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Die EU-Datenschutz-Grundverordnung


Die EU-Datenschutzgrundverordnung, die auch als

  • DSGVO
  • GDPR
  • EU-DSGVO

bekannt ist, ist eine europarechtliche Verordnung zur Regulierung und Vereinheitlichung des Datenschutzes von Behörden und Unternehmen gegenüber Privatpersonen. Durch die Einführung soll einerseits der Schutz der Persönlichkeitsrechte einzelner Personen gestärkt und andererseits der freie Datenverkehr in der EU harmonisiert und gewährleistet werden.

Gilt unmittelbar

Da es sich bei der DSGVO um eine Verordnung handelt, gilt sie direkt als europäisches Recht. Es bedarf keiner Einführung zusätzlicher Gesetze der einzelnen Mitgliedsstaaten, um die Anforderungen der EU umzusetzen. Zeitgleich ersetzt sie die national geltenden Datenschutzgesetze. Auch wenn sie in Ansätzen dem alten deutschen Bundesdatenschutzgesetz entspricht, greift sie durchaus weiter. In Deutschland wird die DSGVO auch durch die Einführung des neuen BDSG übersetzt, das zeitgleich am 25. Mai 2018 in Kraft tritt.

 Inhalt der DSGVO

Die DSGVO besteht aus insgesamt 99 Artikel und 11 Kapiteln:

  • Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen und Ziele
  • Kapitel 2: Grundsätze und Rechtsmäßigkeit
  • Kapitel 3: Rechte der Betroffenen
  • Kapitel 4: Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
  • Kapital 5: Übermittlung der personenbezogenen Daten
  • Kapital 6: Unabhängige Aufsichtsbehörden
  • Kapital 7: Zusammenarbeit und Kohärenz
  • Kapital 8: Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
  • Kapital 9: Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
  • Kapital 10: Relegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
  • Kapital 11: Schlussbestimmungen

Juristen stellen fest, dass die DSGVO neben einzelnen konkreten Vorschriften allgemein gehalten ist. Dies dient einerseits der Möglichkeit der Anpassung an technische Entwicklungen, andererseits räumt es nationalen Gerichten die Möglichkeit ein, die Anforderungen durch Rechtsprechung an den praktischen Alltag der Unternehmen anzupassen.

Neuerungen der DSGVO

Viele Bereiche der DSGVO sind bereits im aktuell geltenden BDSG enthalten. Insgesamt ist festzustellen, dass die Rechte der Betroffenen ausgeweitet und einzelne Begriffe weiter gefasst sind. Zudem werden deutlich strengere Sanktionen eingeführt, die nun anstatt maximal 350.000 € bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Konzernumsatzes betragen können.

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.