bei einer – ebenfalls kostenlosen – telefonischen Beratung eine Ersteinschätzung ab. Werden Sie noch heute tätig: senden Sie uns Ihre PKV-Unterlagen zu und erhalten Sie im günstigen Fall zu viel gezahlte Beiträge zurück.

    Ihr Anwaltsteam im Bereich Beitragserstattung PKV:

    Ilja Ruvinskij
    Rechtsanwalt und Partner
    Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

    Jessica Robens
    Rechtsanwältin für Versicherungsrecht

    Dr. Veaceslav Ghendler
    Rechtsanwalt und Partner

    René Brustmann
    Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

    Ilja Ruvinskij
    Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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