Verbraucher profitieren von Fehlern der Lebensversicherungen
Die Unachtsamkeit mit der viele Lebensversicherungen ihre Kunden über das Widerspruchsrecht belehrt haben, könnte ihnen teuer zu stehen kommen.
Nach erfolgtem Widerspruch wird der Versicherungsnehmer so behandelt, als habe er den Vertrag nie abgeschlossen. Die von dem Versicherungsunternehmen zu Unrecht erhaltenden Beiträge müssen deshalb zurückerstattet werden. Zudem erhält der Verbraucher eine Verzinsung dieser Beiträge (Nutzungsersatz), da das Versicherungsunternehmen mit dem Geld des Versicherungsnehmers arbeiten konnte. Insbesondere die Rückerstattung der kostenintensiven Abschluss- und Verwaltungskosten bescheren dem Verbraucher eine enorme Ersparnis gegenüber einer Kündigung oder dem Verkauf der Police.
Die Voraussetzung: Eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung
Diese Vorteile kommen jedoch nur zum Tragen, wenn die dem Verbraucher erteilte Widerspruchsbelehrungen Fehler enthält.
Die von der ASPECTA Lebensversicherung verwendeten Belehrungen enthalten im Wesentlichen drei Fehler.
Zum einen wurden die Verbraucher nicht korrekt über die Form belehrt, in der diese den Widerspruch hätten erklären können. Aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2002 forderte das Gesetz statt der Schriftform die weitere Textform des Widerspruchs. Der Widerspruch konnte deshalb ab 2002 auch per Fax oder E-Mail erklärt werden. Verbraucher waren nicht mehr an die enger zu verstehende Schriftform gebunden. Die ASPECTA Lebensversicherung übernahm das neue Erfordernis jedoch nicht in allen Widerspruchsbelehrungen nach 2002. In einigen Fällen wurden die Versicherungsnehmer gar nicht über die einzuhaltende Form informiert.
Eine umfassende und eindeutige Belehrung über die Form, die vom Verbraucher bei der Erklärung des Widerspruchs einzuhalten ist, ist jedoch eine grundlegende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Belehrung, so der Bundesgerichtshof.
Unzureichende Benennung der fristauslösenden Unterlagen
Ein weiterer Fehler, der vielen Versicherungsunternehmen unterlaufen ist, ist die unvollständige Benennung der maßgeblichen Unterlagen. Dem Verbraucher müssen mit Erteilung der Widerspruchsbelehrung der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen, sowie die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG vorliegen. Ohne eine Aufzählung dieser Unterlagen in der Belehrung vermag der juristische Laie nicht zu bestimmen, ob er alle wichtigen Informationen bekommen hat. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies in einem aktuellen Urteil.
Widerspruchsbelehrung muss deutlich hervorgehoben sein
Schließlich muss eine Widerspruchsbelehrung, um ihrem gesetzlichen Zweck gerecht zu werden, von anderen Textpassagen abgegrenzt sein. Diesem Erfordernis kann die Versicherung durch eine Umrandung, Fettdruck oder einer Darstellung in einer anderen Drucktype gerecht werden. Oftmals ist die Widerspruchsbelehrung jedoch ohne Kenntlichmachung in den Text eingefügt und nicht sofort erkennbar. Dies widerspricht der Intention des Gesetzgebers, der dem Verbraucher durch die Widerspruchsbelehrung deutlich machen wollte, dass sich dieser auch im Nachhinein vom Vertrag innerhalb der Widerspruchsfrist lösen kann. Ohne eine sichtbare Belehrung kann der Verbraucher dieses Recht nicht wahrnehmen.
Aussichten
Wenn Sie einen der oben aufgezählten Fehler in Ihrer Belehrung vorfinden, stehen Ihre Chancen auf einen Widerspruch mit hohen Ersparnisse sehr gut. Eine Prüfung der Versicherungspolice durch einen Spezialisten ist jedoch unentbehrlich.
Wir prüfen Ihre Widerspruchsbelehrung kostenfrei und unverbindlich. Außerdem stehen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Interessen mit Rat und Tat zur Seite. Insbesondere wenn eine Rechtsschutzversicherung mit im Boot ist, besteht außer der anfallenden Selbstbeteiligung, kein Kostenrisiko bei hohen möglichen Rückerstattungen.
hallo vertreten Sie auch Kunden mit mit Schweizer Recht mit Aspecta abgeschlossen haben? denken an Ruecklauf danke Kurt Widmer
Sehr geehrter Herr Widmer,
derzeit vertreten wir nur Mandanten in Deutschland, leider können wir Ihnen daher aktuell keine anwaltliche Unterstützung anbieten. Dennoch vielen Dank für Ihr Interesse.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt