Folgen einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung
Eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung in Policen zwischen Juli 1994 und Dezember 2007 führt dazu, dass der Versicherungsnehmer dem Vertragsabschluss noch heute widersprechen können. Die Betroffenen können sich über eine hohe Rückerstattungssumme freuen.
Insbesondere im Bereich der fondsgebundenen Lebensversicherungen haben sich viele Policen schlecht entwickelt. Infolge hoher Verluste kann der Widerspruch den letzten Ausweg aus dem unrentablen Geschäft bieten.
Erforderliche Belehrung über Widerspruchsfrist
Oftmals wurden die Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Erfordernis belehrt, welches zur Fristwahrung führt.
Als Beispiel soll diese Widerspruchsbelehrung dienen:
„Nach § 5a VVG können Sie diesem Versicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen nach Zugang dieses Schreibens und der beigefügten Unterlagen in Textform im Sinne von § 126 b BGB widersprechen (z.B. durch Brief, Fax oder E-Mail.“
Ein Versicherungsnehmer, der diese Belehrung in seiner Police findet, kann nicht bestimmen, was er tun muss, um die 30-tägige Widerspruchsfrist zu wahren. Gemäß § 5a VVG a.F. muss die Belehrung den Hinweis enthalten, dass die Frist durch die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs gewahrt wird. Dieses Erfordernis bestätigte der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2004.
Ein dahingehender Hinweis findet sich in der vorliegenden Belehrung jedoch nicht.
Fehlende Auflistung der fristauslösenden Unterlagen
Die oben genannte Belehrung leidet an einem weiteren gravierenden Mangel. Gemäß der gesetzlichen Grundlage in der damals geltenden Fassung müssen die Unterlagen, die der Versicherungsnehmer erhalten haben muss, konkret benannt werden. Die Dokumente müssen den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen, sowie die Verbraucherinformationen nach § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes enthalten, muss die Frist in Gang zu setzen.
Ohne eine stichhaltige Aufzählung vermag der juristische Laie nicht zu beurteilen, ob ihm alle maßgeblichen Informationen vorliegen (BGH, Urteil vom 23.03.2016 – IV ZR 122/14). Die Formulierung „die beigefügten Unterlagen“ ist hierfür nicht ausreichend.
Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,
mit welchen Kosten muss ich rechnen, wenn ich Ihnen ein entsprechendes Mandat erteile um meinen Clerical-Vertrag rückabzuwickeln? Vertragsbeginn 01.09.2007. Gesamtwert aktuell 9755€.
MfG
Sebastian Gros
Sehr geehrter Herr Gros,
wir werden Ihnen eine E-Mail mit weiteren Informationen senden, oder Sie wenden sich gleich per E-Mail an kontakt@anwalt-kg.de und fordern weitere Informationen an.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag,
ich habe einen so genannten Rürup-Vertrag bei Clerical Medical abgeschlossen. Der läuft seit 2007. Macht da ein Widerspruch auch Sinn? Ich frage, da in diesem Fall die Beiträge ja im Rahmen der Steuererklärung abgesetzt wurden. Für eine kurze Information wäre ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen,
Wolfgang Frentz
Sehr geehrter Herr Frentz,
in der Tat ist bei der Betrachtung der Wirtschaftlichkeit eines Widerspruchs auch die steuerliche Seite zu berücksichtigen. Dies kann ich ohne nähere Kenntnis der entsprechenden Beträge jedoch nicht beantworten. Gerne rechnen wir auch die Steuerlichen Auswirkungen mit Ihnen durch. Senden Sie uns einfach Ihre Unterlagen zur kostenlosen Prüfung zu.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht