Widerrufsjoker gegen apoBank nutzen
Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank, kurz apoBank, ist spezialisiert auf die Darlehensvergabe an Ärzte und Apotheker. Neben gewerblichen Krediten vergab die apoBank an ihre Kunden häufig auch Immobilienkredite. Wie bei nahezu allen anderen Banken auch enthielten die in den Vertragsunterlagen erteilten Widerrufsbelehrungen Fehler. Diese hatten zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt werden konnte.
Damit können betroffene Darlehensnehmer sich auch Jahre nach Vertragsschluss von ihren Krediten lösen – mit erheblichen Ersparnissen. Betroffen von der Widerrufsmöglichkeit sind Kredite, die nach dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden.
Zum einen profitieren die Widerrufenden von einer Umschuldung zu historisch niedrigen Zinsen, zum anderen entfällt die regelmäßig zu leistende Vorfälligkeitsentschädigung. Mit unserem Ersparnisrechner können Interessierte unkompliziert berechnen, wie hoch die Ersparnis im Einzelfall ausfällt.
Die entscheidenden Fehler in der Widerrufsbelehrung
Eine fehlerhafte von der apoBank verwendete Belehrung aus dem Jahr 2010 lautet z.B. wie folgt:
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Kreditnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verhalten bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die apoBank zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat, aber erst, nachdem die apoBank ihre Pflichten aus § 312 c Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB erfüllt hat. […]“
In dieser kurzen Passage haben sich zwei gravierende Fehler eingeschlichen.
Zuständige Aufsichtsbehörde wird nicht benannt
Die zuständige Aufsichtsbehörde, die in der Widerrufsbelehrung als obligatorische Pflichtangabe deklariert wird, ist in Wahrheit keine Pflichtangabe – zumindest nicht für Immobiliardarlehensverträge. Eine überobligatorisch erteilte Pflichtangabe wäre – jedenfalls nach der neusten BGH-Rechtsprechung – an sich nicht zu beanstanden. Problematisch ist allerdings, dass die apoBank die entsprechende Aufsichtsbehörde (BaFin), deren Benennung sich das Kreditinstitut selbst auferlegt, in der Vertragsurkunde nicht aufführt. Das Fehlen dieser Angabe ist laut BGH (Urteil vom 22.11.2016, Az.: XI ZR 434/15) ein Fehler, der zum Widerruf des Darlehens berechtigt.
Informationspflichten für Fernabsatzverträge nicht anwendbar
Die vorliegende Widerrufsbelehrung verweist weiterhin auf den § 312 e BGB, der die Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr regelt. Darunter gefasst sind Verträge, bei denen sich der Unternehmer bei der Erbringung seiner Dienstleistung eines Tele- oder Mediendienstes, z.B. des Internets, bedient hat. Das ist bei den von der apoBank vergebenden Immobilienkrediten offensichtlich nie der Fall gewesen. Die Verträge wurden entweder bei Anwesenheit der Parteien in der Bank-Filialen, jedenfalls aber auf dem Postweg abgeschlossen.
Auch an dieser Stelle wird die apoBank den (unterstellten) Informationspflichten nicht gerecht. Die strengen Anforderungen an die Verbraucherinformation im elektronischen Geschäftsverkehr wurden von der apoBank in keinem der uns bekannten Verträge eingehalten. Die oben aufgeführte Belehrung ist deshalb fehlerhaft und nicht geeignet, den Verbraucher über das ihm zustehende Widerrufsfrist zu informieren.
Weitere Formulierungen unwirksam – Einzelfallprüfung erforderlich
Neben den beiden aufgeführten Fehler sind noch weitere Fehler denkbar. Da auch die Modalitäten der Rückabwicklung bzw. der ggf. angestrebten Vertragsfortführung vielfältig sind, ist eine Überprüfung der Verträge im Einzelfall dringend anzuraten.
Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung, haben bereits über 3000 Verträge geprüft und über 1000 Widerrufsverfahren betreut. Betroffene können sich kostenfrei und unverbindlich über die Chancen und Risiken eines Widerrufs im Rahmen unserer Erstberatung informieren lassen.