Widerspruch sorgt für hohe Rückerstattungsansprüche
Infolge einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung kann der Lebensversicherungsvertrag noch heute mit Wirkung für die Vergangenheit aufgelöst werden. Voraussetzung hierfür ist eine fehlerhafte Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerspruchsrecht bei Vertragsschluss.
Der Widerspruch bewirkt, dass der Versicherungsnehmer so gestellt wird, als habe er den Vertrag nie abgeschlossen. Die Konsequenz ist, dass das Versicherungsunternehmen die über die Jahre geleisteten Beiträge rechtsgrundlos erhalten hat und deshalb an seine Kunden zurückzahlen muss. Da die Versicherung mit dem Geld des Verbrauchers Gewinne erwirtschaften konnte, muss der Versicherer die eingezahlten Beträge verzinsen (Nutzungsersatz). Besonders erfreulich ist, dass auch die kostenintensiven Abschluss- und Verwaltungskosten vom Versicherungsträger zu erstatten sind. Anrechnen lassen muss sich der Versicherungsnehmer lediglich den faktisch genossenen Versicherungsschutz, der jedoch kaum ins Gewicht fällt.
Mit unserem einfach zu bedienenden und übersichtlichen Rückforderungsrechner können Sie im Handumdrehen berechnen, welcher Betrag Ihnen im Falle eines Widerspruchs zusteht.
Betroffene Versicherungsnehmer können sich so im Falle eines wirksamen Widerspruches über hohe Rückzahlungen freuen.
Voraussetzung ist eine nicht ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung
Die Vienna Life Lebensversicherung erteilte ihren Kunden unzureichende Widerspruchsbelehrungen bei Vertragsschluss. Wie viele andere Versicherungsunternehmen verwendete die Vienna Life das vom Europäischen Gerichtshof als rechtswidrig beurteilte Policenmodell. Hierbei erhielten die Versicherungsnehmer die wesentlichen Unterlagen, insbesondere die Widerspruchsbelehrung, erst nach Vertragsschluss. Diese waren nicht geeignet, die gesetzliche Widerspruchsfrist in Gang zu setzen, sodass betroffene Versicherungsnehmer dem Vertragsschluss aufgrund der Rechtswidrigkeit des Policenmodells noch heute widersprechen können.
Fehlerhafte Belehrung bei der Vienna Life Lebensversicherung AG
Die Vienna Life verwendete unter anderem die folgende unzutreffende Widerspruchsbelehrung:
„Widerspruchsrecht gemäß § 8 Abs. 5 VVG
Wurden Ihnen bei Antragsstellung die Versicherungsbedingungen oder die gesetzlichen Verbraucherinformationen nicht übergeben, so gilt der Vertrag auf Grundlage des Versicherungsscheins (der Police), den Versicherungsbedingungen und den für den Vertrag maßgeblichen gesetzlichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen (Erhalt) des Versicherungsscheines (der Police), der Versicherungsbedingungen und der gesetzlichen Verbraucherinformation schriftlich widersprechen.“
Diese Widerspruchsbelehrung leidet im Wesentlichen unter zwei schweren Fehlern.
Fehlender Hinweis, dass die Absendung des Widerspruchs ausreichend ist
In der vorliegenden Widerspruchsbelehrung fehlt der Hinweis, dass für die Fristwahrung die Erklärung des Hinweises ausreichend ist. Dieser Hinweis ist jedoch nach der gesetzlichen Grundlage (§ 5a VVG a.F.) zwingend vorgesehen. Auf den Zugang des Widerspruchs bei dem Versicherer soll es gerade nicht ankommen, da sich dieser der Kenntnis des Verbrauchers entzieht. Dieser Fehler führt zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung und damit zur Widerspruchsmöglichkeit, so der Bundesgerichtshof.
Fehlerhafte Angabe des dem Verbraucher zustehenden Rechts
Schwerwiegend ist bereits der Fehler in der Überschrift der Widerspruchsbelehrung. Die Überschrift „Widerspruchsrecht gemäß § 8 Abs. 5 VVG“ ist unzutreffend, da im angegebenen Paragraph gerade nicht das Widerspruchsrecht, sondern das Rücktrittsrecht geregelt ist. Das Widerspruchsrecht war zur damaligen Zeit in § 5a VVG a.F. verankert. Das Rücktrittsrecht fand nur Anwendung, wenn nach dem sog. „Antragsmodell“ belehrt wurde. Die Überschrift ist deshalb in jedem Fall sachlich unzutreffend.
Aussichten
Der Widerspruch gegen Ihre Lebensversicherung kann eine hohe Rückerstattung mit sich bringen. Ein Selbstläufer ist er jedoch keinesfalls. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass die Lebensversicherungen den Widerspruch des Verbrauchs in aller Regel nicht akzeptieren werden. Erst wenn ein Anwalt die Angelegenheit in die Hand nimmt, sind die Lebensversicherungen zu Vergleichsverhandlungen bereit.
Auf dem Gebiet des Widerrufsrechts sind wir und unsere Mitarbeiter besonders spezialisiert. Profitieren Sie von unserem großen Erfahrungsschatz im Umgang mit den Versicherern. Wir bemühen uns zunächst um eine außergerichtliche Einigung, wenn erforderlich vertreten wir die Interessen unserer Mandanten aber auch vor Gericht. Wenn Sie sich über die Möglichkeiten, die Ihnen ein Widerspruch bietet, informieren möchten, nutzen Sie dazu unsere kostenfreie und unverbindliche Erstberatung.