Aufhebungsvertrag in der Corona-Krise

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Aufhebungsvertrag in der Corona-Krise

Die ganze Welt befindet sich derzeit in einem Ausnahmezustand aufgrund der Corona-Pandemie. Europa und somit auch Deutschland sind aktuell das Epizentrum der Epidemie. Viele tausend Menschen sind bereits mit dem Corona-Virus infiziert und das Virus fordert täglich neue Opfer. Nicht nur das Gesundheitssystem ist am Limit, auch die deutsche Wirtschaft steuert unweigerlich auf eine Rezension zu. Viele Unternehmen und Firmen mussten mittlerweile Kurzarbeitergeld beantragen, ihre Filialen schließen und Mitarbeiter freistellen oder gar entlassen.

In diesem Zusammenhang greifen viele Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag zurück, welcher von den Mitarbeitern unterschrieben werden soll. Dies ist aus Sicht der Unternehmen sicher eine elegante Lösung, um das Arbeitsverhältnis zu beenden und Kosten einzusparen, wenn es aufgrund der Corona-Krise zu Schließungen oder Ausfällen kommt. Doch was bedeutet ein Aufhebungsvertrag für die Mitarbeiter? Welche Nachteile ergeben sich hieraus für den Arbeitnehmer? Diesen Fragen wollen wir in diesem Artikel auf den Grund gehen und sie so gut wie möglich beantworten.

Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Die Antwort auf diese Frage ist einfach und lautet schlicht: Nein. Niemand – auch nicht Ihr Chef oder Vorgesetzter – kann Sie zwingen einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Denn anders als eine Kündigung als einseitige Willenserklärung ist ein Aufhebungsvertrag eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. So wie ein Arbeitsvertrag ein Arbeitsverhältnis begründet, so beendet ein Aufhebungsvertrag eben dieses Arbeitsverhältnis. Ein Aufhebungsvertrag ist eine Alternative, um das Arbeitsverhältnis möglichst friedlich und ohne Auseinandersetzungen aufzulösen. In einem Aufhebungsvertrag kann beispielsweise die Höhe der Abfindung, die Freistellung von der Arbeit und eine entsprechende Note im Arbeitszeugnis vereinbart werden. Zudem sparen sich Arbeitnehmer durch die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages in der Regel eine gerichtliche Auseinandersetzung mit ihrem Arbeitgeber. Dennoch ist hier Vorsicht geboten. Wichtig ist, dass Sie sich nicht unter Wert verkaufen und vielleicht „klein beigeben“, nur weil es vielleicht die bequemere Lösung ist. Lassen Sie sich nicht von Ihrem Arbeitgeber überrumpeln. Erbitten Sie sich ein paar Tage Bedenkzeit, um in aller Ruhe nachdenken zu können, welche für Sie die beste Lösung ist. Es ist ratsam, vor der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages abzuklären, ob Sie im Falle eines Abschlusses von einer Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit betroffen sind. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie eine Entscheidung treffen.

Wenn nun also Ihr Unternehmen von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen ist und Ihr Vorgesetzter Ihnen einen Aufhebungsvertrag vorlegt, so ist es ratsam, diesen nie sofort zu unterschreiben. Auch dann nicht, wenn Ihr Chef Druck ausübt. Denn ein Widerruf eines abgeschlossenen Aufhebungsvertrages ist nicht mehr möglich. Dies entschied erst letztes Jahr das Bundesarbeitsgericht (BGA). Bitten Sie sich also Bedenkzeit aus, lesen Sie den Aufhebungsvertrag aufmerksam und ziehen Sie bei Unsicherheiten lieber einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt hinzu, bevor Sie voreilig etwas unterschreiben, was sich im Nachhinein vielleicht als Nachteil für Sie erweist.

Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrages

 Ein großer Vorteil des Aufhebungsvertrages ist sicherlich die friedliche Einigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hierdurch ersparen Sie sich den Gang zum Gericht und eine langwierige Auseinandersetzung. Ein Aufhebungsvertrag ist meist auch vorteilhafter als eine Kündigung, da Sie als Arbeitnehmer in vielen Punkten mitbestimmen können, wie der Aufhebungsvertrag aussehen soll. Hier ist beispielsweise die Höhe einer zu zahlenden Abfindung zu nennen. Aber auch der Inhalt des Arbeitszeugnisses kann in einem Aufhebungsvertrag geregelt werden. Hatten Sie bereits vor, dass Unternehmen zu verlassen, dann bietet es sich an, Ihren Ausstieg selbst zu bestimmen.

Doch es gibt nicht nur Vorteile. Ein Nachteil des Aufhebungsvertrages ist beispielsweise eine damit einhergehende Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit. Dadurch, dass Sie aktiv an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt haben, kann Ihnen die Agentur für Arbeit für einen gewissen Zeitraum eine finanzielle Unterstützung versagen. Dieses Problem stellt sich natürlich nicht, wenn Sie bereits einen neuen Arbeitsvertrag in einem anderen Unternehmen unterzeichnet haben und nicht auf Leistungen der Agentur für Arbeit angewiesen sind. Doch auch, wenn dies nicht der Fall ist, gibt es Lösungen, die Sperrzeit zu umgehen. Beispielsweise kann der Aufhebungsvertrag eine Klausel enthalten, dass dieser geschlossen wurde, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden.

Was sollte der Aufhebungsvertrag alles enthalten?

Ein Aufhebungsvertrag bedarf nach § 623 BGB in jedem Fall der Schriftform. Ein mündlich geschlossener Aufhebungsvertrag hat keine Gültigkeit. Auch ein per E-Mail zugestellter Aufhebungsvertrag ist nicht rechtens. Wichtig ist zudem, dass beide Vertragsparteien der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zustimmen. Außerdem muss ein Aufhebungsvertrag bestimmte Angaben enthalten.

Im Aufhebungsvertrag muss stehen, ob der Arbeitnehmer sofort freigestellt wird oder eine entsprechende Frist eingehalten werden muss. Es ist wichtig, dass der Beendigungszeitpunkt im Aufhebungsvertrag vermerkt wird. Ebenso der Grund der Beendigung ist anzugeben. Dies ist wichtig, damit, wie bereits beschrieben, eine Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit umgangen werden kann. Eine weitere wichtige Angabe ist die Zahlung einer Abfindung. Hier ist die Höhe der zu zahlenden Abfindung sowie die Fälligkeit zu vermerken. Auch der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis sollte in jedem Fall im Aufhebungsvertrag festgehalten werden. Hier können Sie mitbestimmen, wie Sie sich die entsprechenden Formulierungen vorstellen.

Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen also einen Aufhebungsvertrag vorgelegt haben, handeln Sie ruhig und bedacht. Überstürzen Sie nichts und holen Sie sich rechtliche Hilfe. Ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt kann Sie hierbei bestens unterstützen.

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2 Kommentare
  1. Christiane R.
    says:

    Aufhebungsvertrag Minijob wegen lockdown im November hab ich noch Anspruch auf meine 450 €

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau R.,

      wenn Sie Ihren Dienst verrichtet haben, steht Ihnen grundsätzlich die entsprechende Vergütung zu.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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