Unternehmer und Selbstständige sind juristisch gesehen natürliche Personen. Deshalb kann auch ihnen nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt werden (§ 286 InsO).

Sowohl im Privatinsolvenzverfahren als auch im Regelinsolvenzverfahren geschieht diesunabhängig von der Höhe Ihrer Verbindlichkeiten oder der Anzahl der Gläubiger. Natürlich werden dabei sowohl Ihre privaten als auch die geschäftlichen Verbindlichkeiten getilgt.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch als Unternehmer/Selbstständiger einen Verbraucherinsolvenzantrag stellen.Dies wird von uns oftmals empfohlen, da es für Sie einige Vorteile beinhaltet
Zum einen ist das Verfahren günstiger ist und die Wohlverhaltensperiode dürfte schneller eintreten.

Eine Anfechtung nur durch Gläubiger möglich, sodass anfechtbare beispielsweiseGeschäfte (beispielsweise mit nahestehenden Personen) weniger unter die Lupe geraten.

Insoweit empfehlen wir Unternehmern, die die Voraussetzungen einer Privatinsolvenz erfüllen, die Einstellung Ihrer Unternehmung und dieGewerbeabmeldung. Nach einer gewissen Wartezeit kann dann Privatinsolvenzantrag gestellt werden.

Etwas anderes gilt allerdings, wenn eine kurzzeitige Einstellung Ihrer Unternehmung nicht möglich ist. In solchen Fällen bedarf es einer genaueren Analyse bezüglich des weiteren Vorgehens.