Oft erhalten die Betroffenen bei der vorzeitigen Kündigung oder dem Verkauf der Police weniger, als sie über die Jahre eingezahlt haben. Doch woran liegt das?
Ein großer Teil des eingebrachten Kapitals fließt in die hohen Abschluss- und Verwaltungskosten, die vom Versicherer auf ihre Kunden umgelegt werden. Die folgende Grafik veranschaulicht den Anteil der Einlage, der auf die Abschluss- und Verwaltungskosten entfällt. Die Zahlen für das Beispiel stammen aus einem uns bekannten Vertrag. Für nahezu die Hälfte seiner Einlage in Höhe von rund 64.000 € erhält der Versicherungsnehmer dieses Versicherungsvertrages keine Gegenleistung.
Widerspruch gegen die Lebensversicherung führt zu hohen Rückforderungsansprüchen
Eine lukrative Alternative zur Kündigung oder Verkauf der Police ist der Widerspruch gegen die Lebensversicherung. Statt den Vertrag mit Wirkung von jetzt in die Zukunft aufzulösen, wirkt der Widerspruch rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Die Widerspruchsmöglichkeit besteht für alle Versicherungsnehmer, die ihre Police zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossen haben und fehlerhaft über das ihnen zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden sind. Infolge der fehlerhaften Widerspruchsbelehrung hat die Widerspruchsfrist nie zu laufen begonnen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die betroffenen Verbraucher noch Jahre nach Vertragsschluss von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen können.Diese Möglichkeit besteht selbst dann, wenn der Vertrag bereits gekündigt und ein Rückkaufswert ausgezahlt wurde.
Die Erklärung des Widerspruchs hat zur Folge, dass der Vertrag so behandelt wird, als sei er nie geschlossen worden. Der Versicherer muss deshalb die Beiträge, inklusive den hohen Abschluss- und Verwaltungskosten, wieder an seinen Kunden zurückzahlen. Zusätzlich muss er die Versicherungsbeiträge verzinsen, da er mit dem Kapital des Kunden Gewinne erwirtschaften konnte. Der sog. Nutzungsersatz macht oftmals den größten Rückforderungsposten aus.
Anzurechnen ist lediglich der faktisch genossene Versicherungsschutz, sowie ein bereits ausgezahlter Rückkaufswert im Rahmen einer etwaigen Kündigung.
Die Berechnung des Rückforderungssaldos werden wir bei einer kostenlosen Erstberatung für Sie durchführen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe meine Lebensversicherung mit der Württembergischen am 14.07.1994 abgeschlossen. Das liegt vor dem von Ihnen genannten Zeitraum. Habe ich da auch eine Chance auf Rückabwicklung?
Besten Dank und freundliche Grüße
Michael Westhoff
Sehr geehrter Herr W.,
da das Gesetz leider zu dem von Ihnen genannten Datum noch nicht in Kraft war, kann der entsprechende Vertrag nicht mehr widerrufen werden.
Dennoch vielen Dank für Ihre Anfrage.
Mit freundlichen Grüßen
I. Ruvinskij
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine fondsgebundene kapitalbildende Lebensversicherung der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung, aus 2004.
Aufgrund der Informationen zum BGH Urteil für Lebensversicherung möchte ich einen möglichen Widerruf und die Rückabwicklung meines Vertrages prüfen. In Ihrem Artikel (https://anwalt-kg.de/bankenrecht/widerruf-lebensversicherung/versicherungen/) zählen Sie die Versicherungen auf, bei denen dieser Widerruf potenziell möglich ist.
Mein Versicherer ist nicht dabei, habe ich daher keinen Anspruch?
Danke und freundliche Grüße
Raphael Pfisterer
Sehr geehrter Herr Pfisterer,
vielen Dank für Ihre Frage. Die Liste der betroffenen Versicherungen ist nicht abschließend, auch bei anderen Versicherern finden wir immer wieder die entsprechenden Fehler. Daher lohnt sich in jedem Fall die kostenlose anwaltliche Prüfung der Unterlagen und die kostenlose Erstberatung.
Eine Besonderheit bei fondsgebundenen Lebensversicherungen besteht darin, dass Verluste des Fonds ggf. von der Rückzahlung abgezogen werden könnten. Ansonsten ist der Widerruf hier aber genauso möglich. Welche Auswirkungen das konkret auf die zu erwartende Rückzahlung hätte, rechnen wir gerne mit Ihnen durch.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt