Fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen der ERGO Versicherungsgruppe
Die Ergo Versicherungsgruppe hat in den vergangenen Jahren mit vielen kleineren Versicherungsunternehmen fusioniert. Die Fehler, die die Versicherer bei der Formulierung der Widerspruchsbelehrungen gemacht haben, muss diese nun gegen sich gelten lassen. Im Folgenden sollen die häufigsten Fehler, sortiert nach Versicherungsunternehmen die mittlerweile zur ERGO Versicherungsgruppe gehören, dargestellt werden.
Folgen einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung
Eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung führt zur Möglichkeit der Auflösung der Lebensversicherung. Der Verbraucher wird so gestellt, als habe er den Versicherungsvertrag nie abgeschlossen. Die Widersprechenden erhalten die eingezahlten Beiträge zuzüglich einer Verzinsung, dem sogenannten Nutzungsersatz, erstattet. Ebenso muss der Versicherungsträger die kostenintensiven Verwaltungs- und Abschlusskosten zurückzahlen. Anzurechnen ist lediglich der genossene Versicherungsschutz. In vergangenen Entscheidungen bezifferte der Bundesgerichtshof diesen mit einem Betrag unter 10 € monatlich.
Die Erstattung der aufgezählten Positionen führt zu einer hohen Ersparnis zugunsten des Versicherungsnehmers. Mit unserem einfach zu bedienenden und übersichtlichen Rückforderungsrechner können Sie im Handumdrehen berechnen, welcher Betrag Ihnen im Falle eines Widerspruchs zusteht.
Dies ist insbesondere für alle fondsgebundenen Policen interessant, die sich seit Vertragsschluss negativ entwickelt haben. Betroffene Versicherungsnehmer müssen mitunter hohe Verluste hinnehmen und bekommen oftmals nicht einmal den Betrag heraus, den sie eingezahlt haben.
Der Widerspruch der Lebensversicherung kann hier einen Ausweg bieten.
Vorsorge Luxemburg Lebensversicherung
Die Vorsorge Luxemburg mit Sitz in Luxemburg ist insbesondere im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherungen aktiv. In der Zeit von 1994 bis 2007 belehrte sie ihre Versicherungsnehmer entgegen der gesetzlichen Erfordernisse nicht korrekt über das ihnen zustehende Widerspruchsrecht.
Entscheidend: Der Fehler in der Widerspruchsbelehrung
Problematisch ist die Verwendung folgender Belehrung:
„In der Anlage haben wir Abweichungen vom Antrag gekennzeichnet. Diese Abweichungen gelten gemäß § 5 VVG als genehmigt, wenn Sie ihnen nicht innerhalb eines Monats nach Empfang dieses Versicherungsscheins schriftlich widersprechen. Die Frist wird durch Zugang ihrer Erklärung gewahrt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist der Versicherungsvertrag geschlossen. Gemäß unserer Belehrung im Antrag können Sie ab dann innerhalb einer Frist von 30 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittsfrist wird durch rechtzeitige Absendung ihrer Erklärung gewahrt.“ [Hervorhebung durch Bearbeiter]
Die von der Vorsorge Luxemburg verwendete Belehrung enthält im Wesentlichen drei Fehler.
Fehlerhafte Angabe der erforderlichen Form und der Einhaltung der Frist
Zum einen ist die erforderliche Form des Widerspruchs nicht korrekt angegeben. Die vorliegende Belehrung fordert eine schriftliche Erklärung.
Infolge einer Gesetzesänderung im Jahre 2002, die die Modernisierung und die Technologisierung aufgriff, forderte das neue Gesetzt die Textform. Die Textform lässt eine Erklärung per E-Mail oder Fax zu, sodass diese Form weiter zu verstehen ist als die Schriftform. Der Verbraucher wird durch diese Formulierung deshalb nicht vollumfänglich über seine Möglichkeiten informiert, den Widerspruch zu erklären. Dies führt bei Belehrungen, die nach der Gesetzesänderung 2002 erteilt wurden zur Fehlerhaftigkeit. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof.
Fristlauf falsch angegeben
Außerdem ist der Fristlauf nicht korrekt angegeben. Gemäß der Regelung in § 5a II 3 VVG a.F. reicht für die Einhaltung der Widerspruchsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Auf den Zugang soll es gerade nicht ankommen, da sich dieser der Kenntnis des Verbrauchers entzieht. Dieser Fehler war bereits im Jahr 2004 Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Deutliche Hervorhebung einer Widerspruchsbelehrung
Schließlich ist die Widerspruchsbelehrung auch nicht hinreichend deutlich hervorgehoben. Eine Belehrung muss gerade das Ziel verfolgen, auf ihren wichtigen Inhalt aufmerksam zu machen. Deshalb muss sie sich von anderen Textpassagen besonders abheben. Die vorliegende Belehrung wird diesen Anforderungen nicht gerecht, da sie sich auf Seite 2 der Vertragsunterlagen befindet und graphisch genauso wie die anderen Abschnitte dargestellt ist.
Insgesamt war diese Belehrung nicht geeignet, den Beginn der Widerspruchsfrist auszulösen, weshalb Versicherungsnehmer dem Versicherungsvertrag noch heute widersprechen können.
Aussichten
Die Möglichkeiten die sich aus dem Widerspruch ergeben, müssen stets im Einzelfall überprüft werden. Insbesondere die Abwicklung nach dem Widerspruch ist im Detail umstritten und anspruchsvoll, die zu erwartende Ersparnis ist jedoch beträchtlich.
Sollten Sie einen der oben aufgeführten Fehler in ihrer Belehrung vorfinden, zögern sie nicht, uns zu kontaktieren. Gerne überprüfen wir Ihre Unterlagen und besprechen das Ergebnis kostenfrei und unverbindlich mit Ihnen.
Hamburg Mannheimer Lebensversicherung
Auch die Hamburg Mannheimer belehrte Ihre Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Ihnen zustehende Widerspruchsrecht.
Als Beispiel soll folgende Belehrung der hamburgischen Versicherung dienen:
„Sie können dem Abschluss der Versicherung(en) – auch einzeln- bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Versicherungsurkunde in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihres Widerspruchs.“
Unvollständige Auflistung der fristauslösenden Unterlagen
Der Versicherungsnehmer muss eine Auflistung aller für den Fristbeginn maßgeblichen Unterlagen erhalten. Diese Unterlagen sind der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen, sowie die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG. Die vorliegende Widerspruchsbelehrung benennt jedoch entgegen der gesetzlichen Bestimmung nur die Versicherungsurkunde als maßgebliches Dokument. Dies führt nach der Rechtsprechung des BGH zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung.
Unzutreffender Hinweis auf Widerspruchsrecht nur durch nur einen Versicherungsnehmer
Der Hinweis bezüglich der Trennbarkeit des Widerspruchsrechts („auch einzeln“) ist nicht zutreffend. Beim Widerruf eines Darlehensvertrages entschied das OLG Karlsruhe Ende 2015, dass nur beide Darlehensnehmer gemeinsam, das Widerrufsrecht nutzen können. Dies dürfte auf den Widerspruch gegen eine Lebensversicherung übertragbar sein. Aus diesem Grund ist der Hinweis der vorliegenden Belehrung rechtlich nicht korrekt.
Unzureichende Hervorhebung der Belehrung
Ein weiterer Fehler besteht auch in diesem Fall in der unzureichenden Hervorhebung der Belehrung. Weder wurde diese durch eine andere Drucktechnik besonders hervorgeben, noch durch einen Rahmen von anderen Textpassagen abgegrenzt. Der Verbraucher wird hierdurch nicht hinreichend auf die Wichtigkeit der Information hingewiesen, so der Bundesgerichtshof.
Aussichten
Die Erfolgsaussichten auf einen erfolgreichen Widerspruch stehen bei den aufgelisteten Fehlern sehr gut. Obwohl die Durchsetzung gegenüber der Lebensversicherung kein Selbstläufer ist, stehen hohe Ersparnisse in Aussicht. Wir stehen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber Ihrer Lebensversicherung zur Seite. Nutzen Sie unsere unverbindliche und kostenfreie Erstberatung.