Grundsätzlich hat der Schuldner einer Planinsolvenz mit rechtskräftigem und bestätigtem Insolvenzplan die angepassten Gläubigeransprüche fristgerecht zu erfüllen. In der Praxis sind allerdings unterschiedliche Ausnahmen von diesem Grundsatz denkbar. Typische Konstellationen der Nichterfüllung eines Insolvenzplans sind:

  1. Der Schuldner gerät mit der Erfüllung des Insolvenzplans erheblich in Rückstand
  2. Der Schuldner eröffnet ein neues Insolvenzverfahren vor der Planerfüllung
  3. Die Verpflichtungen aus dem Insolvenzplan werden nicht bestritten

 In allen drei Fällen entfaltet der Insolvenzplan unterschiedliche Konsequenzen für den Schuldner.

In den Konstellationen 1 und 2 greift die sog. „Wiederauflebensklausel“ (§ 255 InsO). In der dritten Situation, in der die Verpflichtungen aus dem Insolvenzplan nicht bestritten werden, können die Gläubiger aus dem Insolvenzplan vollstrecken.

Wiederauflebensklausel bei Nichterfüllung des Insolvenzplans

 Die Wiederauflebensklausel (§ 255 InsO) regelt die rechtlichen Auswirkungen für die Fälle, dass

  • der Schuldner mit der Erfüllung des Insolvenzplans erheblich in Rückstand geraten ist (§ 255 Absatz 1 InsO) oder
  • der Schuldner anstatt den Insolvenzplan zu erfüllen ein neues Insolvenzverfahren zur Entschuldung eröffnet (§ 255 Absatz 2 InsO).

In beiden Situationen leben die ursprünglichen Forderungen der betroffenen Gläubiger wieder auf. Etwaige Stundungen und teilweise vereinbarte Forderungserlasse werden hinfällig.

Ein erheblicher Rückstand bei der Erfüllung des Insolvenzplans ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner der Planinsolvenz

  • eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt,
  • obwohl der betroffene Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und
  • ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat (§ 255 Absatz 1 InsO).

Die Wiederauflebensklausel greift nur, wenn der Schuldner die Erfüllung des Insolvenzplans übernimmt. Anders verhält es sich, wenn der gestaltende Teil des Insolvenzplans vorsieht, dass die Insolvenzgläubiger durch die bereitgestellten Mittel eines Dritten (z.B. den Zuwender) befriedigt werden sollen. Gerät der Dritte mit der Erfüllung in erheblichen Rückstand, leben die Forderungen der betroffenen Gläubiger nicht wieder auf.

Vollstreckung aus dem Insolvenzplan

Werden die Verpflichtungen aus dem Insolvenzplan nicht bestritten, können die Gläubiger mit dem Plan wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben (§ 257 Absatz 1 InsO). Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen können gegen

  • den Schuldner (§ 257 Absatz 1 InsO) sowie
  • gegen einen Dritten, der für den Insolvenzplan Verpflichtungen übernommen hat (§ 257 Absatz 2 InsO),

gerichtet werden. Das klassische Beispiel für einen Dritten ist der Zuwender Ihrer Planinsolvenz. Er hat durch seine eingereichte schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht Verpflichtungen zur Erfüllung des Insolvenzplans übernommen (vgl. § 230 Absatz 3 InsO).