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Exkurs: DSGVO Datenschutz Bußgelder, Strafen
Die DSGVO zielt darauf ab, das Thema Datenschutz in den Mittelpunkt einer jeder unternehmerischen Tätigkeit zu rücken und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in Europa zu stärken. Dementsprechend hoch wurden die neuen Bußgelder angesetzt, welche die des alten Datenschutzgesetzes bei Weitem überschreiten und in vielen EU-Mitgliedsstaaten erstmals eingeführt werden. Anstatt einer maximalen Sanktion von 350.000 €, können nun Bußgelder bis zu 20 Mio. € oder 4% des weltweiten Konzernumsatzes verhängt werden.
Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen die DSGVO – insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 DSGVO unterliegen – fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen.
Neben den Bußgeldern, die durch die EU-DSGVO vorgesehen sind, können sich für Verantwortliche strafrechtliche Konsequenzen aufgrund nationaler Gesetze ergeben. So droht nach dem neuen BDSG eine Freiheitsstrafe von ein bis drei Jahren, wenn personenbezogene Daten gewerbsmäßig, wissentlich und unberechtigt weitergegeben wurden.
Woran wird die Höhe der Bußgelder bemessen?
Die Höhe der Bußgelder wird im Katalog des Art. 83 DSGVO geregelt. Dabei werden
- die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes,
- die Fahrlässigkeit oder Vorsätzlichkeit,
- Getroffene Maßnahmen zur Schadensminderung,
- der Grad des Verschuldens,
- das Vorliegen früherer Verstöße,
- die Kooperationsbereitschaft mit der Aufsichtsbehörde,
- die Art der betroffenen Daten,
- die Art der Entdeckung des Verstoßes,
- der Umgang mit zuvor angeordneten Maßnahmen und
- das Vorliegen mildernder Umstände
mit einbezogen. Alle Bußgelder können nur von Datenschutzbehörden verhängt werden, die zwar teils drastisch vorgehen, andererseits aber auch eine beratende Funktion einnehmen und zunächst Verwarnungen aussprechen können. Das größere wirtschaftliche Risiko geht von Abmahnungen aus.
Wirtschaftliche Schäden durch DSGVO-Abmahnungen deutlich wahrscheinlicher
Die deutlich größere Gefahr für Unternehmen geht von Abmahnungen aus. Unabhängig davon, ob eine Abmahnung rechtmäßig ist oder keine wettbewerbsrechtliche Relevanz hat, bedeutet Sie zunächst Kosten. Wenn Sie eine DSGVO-Abmahnung erhalten haben, stellen Sie sicher, dass Sie keine Unterlassungserklärung unterschreiben, sondern zunächst anwaltlichen Rat suchen. Selbst eine unrechtmäßige Abmahnung kann zu Kosten führen, wenn ihr unangemessen begegnet wird.
Rechtlicher Schutz gegen DSGVO Datenschutz Abmahnungen
Hat ein
- Unternehmer
- Freiberufler
- Privatmann oder
- Verein
eine Abmahnung erhalten, stellt sich die Frage nach Mitteln zur schnellstmöglichen Beilegung des Rechtstreits. Fragen nach der Rechtfertigung, den Folgen und den rechtlichen Verteidigungsmitteln treten auf. Der Wunsch nach einer zügigen Beendigung des Rechtstreits sollte aber keinesfalls der angemessenen Reaktion vorgezogen werden. Ob und in welchem Rahmen eine Datenschutz-Abmahnung gerechtfertigt ist, sollte in jedem Fall anwaltlich überprüft werden.
Gerichte erkennen Datenschutz-Abmahnungen bisher als zulässig an
Die Zulässigkeit einer DSGVO-Abmahnung wird aktuell unter Juristen diskutiert. Nach Aussage des DSGVO-Verfassers Jan Phillip Albrecht besteht keine Gefahr einer Abmahnwelle nach Inkrafttreten der DSGVO. Andere namhafte Fachanwälte haben sich der Meinung angeschlossen. Allerdings ist die Sachlage alles andere als klar. Vor Inkrafttreten der DSGVO, die sich stark an dem bisherigen BDSG orientiert, waren Datenschutzverstöße durchaus abmahnfähig. So haben mehre Gerichte bereits entschieden, dass beispielsweise eine mangelhafte Datenschutzerklärung nach § 13 TMG abmahnfähig ist (OLG Hamburg, 3 U 26/12; LG Köln, Az. 33 O 230/15; LG Hamburg, 315 0 550/15).
Typische abmahnfähige Datenschutzverstöße
Die Abmahngefahr liegt vor allem bei Verstößen, die von außen für Wettbewerber und Verbände einsehbar sind. Die neuen Pflichten der DSGVO umfassen zwar auch zahlreiche interne Betriebspflichten, doch zieht eine Verletzung dieser eher selten eine Abmahnung nach sich. Wahrscheinlicher ist die Abmahnung aufgrund eines öffentlich einsehbaren Verstoßes oder in Folge einer vernachlässigten Pflicht, wie etwa der Auskunftspflicht gegenüber Betroffenen Art. 15 DSGVO. Erwartungsgemäß sind dies:
- Verletzungen der Informationspflichten, etwa in Form einer mangelhaften Datenschutzerklärung
- Mangelnde Einwilligung für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten, etwa durch einen fehlenden Button zur Einwilligung der Cookie-Speicherung auf einer Webseite.
- Verstoß gegen die Verständlichkeit der Datenschutzerklärung, etwa durch ungenaue oder unklare Angaben.
- Vernachlässigung der Pflichten gegenüber Betroffenen beim Versuch der Wahrnehmung ihrer Rechte, wie etwa der Auskunftspflicht oder der Löschung von Daten.
- Mangelhafte Einrichtung von technisch-organisatorischen Maßnahmen, wie etwa einer fehlenden Verschlüsselung der Webseite oder des E-Mail-Verkehrs.
Wer kann nach DSGVO abmahnen?
Eine Datenschutz-Abmahnung muss für die Rechtmäßigkeit wettbewerbsrechtlich relevant sein. Wettbewerber und Wettbewerbsverbände können demnach nur abmahnen, wenn ein Verstoß nach dem UWG vorliegt.
Wettbewerber und Wettbewerbsverbände nach dem UWG
Die Abmahnung ist ein außergerichtliches Mittel, um einen Wettbewerber auf den Verstoß einer Markverhaltensregel nach § 3a UWG aufmerksam zu machen. Zeitgleich wird eine Unterlassungserklärung angefügt, die der Abgemahnte unterschreiben soll. Liegt im Anschluss ein weiterer Verstoß vor, der von der Unterlassungserklärung erfasst war, so muss der Abgemahnte dem Abmahner die vereinbarte Vertragsstrafe zahlen. Da momentan noch nicht eindeutig ist, ob ein Verstoß nach DSGVO eine Marktverhaltensregel darstellt, ist die rechtliche Zulässigkeit einer DSGVO-Abmahnung fraglich.
Verstöße gegen das alte Datenschutzgesetz nach UWG abmahnfähig
DSGVO-Verstöße sind wahrscheinlich abmahnfähig nach dem UWG. Das vorherige Datenschutzgesetz hat Abmahnungen, etwa bei einer fehlerhaften Datenschutzerklärung, zugelassen. So hatten es Gerichte entschieden. Es ist daher eher unwahrscheinlich, dass Gerichte bei der Auslegung der strengeren DSGVO anders entscheiden.
Abmahnung durch Wettbewerbsverband wahrscheinlicher
Die rechtliche Unsicherheit bedeutet für beide Parteien einer DSGVO-Abmahnung ein wirtschaftliches Risiko, wenn ein Konkurrent abmahnt. Anstatt der erhofften Vertragsstrafe kann auch ein Gerichtsverfahren folgen, das möglicherweise zugunsten des Abgemahnten ausfällt. Dadurch erscheinen Abmahnungen durch Wettbewerbsverbände, deren Haupttätigkeit aus der Verfolgung von Verstößen besteht und die gleichzeitig das entsprechende Budget zu Verfügung haben, deutlich wahrscheinlicher.
Verbraucher und Verbraucherverbände nach UKlaG
Durch die Einführung des § 2 Nr. 11 UKlaG hat der Gesetzgeber Datenschutzverstößen verbraucherrechtliche Relevanz zugeschrieben. Nun können nicht nur Wettbewerber, sondern auch Verbraucher und Verbraucherverbände aufgrund eines Datenschutzverstoßes abmahnen, wenn der Verstoß durch einen Unternehmer gegenüber einem Verbraucher bei der Verfolgung kommerzieller Interessen begangen wurde.
Wir verteidigen Sie gegen Datenschutz-Abmahnungen
Wenn Sie eine DSGVO Datenschutz-Abmahnung erhalten haben, sollten Sie die Abmahnung anwaltlich prüfen lassen. Als erfahrene Kanzlei im Unternehmensrecht können wir Sie erfolgreich gegen Abmahnungen verteidigen.
Die Rechtsprechung wird zeigen, welche Vorschriften der DSGVO als Marktverhaltensregeln nach § 3a UWG anzusehen sind. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie zunächst nicht darauf reagieren. Wir überprüfen die rechtliche Zulässigkeit der DSGVO-Abmahnung.
Unterlassungserklärung nicht unterschreiben
Die meisten Abmahnungen werden gemeinsam mit einer Unterlassungserklärung verschickt. Durch das vorzeitige Unterschreiben der Erklärung manövrieren Sie sich in eine ungünstige Position. Meistens unterschreiben Abgemahnte die Erklärung vorzeitig und verpflichten sich somit unnötig zu einem bestimmten Verhalten, unter der Androhung einer Vertragsstrafe bei Missachtung. Übermitteln Sie uns die Erklärung für eine umfangreiche anwaltliche Prüfung.
Kontakt mit dem Abmahner vermeiden
Die Kontaktaufnahme zum Gegner sollte vermieden werden. Kommt es später zu einer gerichtlichen Streitschlichtung, kann der Kontakt als Schuldeingeständnis gewertet werden. Vermeiden Sie daher jeden Kontakt, auch bei kurzer Fristsetzung der Abmahnung. Besprechen Sie stattdessen mit uns eine Strategie zur Abwehr der Datenschutz-Abmahnung.
Anwaltliche Beratung nutzen
Die herrschende Unsicherheit um die Auslegung der DSGVO wird von Abmahnern in der Hoffnung auf schnelle Profite genutzt. Gleichzeitig nehmen Verbraucher- und Wettbewerbsverbände ihre Aufgabe ernst und verfolgen Datenschutzverstöße konsequent. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir überprüfen Ihre Abmahnung und entwerfen eine erfolgsversprechende Strategie zur Abwehr.
Entsprechende Verteidigung anwaltlich durchführen lassen
Ist die Abmahnung nicht gerechtfertigt, so bereiten wir die nächsten Schritte für Sie vor, ohne dabei spätere Verhandlungspositionen zu schwächen. Unter Umständen müssen gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Sollte der Verstoß jedoch wettbewerbsrechtliche Relevanz haben und eindeutig bewiesen werden können, so entwerfen wir eine geeignete Strategie zur Verringerung des Streitwertes und des wirtschaftlichen Schadens.
Vorteile der Verteidigung gegen eine DSGVO-Abmahnung
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Typische DSGVO Fehler vermeiden
Nach Erhalten einer Abmahnung verfallen viele Betroffene in Panik. Dabei sind gerade DSGVO-Abmahnungen häufig zu hoch angesetzt und lassen sich durch anwaltliche Verteidigung entschärfen. Achten Sie darauf, dass Sie nach Erhalt einer Abmahnung folgende Fehler vermeiden, um dem Gegner nicht unnötig Angriffsfläche zu bieten oder die Situation zu verschlimmern.
Beispiele für DSGVO Datenschutz Abmahnungen
| DSGVO Datenschutz Abmahnung | Ergebnis | Gründe |
|---|---|---|
| Fehlender Hinweis auf Erhebung in Datenschutzerklärung | Verboten | Nach Art. 13 DSGVO muss jedes Verfahren zur Erhebung von personenbezogenen Daten in der Datenschutzerklärung explizit erwähnt werden. Sollte beispielsweise ein Plugin vergessen worden sein, so kann dies als Datenschutzverstoß gewertet werden. Fehlerhafte Datenschutzerklärungen waren nach Rechtsprechung schon vor der DSGVO abmahnfähig. |
| Speicherung anonymisierter IP-Adressen mit Möglichkeit auf regionale Lokalisierung | Erlaubt | Durch die Anonymisierung der IP-Adresse handelt es sich nicht mehr um personenbezogene Daten, da keine eindeutige Zuordnung zu einer Person mehr möglich ist. Die Erhebung bedarf somit keiner Einwilligung. |
| Facebook-Retargeting mit vorausgegangener Einwilligung | Erlaubt | Hat der Betroffene eingewilligt, so können Cookies platziert werden, um später personalisierte Werbung auf Facebook auszuspielen. Es bedarf allerdings der Möglichkeit zum Widerspruch |
| Keine Ernennung eines Datenschutzbeauftragten trotz Notwendigkeit | Verboten | Wird trotz Notwendigkeit kein Datenschutzbeauftragter bestellt, so liegt ein schwerer Verstoß vor, der wohlmöglich auch wettbewerbsrechtlich-relevant und damit abmahnfähig ist. |
| Einbindung externer Google Fonts auf Webseite ohne Erwähnung in der DSE | Verboten | Externe Google Fonts übermitteln bei Besuchen der Webseite die IP-Adresse an die Google Server. Dieser Übermittlung muss eindeutig zugestimmt oder komplett vermieden werden, da sie vermeidbar ist. |
| Webtracking mit Google Analytics mit Möglichkeit zum Widerspruch (Opt-Out) | Umstritten | Das Webtracking könnte als berechtigtes Interesse für Unternehmer nach Art. 6 DSGVO verstanden werden und würde daher nur eines Widerspruchs bedürfen. Fraglich ist, ob zwingend eine Einwilligung (Opt-In) erforderlich ist. |
| Versand von Werbemails ohne dokumentierte Einwilligung im Verfahrensverzeichnis | Verboten | Auch zuvor gesammelte Mail-Adressen für Werbezwecke mit Einwilligung bedürfen einer Dokumentation. Ist diese nicht vorhanden, ist diese erneut einzuholen. Aufgrund der wettbewerbsrechtlichen Relevanz wahrscheinlich abmahnfähig. |
| Kontaktformular auf Webseite ohne alternative Kontaktmöglichkeit | Verboten | Bei der Benutzung eines Kontaktformulars werden meistens Daten erhoben. Dies bedarf einer Einwilligung. Zudem darf kein Betroffener durch abstinente Einwilligung benachteiligt werden, weshalb eine Alternative Kontaktmöglichkeit, etwa über einen E-Mail-Direktlink, vorhanden sein muss. |
| Erhebung überflüssiger Daten zur Erreichung des Zwecks | Verboten | Aufgrund des Gebotes der Datensparsamkeit dürfen nur Daten erhoben werden, die zwangsläufig zur Erreichung des Zwecks notwendig sind. Beim E-Mail-Marketing wäre dies etwa die ausschließliche Erhebung der Mail-Adresse. |
Als eine im Unternehmensrecht versierte Kanzlei werden wir Ihre DSGVO-Abmahnung zunächst kostenfrei einschätzen. Die Überprüfung ist unverbindlich – Sie erhalten eine sofortige Erfolgseinschätzung. Nur wenn die Verteidigung Aussicht auf Erfolg hat, werden wir die abmahnende Partei auf Ihren Wunsch kontaktieren, um die Reduzierung oder Rücknahme der Abmahnung anzustreben.
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